350/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann-Ewald STADLER und
Kollegen haben am 21. März 1996 unter der Nr. 359/J an den Bun-
desminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfra-
ge betreffend "Unterstützung verbotener linksradikaler Schriften
durch das "TATblatt " " gerichtet, die folgenden Wortlaut hat :
" 1. Ist Ihnen bekannt, daß die im "TATblatt" beworbene Schrift
"radikal" in Deutschland verboten ist?
2. Ist Ihnen bekannt, daß es in der Zeitschrift "radikal"
Anleitungen zum Bombenbasteln gegeben hat?
3. Sind Sie über den angesprochenen Prozeß gegen die
Zeitschrift "radikal" informiert. Wenn Ja, worum geht
es bei diesem Prozeß?
4. Ist es für Sie begrüßenswert, wenn österreichischen Bürgern
die Möglichkeit geboten wird, mit der Zeitschrift "radikal"
in Verbindung zu treten und diese zu abonnieren?
5. Was werden Sie gegen die Zeitschrift "TATblatt" unternehmen,
um die Bewerbung der verbotenen Zeitschrift "radikal" in
Zukunft zu verhindern?
6. Ist Ihnen der Inhalt von jüngeren Ausgaben der Zeitschrift
"TATblatt" bekannt?
7. Was für Gründe gibt es für die pflegliche Behandlung des
"TATblattes" durch Ihr Ministerium?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1 :
Ein generelles Verbot der Untergrunddruckschrift "radikal" be-
steht in Deutschland nicht , jedoch werden aufgrund des strafbaren
Inhalts regelmäßig Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Zu Frage 2 :
Es ist bekannt , daß in der Zeitschrift unter anderem auch Anlei-
tungen zum Bombenbau enthalten waren.
Zu Frage 3 :
Beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe ist derzeit ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Mitgliedschaft in
einer kriminellen Vereinigung , des Werbens für terroristische
Vereinigungen und anderen Straftaten gegen die Hersteller und
Verbreiter von "radikal" anhängig.
Zu den Fragen 4 und 5 :
Gemäß Art. 13 StGG und Art . 10 MRK hat jedermann Anspruch auf
freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt grundsätzlich die
Freiheit der Meinung und die Freiheit zur Mitteilung und zum Emp-
fang von Nachrichten ein. Die Sicherheitsbehörden haben jedoch im
Rahmen der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zur Wahrnehmung
strafbarer Handlungen Druckwerke , so auch das "Tatblatt" , laufend
auf das allfällige Vorliegen von Medieninhaltsdelikten zu über-
prüfen. Bei Feststellung gerichtlich strafbarer Handlungen wurden
und werden entsprechende Anzeigen an die zuständige Staatsanwalt-
schaft erstattet.
Zu Frage 6 :
Den zuständigen Beamten meines Hauses schon. mir nicht.
Zu Frage 7:
Es erfolgte keine pflegliche, sondern eine den Gesetzen entspre-
chende Behandlung. Im übrigen verweise ich auf die Antworten zu
den Fragen 4 bis 6.