3495/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald STADLER und Kollegen haben am

22. Jänner 1998 unter der Nummer 3551/J an mich die schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend “die Zukunft des Vereinswesens in Österreich” gerichtet, die

folgenden Wortlaut hat:

1. Reichen Ihnen die Paragraphen 20 und 24 des Vereinsgesetzes 1951 nicht aus, um die

“dubiosen Machenschaften” zu unterbinden?

Wenn nein, warum nicht?

2. Gegen wieviel und welche Vereine sind seit dem 1. Jänner 1995 auf Grund von

Verstößen gegen das Strafgesetzbuch aufsichtsbehördliche Verfahren durchgeführt

worden?

3. Wie viele Vereine sind im genannten Zeitraum wegen Verstoßes gegen das

Strafgesetzbuch behördlich aufgelöst worden?

4. Auf Grund welcher Bestimmungen des Vereinsgesetzes sollen die von Ihnen

erwünschten “schärferen Kontrollen” in den Vereinen durchgeführt werden?

5. Auf Grund welcher Bestimmungen des Vereinsgesetzes sollen die Aufsichtsbehörden

“Kontrollen” über die Verwendung von Spendengeldern durchführen?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1, 4 und 5:

Die gegenständliche Anfrage bezieht sich auf ein Interview vom 29. Dezember 1997,

das ich Radio Vorarlberg zum Thema “Reform des Vereinsrechts” gegeben habe.

Ich habe dabei die Ansicht vertreten, daß es in der nächsten abzusehenden Zeit kein

neues Vereinsrecht geben werde. Bei großen Vereinen müsse man besser

kontrollieren. Dies vor allem deshalb, damit Spendengeld nicht mißbräuchlich

verwendet wird, oder daß dubiose Machenschaften nicht über Vereine abgewickelt

werden. Das sei notwendig und wichtig, aber für die große Anzahl der Vereine dürfe

sich nichts ändern.

Abschließend meinte ich, daß man prüfen sollte, wie das im Rahmen des geltenden

Vereinsrechts möglich sei.

Insoferne erscheint mir klar, daß im Zusammenhang das geltende Vereinsgesetz,

und zwar dessen § 24 angesprochen ist. Danach kann ein Verein behördlich

aufgelöst werden, wenn von ihm Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefertigt

werden, welche den Bestimmungen des § 20 VereinsG zuwiderlaufen (der Verstöße

gegen das Strafgesetz und Akte der Autoritätsanmaßung verbietet), wenn er seinen

statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen

seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht.

Zu den Fragen 2 und 3:

Wegen der Vielzahl von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen und dem Fehlen

statistischer Aufzeichnungen über deren Anlaß konnte dies im Bereich der

Bundespolizeidirektion Wien in der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden

Zeit nicht eruiert werden.

Im übrigen wurden seit 1. Jänner 1995 gegen sieben Vereine aufgrund von

Verstößen gegen das Strafgesetzbuch aufsichtsbehördliche Verfahren durchgeführt.

Für eine Bekanntgabe der Namen der betroffenen Vereine bietet das Vereinsgesetz

keine Handhabe.

Im genannten Zeitraum wurden zwei Vereine wegen Verstoßes gegen das

Strafgesetzbuch behördlich aufgelöst.