3495/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald STADLER und Kollegen haben am
22. Jänner 1998 unter der Nummer 3551/J an mich die schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend “die Zukunft des Vereinswesens in Österreich” gerichtet, die
folgenden Wortlaut hat:
1. Reichen Ihnen die Paragraphen 20 und 24 des Vereinsgesetzes 1951 nicht aus, um die
“dubiosen Machenschaften” zu unterbinden?
Wenn nein, warum nicht?
2. Gegen wieviel und welche Vereine sind seit dem 1. Jänner 1995 auf Grund von
Verstößen gegen das Strafgesetzbuch aufsichtsbehördliche Verfahren durchgeführt
worden?
3. Wie viele Vereine sind im genannten Zeitraum wegen Verstoßes gegen das
Strafgesetzbuch behördlich aufgelöst worden?
4. Auf Grund welcher Bestimmungen des Vereinsgesetzes sollen die von Ihnen
erwünschten “schärferen Kontrollen” in den Vereinen durchgeführt werden?
5. Auf Grund welcher Bestimmungen des Vereinsgesetzes sollen die Aufsichtsbehörden
“Kontrollen” über die Verwendung von Spendengeldern durchführen?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 4 und 5:
Die gegenständliche Anfrage bezieht sich auf ein Interview vom 29. Dezember 1997,
das ich Radio Vorarlberg zum Thema “Reform des Vereinsrechts” gegeben habe.
Ich habe dabei die Ansicht vertreten, daß es in der nächsten abzusehenden Zeit kein
neues Vereinsrecht geben werde. Bei großen Vereinen müsse man besser
kontrollieren. Dies vor allem deshalb, damit Spendengeld nicht mißbräuchlich
verwendet wird, oder daß dubiose Machenschaften nicht über Vereine abgewickelt
werden. Das sei notwendig und wichtig, aber für die große Anzahl der Vereine dürfe
sich nichts ändern.
Abschließend meinte ich, daß man prüfen sollte, wie das im Rahmen des geltenden
Vereinsrechts möglich sei.
Insoferne erscheint mir klar, daß im Zusammenhang das geltende Vereinsgesetz,
und zwar dessen § 24 angesprochen ist. Danach kann ein Verein behördlich
aufgelöst werden, wenn von ihm Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefertigt
werden, welche den Bestimmungen des § 20 VereinsG zuwiderlaufen (der Verstöße
gegen das Strafgesetz und Akte der Autoritätsanmaßung verbietet), wenn er seinen
statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen
seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht.
Zu den Fragen 2 und 3:
Wegen der Vielzahl von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen und dem Fehlen
statistischer Aufzeichnungen über deren Anlaß konnte dies im Bereich der
Bundespolizeidirektion Wien in der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden
Zeit nicht eruiert werden.
Im übrigen wurden seit 1. Jänner 1995 gegen sieben Vereine aufgrund von
Verstößen gegen das Strafgesetzbuch aufsichtsbehördliche Verfahren durchgeführt.
Für eine Bekanntgabe der Namen der betroffenen Vereine bietet das Vereinsgesetz
keine Handhabe.
Im genannten Zeitraum wurden zwei Vereine wegen Verstoßes gegen das
Strafgesetzbuch behördlich aufgelöst.