3431/AB XX.GP

 

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu den Fragen 1.2 und 4:

Bewilligungen gemäß § 1 Abs. 3 Plasmapheresegesetz werden antragstellenden Ärzten, die die zur

Vornahme der Plasmapherese erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, ad personam

und nicht im Hinblick auf die verantwortliche Leitung einer bestimmten Plasmaphereseeinrich—

tung erteilt.

Recherchen im Österreichischen Staatsarchiv haben keine Akten aus den 70er Jahren zutage ge-

fördert, aus denen ersichtlich wäre, welchen Personen eine Bewilligung gemäß § 1 Abs. 3 Plas—

mapheresegesetz erteilt worden ist. Im Hinblick auf die Skartierungsvorschriften der Kanzleiord—

nung für die Bundesministenen, die grundsätzlich eine Skartierung nach sieben Jahren vorsehen,

ist davon auszugehen, daß die entsprechenden Akten bereits skartiert wurden.

Seitens des Anites der Salzburger Lindesregierung wurde aber mit Schreiben vom 9. Februar 1998

mitgeteilt, daß Konzessionsinhaber der in Rede stehenden Plasmapheresestelle 1977 aufgrund

eines Notariatsaktes vom 19. Mai 1976 die Firma Plasmacontrol GesmbH war. Verantwortlicher

Arzt war Herr Dr. Holzer (Bescheid des BM für Gesundheit und Umweltschutz vom

10. Mai 1979).

Zu Frage 3:

Gemäß § 3 Abs. 1 Plasmapheresegesetz bedürfen alle Einrichtungen, in denen die Plasmapherese

vorgenommen wird — sofern nicht § 1 Abs. 5 oder 6 vorliegt — einer Bewilligung des Landes—

hauptmannes nach dem Plasmapheresegesetz. Dies auch dann, wenn die Plasmapherese in einer

Betriebstätte des Inhabers einer Konzession nach der Gewerbeordnung vorgenommen wird.

Es ist meinem Ressort nicht bekannt, ob Plasmapheresestellen auch eine Bewilligung nach der

Gewerbeordnung haben oder hatten, da die Vollziehung der Gewerbeordnung nicht in meinen

Zuständigkeitsbereich fällt.

Zu Frage 5:

Auf Grund eines Auftrages des Obersten Sanitätsrates hat Univ. Prof. Dr. Möse Richtlinien für die

Plasmapherese erarbeitet. Welche Personen von Prof. Möse in Vorbereitung dieser Richtlinien als

Experten zur Mitarbeit herangezogen wurden, ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersicht-

lich. Der Oberste Sanitätsrat hat in seiner 129. Vollversammlung vom 22. Juni 1974 die Richtli-

nien für Plasmapherese einstimmig angenommen. Diese Richtlinien waren Basis für die Erarbei-

tung des nachfolgenden Begutachtungsentwurfes für ein Plasmapheresegesetz. Eine Liste der

Teilnehmer an der 129. Vollversammlung dcs Obersten Sanitätsrates liegt bei. Soweit dies aus den

im Staatsarchiv aufbewahrten Unterlagen hervorgeht, waren an der Ausarbeitung des Begutach—

tungsentwurfes seitens des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz

vorwiegend die Sektionen II (medizinische Fachsektion — Sektionschef Dr. Krassnigg) und IV

(juristische Sektion — Sektionschef Dr. Havlasek) befaßt. Seitens der medizinischen Fachsektion

war überwiegend Herr MR Dr. Liurencic, seitens der juristischen Sektion Herr MR

Dr. Schachinger als Sachbearbeiter involviert. Es ist davon auszugehen, daß in Detailfragen wei—

tcrc Ressortbedienstete im Hinblick auf deren einschlägiges Fachwissens herangezogen wurden.

Die Beantwortung dieser Frage gestaltet sich schwieng, zumal die genannten Bediensteten des

Ressorts entweder bereits verstorben sind oder si cli seit langem in dauerndem Ruhestand befinden.

Soweit aber durch Befragen von Personen noch Hinweise zu gewinnen waren, ergab sich das Bild>

daß man damals bemüht war, auch Experten mit praktischen Erfahrungen beizuziehen, d.h. es

flossen auch die Erfahrungen von Betreibern bzw. Mgestellten in plasmaphereseeinrichtungen

bei der Erstellung des Entwurfes ein.

Der Entwurf wurde aber auch dem Plenum des Obersten Sanitätsrates vorgelegt, um auf diese

Weise auch die zusätzliche Fachmeinung „Außenstehender“ einzuholen.

Zu Frage 7:

Nach ärzterechtlichen Vorschnften konnte der ärztliche Bcruf auch in einem Anstellungsverhält—

nis ausgeübt werden. Neben der persönlichen Haftung für deliktisch zugefügten Schaden ist im

gegenständlichen Zusammenhang auch auf die grund legenden Haftungsbestimmungen für Erfül—

lungsgehilfen nach ABGB hinzuweisen.

Zu Frage 8:

§ 4 Plasmapheresegesetz enthält keine Regelungen, dic in irgcndciner Weise die Frage betreffen,

ob Arzte ein Anstellungsverhältnis cingehcn dürfcn. § 14 Plasmaphercsegesetz sieht demgemäß

keinen entsprechenden Straftatbestand vor.

Zu Frage 9:

Neben den Ausführungen zu Frage 7 kann abstrakt eine Haftung aller angeführten Personen in

Betracht kommen.

Zu Frage 10:

Bewilligungen der angesprochenen Art sind und waren einer Landesärztekammer nicht übertra—

gen.

Zu Frage 11:

Gemäß § 11 Plasmapheresegesetz obliegt die Beobachtung der Einhaltung der Vorschriften dieses

Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen der Bezirks—

verwaltungsbehörde. Dies ist im gegebenen Zusammenhang der Magistrat der Landeshauptstadt

Salzburg. Nach einer Stellungnahme des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg war aller-

dings nach einem Vertrag zwischem dem Land und der Stadt Salzburg das Gesundheitsamt des

Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg bis 1. Jänner 1990 organisatorisch dem Amt der Salz—

burger Landesregierung eingegliedert.

Zu Frage 12:

Im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des ärztlichen Leiters der Plasmapheresestelle für den ge-

samten Betrieb der Plasmapheresestelle ist davon auszugehen, daß die Festlegung und laufende

Anpassung der hygienischen Standards an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse in die

Verantwortlichkeit des zuständigen ärztlichen Leiters fällt.

Zu den Fragen 13 bis 16:

Eine Anfrage beim Amt der Salzburger Landesregierung ergab, daß beim Magistrat der

Landeshauptstadt Salzburg für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 auf Grund des angeführten

Übereinkommens keine Aktenunterlagen betreffend die Plasmapheresestelle Salzburg vorhanden

sind. Ferner gab das Amt der Salzburger Landesregierung bekannt, daß der Landeshauptmann von

Salzburg mit Bescheid vom 9. August 1995 der Firnia Plasniacontrol Ges.m.b.H. dieBewilligung

zum Betricb der Plasmapheresestelle Salzburg, Aucrspergstraßc 41, erteilt hat.

Allfällige frühere durch das Amt der Salzburger Landesregierung erteilte Bewilligungen sind nicht

mehr auffindbar. Seitens des Amtes der Salzburger Landesregierung wird davon ausgegangen, daß

aufgrund der angeführten Bewilligung aus dem Jahr 1995 frühere Akten wegen Zeitablaufes

bereits skartiert wurden. Über die 30 in den Jahren 1977/78 im Plasmapheresezentrum Salzburg

beobachteten „Nicht-A- und Nicht-B-Hepatitisfälle‘ (so lautet die damalige Bezeichnung)

infornueren Publikationen von N. Muss, G.G. Frösner, F. Sandhofer in der Zeitschrift „Infection"

aus dem Jahre 1985.

Zur Frage des Nachweises einer Hepatitis C wird bemerkt, daß nach telefonischer Auskunft von

Univ.Prof. Dr. Ferenci (Abt. für Gastroentrologie und Hepatologie der Universität Wien) es einen

Test zum Nachweis dieser Infektion (damalige Bezeichnung non A non B) erst ab dem Jahre 1989

gegeben hat.

Zu Frage 17:

Gemäß den allgemeinen Regeln über die ärztliche Aufklärungspflicht ist davon auszugehen, daß

potentielle Spender vor der Spende über das angewendete Veffahren und die mit einer Spende

verbundenen möglichen Nebenwirkungen und Gefahren für die Gesundheit aufzukären sind (vgl

auch § 8 Abs. 2 Z 2 des Plasmapheresegesetzes). Weiters sind dem Spender allfällige pathologi—

sehe Befunde unverzüglich bekanntzugeben.

Zu den Fragen 18 und 19:

Der gesetzlichen Kontrollzuständigkeit folgend obliegt die Erlassung eines Bescheides, mit dem

die Weitefführung des Betriebs wegen Vorliegens von Mißständen vorläufig untersagt wurde, der

Bezirksverwaltungsbehörde. Zum konkreten Fall verweise ich auf die Beantwortung der Fragen

13 bis 16.

Zu Frage 20:

Seit dem Jahr 1995 sind keine Zwischenfälle in der Plasmapheresestelle Salzburg amtsbekannt.

Für die Zeit vor 1995 verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 13 bis 16.

Zu Frage 21:

Ende der 70er Jahre wurde von einer japanischen Firnia ein System angeboten, bei dem es nicht

mehr notwendig war, zum Abpressen des Plasmas den Beutel zu öffnen. Dieses System verfügte

über Satellitenbeutel. Das Plasma und die roten Blutzellen konnten ohne Öffnen des Systems in je

einen Satellitenbeutel überführt werden.

Ein wirklich "geschlossenes" System gab es erst ab dem Jahr 1989 mit der Einführung der

„maschinellen“ Plasmapherese.

Zu Frage 22:

Jedenfalls seit der Bewilligung des Landeshauptmannes aus dem Jahr 1995 wird in der Plasma—

pheresestelle Salzburg das geschlossene System verwendet.

Zu Frage 23:

Bei isolierter Betrachtung der Plasniaphereseverordnung könnte der Eindruck entstehen, daß die

Verwendung des halboffenen Systems bei der Plasmagewinnung noch möglich wäre.

Das Plasmapheresegesetz ordnet jedoch generell an, daß die nach dem jeweiligen Stand der me-

dizinischen Wissenschaft zum Schutz der Gesundheit der Spender und zur Gewährleistung der

einwandfreien Beschaffenheit des gewonnen Plasnias erforderlichen Vorkehrungen zu beachten

sind. Dem hat die Praxis Rechnung getragen, indem in keiner Plasmapheresestelle Österreichs das

halboffene System verwendet wird.

Um den genannten scheinbaren Widerspruch jedoch auch formal zu bereinigen, wird mein Ressort

dem nächst den Entwurf eines Blutsicherheitsgesetzes und einer Blutspenderschutzverordnung

dem allgemeinen Begutachtungsveriahren zuleiten. Dieser Entwurf enthält eine umfassende Neu-

regelung der gesamten Materie.

Zu Frage 24:

Für die Durchführung der Plasmapherese ist gefordert, daß der ärztliche leiter oder der von ihm

bestellte Stellvertreter inderPlasmapheresestelleanwe send sind.

Zu den Fragen 25 bis 28:

Die Plasmaphereseverordnung sieht vor Refundierung der Erythrozyten vor, daß alle Daten auf

dem Behälter, der für die Blutabnahme jedes Spenders bereitzustellen ist, und die darauf anzu-

bringen sind (Vor— und Zuname, Geburtsdatum und Blutgruppe des Spenders), nochmals mit den

Angaben des Spenders zu vergleichen und vom Arzt zu kontrollieren sind. Eine neuerliche

Blutgruppenbestimmung war daher rechtlich nicht vorgeschrieben.

Ob eine solche in der Plasmapheresestelle Salzburg erfolgte, ist mangels noch vorhandener Ak—

tenunterlagen nicht bekannt.

Teilnehmer

ordentliche Mitglieder:

Prof. Dr. Fellinger

Prof. Dr. Schinzel

Prof. Dr. Möse

Prof. Dr. Auerswald

Med.Rat Dr. Bucher

Prof. Dr. Flamm

Prof. Dr. Fuchsig

Prof. Dr. Holczabek

Prof. Dr. Husslein

Oberstadtphysikus Dr. Junker

SektChef Dr. Krassnigg

Prof. Dr. Kraupp

Prof. Dr. Lindner

Dir. Dr. Rode

Prof. Dr. Strotzka

Prof. Dr. Tappeiner

Hofrat Dr. Tuchmann

außerordentliche Mitglieder:

Prof. Dr. Steffen

Stadtphysikus Dr. Krause

ferner:

MinRat Dr. Breit

MinRat Dr. Daimer

MinRat Dr. Havlacek

MinRat Dr. Laurencic

MinRat Dr. Schachinger

entschuldigt:

Prof. Dr. Zweymüller

Prof. Dr. Reisner

Prof. Dr. Schedling

Prof. Dr. Konzett

Chefarzt Dr. Oswald

Dr. Daume

Prof. Dr. Prokopp