3431/AB XX.GP
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1.2 und 4:
Bewilligungen gemäß § 1 Abs. 3 Plasmapheresegesetz werden antragstellenden Ärzten, die die zur
Vornahme der Plasmapherese erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, ad personam
und nicht im Hinblick auf die verantwortliche Leitung einer bestimmten Plasmaphereseeinrich—
tung erteilt.
Recherchen im Österreichischen Staatsarchiv haben keine Akten aus den 70er Jahren zutage ge-
fördert, aus denen ersichtlich wäre, welchen Personen eine Bewilligung gemäß § 1 Abs. 3 Plas—
mapheresegesetz erteilt worden ist. Im Hinblick auf die Skartierungsvorschriften der Kanzleiord—
nung für die Bundesministenen, die grundsätzlich eine Skartierung nach sieben Jahren vorsehen,
ist davon auszugehen, daß die entsprechenden Akten bereits skartiert wurden.
Seitens des Anites der Salzburger Lindesregierung wurde aber mit Schreiben vom 9. Februar 1998
mitgeteilt, daß Konzessionsinhaber der in Rede stehenden Plasmapheresestelle 1977 aufgrund
eines Notariatsaktes vom 19. Mai 1976 die Firma Plasmacontrol GesmbH war. Verantwortlicher
Arzt war Herr Dr. Holzer (Bescheid des BM für Gesundheit und Umweltschutz vom
10. Mai 1979).
Zu Frage 3:
Gemäß § 3 Abs. 1 Plasmapheresegesetz bedürfen alle Einrichtungen, in denen die Plasmapherese
vorgenommen wird — sofern nicht § 1 Abs. 5 oder 6 vorliegt — einer Bewilligung des Landes—
hauptmannes nach dem Plasmapheresegesetz. Dies auch dann, wenn die Plasmapherese in einer
Betriebstätte des Inhabers einer Konzession nach der Gewerbeordnung vorgenommen wird.
Es ist meinem Ressort nicht bekannt, ob Plasmapheresestellen auch eine Bewilligung nach der
Gewerbeordnung haben oder hatten, da die Vollziehung der Gewerbeordnung nicht in meinen
Zuständigkeitsbereich fällt.
Zu Frage 5:
Auf Grund eines Auftrages des Obersten Sanitätsrates hat Univ. Prof. Dr. Möse Richtlinien für die
Plasmapherese erarbeitet. Welche Personen von Prof. Möse in Vorbereitung dieser Richtlinien als
Experten zur Mitarbeit herangezogen wurden, ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersicht-
lich. Der Oberste Sanitätsrat hat in seiner 129. Vollversammlung vom 22. Juni 1974 die Richtli-
nien für Plasmapherese einstimmig angenommen. Diese Richtlinien waren Basis für die Erarbei-
tung des nachfolgenden Begutachtungsentwurfes für ein Plasmapheresegesetz. Eine Liste der
Teilnehmer an der 129. Vollversammlung dcs Obersten Sanitätsrates liegt bei. Soweit dies aus den
im Staatsarchiv aufbewahrten Unterlagen hervorgeht, waren an der Ausarbeitung des Begutach—
tungsentwurfes seitens des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz
vorwiegend die Sektionen II (medizinische Fachsektion — Sektionschef Dr. Krassnigg) und IV
(juristische Sektion — Sektionschef Dr. Havlasek) befaßt. Seitens der medizinischen Fachsektion
war überwiegend Herr MR Dr. Liurencic, seitens der juristischen Sektion Herr MR
Dr. Schachinger als Sachbearbeiter involviert. Es ist davon auszugehen, daß in Detailfragen wei—
tcrc Ressortbedienstete im Hinblick auf deren einschlägiges Fachwissens herangezogen wurden.
Die Beantwortung dieser Frage gestaltet sich schwieng, zumal die genannten Bediensteten des
Ressorts entweder bereits verstorben sind oder
si cli seit langem in dauerndem Ruhestand befinden.
Soweit aber durch Befragen von Personen noch Hinweise zu gewinnen waren, ergab sich das Bild>
daß man damals bemüht war, auch Experten mit praktischen Erfahrungen beizuziehen, d.h. es
flossen auch die Erfahrungen von Betreibern bzw. Mgestellten in plasmaphereseeinrichtungen
bei der Erstellung des Entwurfes ein.
Der Entwurf wurde aber auch dem Plenum des Obersten Sanitätsrates vorgelegt, um auf diese
Weise auch die zusätzliche Fachmeinung „Außenstehender“ einzuholen.
Zu Frage 7:
Nach ärzterechtlichen Vorschnften konnte der ärztliche Bcruf auch in einem Anstellungsverhält—
nis ausgeübt werden. Neben der persönlichen Haftung für deliktisch zugefügten Schaden ist im
gegenständlichen Zusammenhang auch auf die grund legenden Haftungsbestimmungen für Erfül—
lungsgehilfen nach ABGB hinzuweisen.
Zu Frage 8:
§ 4 Plasmapheresegesetz enthält keine Regelungen, dic in irgcndciner Weise die Frage betreffen,
ob Arzte ein Anstellungsverhältnis cingehcn dürfcn. § 14 Plasmaphercsegesetz sieht demgemäß
keinen entsprechenden Straftatbestand vor.
Zu Frage 9:
Neben den Ausführungen zu Frage 7 kann abstrakt eine Haftung aller angeführten Personen in
Betracht kommen.
Zu Frage 10:
Bewilligungen der angesprochenen Art sind und waren einer Landesärztekammer nicht übertra—
gen.
Zu Frage 11:
Gemäß § 11 Plasmapheresegesetz obliegt die Beobachtung der Einhaltung der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen der Bezirks—
verwaltungsbehörde. Dies ist im gegebenen Zusammenhang der Magistrat der Landeshauptstadt
Salzburg. Nach einer Stellungnahme des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg war aller-
dings nach einem Vertrag zwischem dem Land und der Stadt Salzburg das Gesundheitsamt des
Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg bis 1. Jänner 1990 organisatorisch dem Amt der Salz—
burger Landesregierung eingegliedert.
Zu Frage 12:
Im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des ärztlichen Leiters der Plasmapheresestelle für den ge-
samten Betrieb der Plasmapheresestelle ist davon auszugehen, daß die Festlegung und laufende
Anpassung der hygienischen Standards an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse in die
Verantwortlichkeit des zuständigen ärztlichen Leiters fällt.
Zu den Fragen 13 bis 16:
Eine Anfrage beim Amt der Salzburger Landesregierung ergab, daß beim Magistrat der
Landeshauptstadt Salzburg für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 auf Grund des angeführten
Übereinkommens keine Aktenunterlagen betreffend die Plasmapheresestelle Salzburg vorhanden
sind. Ferner gab das Amt der Salzburger Landesregierung bekannt, daß der Landeshauptmann von
Salzburg mit Bescheid vom 9. August 1995 der Firnia Plasniacontrol Ges.m.b.H. dieBewilligung
zum Betricb der Plasmapheresestelle Salzburg, Aucrspergstraßc 41, erteilt hat.
Allfällige frühere durch das Amt der Salzburger Landesregierung erteilte Bewilligungen sind nicht
mehr auffindbar. Seitens des Amtes der Salzburger Landesregierung wird davon ausgegangen, daß
aufgrund der angeführten Bewilligung aus dem Jahr 1995 frühere Akten wegen Zeitablaufes
bereits skartiert wurden. Über die 30 in den Jahren 1977/78 im Plasmapheresezentrum Salzburg
beobachteten „Nicht-A- und Nicht-B-Hepatitisfälle‘ (so lautet die damalige Bezeichnung)
infornueren Publikationen von N. Muss, G.G. Frösner, F. Sandhofer in der Zeitschrift „Infection"
aus dem Jahre 1985.
Zur Frage des Nachweises einer Hepatitis C wird bemerkt, daß nach telefonischer Auskunft von
Univ.Prof. Dr. Ferenci (Abt. für Gastroentrologie und Hepatologie der Universität Wien) es einen
Test zum Nachweis dieser Infektion (damalige Bezeichnung non A non B) erst ab dem Jahre 1989
gegeben hat.
Zu Frage 17:
Gemäß den allgemeinen Regeln über die ärztliche Aufklärungspflicht ist davon auszugehen, daß
potentielle Spender vor der Spende über das angewendete Veffahren und die mit einer Spende
verbundenen möglichen Nebenwirkungen und Gefahren für die Gesundheit aufzukären sind (vgl
auch § 8 Abs. 2 Z 2 des Plasmapheresegesetzes). Weiters sind dem Spender allfällige pathologi—
sehe Befunde unverzüglich bekanntzugeben.
Zu den Fragen 18 und 19:
Der gesetzlichen Kontrollzuständigkeit folgend obliegt die Erlassung eines Bescheides, mit dem
die Weitefführung des Betriebs wegen Vorliegens von Mißständen vorläufig untersagt wurde, der
Bezirksverwaltungsbehörde. Zum konkreten Fall verweise ich auf die Beantwortung der Fragen
13 bis 16.
Zu Frage 20:
Seit dem Jahr 1995 sind keine Zwischenfälle in der Plasmapheresestelle Salzburg amtsbekannt.
Für die Zeit vor 1995 verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 13 bis 16.
Zu Frage 21:
Ende der 70er Jahre wurde von einer japanischen Firnia ein System angeboten, bei dem es nicht
mehr notwendig war, zum Abpressen des Plasmas den Beutel zu öffnen. Dieses System verfügte
über Satellitenbeutel. Das Plasma und die roten Blutzellen konnten ohne Öffnen des Systems in je
einen Satellitenbeutel überführt
werden.
Ein wirklich "geschlossenes" System gab es erst ab dem Jahr 1989 mit der Einführung der
„maschinellen“ Plasmapherese.
Zu Frage 22:
Jedenfalls seit der Bewilligung des Landeshauptmannes aus dem Jahr 1995 wird in der Plasma—
pheresestelle Salzburg das geschlossene System verwendet.
Zu Frage 23:
Bei isolierter Betrachtung der Plasniaphereseverordnung könnte der Eindruck entstehen, daß die
Verwendung des halboffenen Systems bei der Plasmagewinnung noch möglich wäre.
Das Plasmapheresegesetz ordnet jedoch generell an, daß die nach dem jeweiligen Stand der me-
dizinischen Wissenschaft zum Schutz der Gesundheit der Spender und zur Gewährleistung der
einwandfreien Beschaffenheit des gewonnen Plasnias erforderlichen Vorkehrungen zu beachten
sind. Dem hat die Praxis Rechnung getragen, indem in keiner Plasmapheresestelle Österreichs das
halboffene System verwendet wird.
Um den genannten scheinbaren Widerspruch jedoch auch formal zu bereinigen, wird mein Ressort
dem nächst den Entwurf eines Blutsicherheitsgesetzes und einer Blutspenderschutzverordnung
dem allgemeinen Begutachtungsveriahren zuleiten. Dieser Entwurf enthält eine umfassende Neu-
regelung der gesamten Materie.
Zu Frage 24:
Für die Durchführung der Plasmapherese ist gefordert, daß der ärztliche leiter oder der von ihm
bestellte Stellvertreter inderPlasmapheresestelleanwe send sind.
Zu den Fragen 25 bis 28:
Die Plasmaphereseverordnung sieht vor Refundierung der Erythrozyten vor, daß alle Daten auf
dem Behälter, der für die Blutabnahme jedes Spenders bereitzustellen ist, und die darauf anzu-
bringen sind (Vor— und Zuname,
Geburtsdatum und Blutgruppe des Spenders), nochmals mit den
Angaben des Spenders zu vergleichen und vom Arzt zu kontrollieren sind. Eine neuerliche
Blutgruppenbestimmung war daher rechtlich nicht vorgeschrieben.
Ob eine solche in der Plasmapheresestelle Salzburg erfolgte, ist mangels noch vorhandener Ak—
tenunterlagen nicht bekannt.
Teilnehmer
ordentliche Mitglieder:
Prof. Dr. Fellinger
Prof. Dr. Schinzel
Prof. Dr. Möse
Prof. Dr. Auerswald
Med.Rat Dr. Bucher
Prof. Dr. Flamm
Prof. Dr. Fuchsig
Prof. Dr. Holczabek
Prof. Dr. Husslein
Oberstadtphysikus Dr. Junker
SektChef Dr. Krassnigg
Prof. Dr. Kraupp
Prof. Dr. Lindner
Dir. Dr. Rode
Prof. Dr. Strotzka
Prof. Dr. Tappeiner
Hofrat Dr. Tuchmann
außerordentliche Mitglieder:
Prof. Dr. Steffen
Stadtphysikus Dr. Krause
ferner:
MinRat Dr. Breit
MinRat Dr. Daimer
MinRat Dr. Havlacek
MinRat Dr. Laurencic
MinRat Dr. Schachinger
entschuldigt:
Prof. Dr. Zweymüller
Prof. Dr. Reisner
Prof. Dr. Schedling
Prof. Dr. Konzett
Chefarzt Dr. Oswald
Dr. Daume
Prof. Dr. Prokopp