3504/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Kier, Partnerinnen und Partner haben am 18.2.1998 unter der

Nummer 3664/J - NR/1998 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend Erhebungen von österreichischen Botschaften in Einbürgerungsverfahren

gerichtet, die lautet:

"In den letzten Jahren ist es offenbar Brauch geworden, anläßlich von

Einbürgerungsverfahren “Erhebungen" über die Antragsteller an österreichischen

Botschaften in den Herkunftsländern zu veranlassen. Den unterfertigten

Abgeordneten liegt ein fragwürdiger Akt über solche "Erhebungen"1 die für die

Betroffenen offenbar sehr kostspielig werden können, vor.

Im Zuge des erwähnten Einbürgerungsverfahrens des Amtes der Wiener

Landesregierung (MA 61/IV/ - M 613/94) aus dem Jahr 1994 wurde die

Österreichische Botschaft in Islamabad mehrmals zu solchen Erhebungen

aufgefordert.

1. Am 18.10.1994 wurde der Antragsteller im zitierten Verfahren informiert, daß die

Kosten für die Verifizierung von Dokumenten und "Ermittlungen" durch die

Österreichische Botschaft in Islamabad “voraussichtlich ÖS 7.500,-- betragen

werden". Welche einzelnen Leistungen mußten dafür von der Botschaft bzw.

Botschaftsangestellten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten selbst erbracht -

welche von Dritten gegen Entgelt in Anspruch genommen werden?

2. Welche Personen oder Institutionen außerhalb der österreichischen Botschaft

wurden für diese Ermittlungen beschäftigt bzw. in Anspruch genommen?

3. Die zitierten ÖS 7.500,-- waren voraussichtliche Kosten. Wie hoch waren die

tatsächlichen Kosten?

4. Wie genau schlüsseln sich diese Kosten auf?

5. Hat die Verfahrenspartei dieses Verfahrens jemals die exakte Kostenaufstellung

zugesandt bekommen bzw. Einsicht oder Kopien erhalten? Wenn ja, wann und

durch welche Behörde? Wenn nein, warum nicht und wann wird dies ermöglicht?

6. Am 17.11.1997, also etwa drei Jahre nach den ersten Erhebungen, wurde der

Verfahrenspartei neuerlich mitgeteilt, daß für weitere Erhebungen der

Österreichischen Botschaft neuerlich ÖS 5.500,-- zu bezahlen sind. Welche

einzelnen Leistungen mußten dafür von der Botschaft bzw.

Botschaftsangestellten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten selbst erbracht,

welche von Dritten gegen Entgelt in Anspruch genommen werden?

7. Welche Personen oder Institutionen außerhalb der österreichischen Botschaft

wurden für diese neuerlichen Ermittlungen beschäftigt bzw. in Anspruch

genommen?

8. Die zitierten ÖS 5.500,-- waren voraussichtliche Kosten. Wie hoch waren die

tatsächlichen Kosten?

9. Wie genau schlüsseln sich diese Kosten auf?

10. In Anbetracht des in Pakistan landesüblichen Lohnniveaus ist die insgesamt

eingehobene Summe von ÖS 13.000,-- für Ermittlungen ein sehr hoher

Geldbetrag. Wurden von diesem Betrag auch gesetzlich oder vertraglich nicht

vorgeschriebene Gebühren, Abgaben oder Zuwendungen an Beamtinnen oder

Beamte oder öffentliche Stellen bezahlt? Wenn ja, warum und für welche

Dienstleistungen?

11.Sind alle Leistungen von Ämtern und öffentlichen Stellen, die für diese

Zuwendungen erbracht wurden, in Bangladesch gesetzlich gedeckt?

12.Aus welchem Grund mußten überhaupt solch aufwendige Erhebungen veranlaßt

werden und welches Resultat haben sie erbracht?

13.Wie hoch war im Jahr 1996 die Gesamtsumme der als Barauslagen gemäß § 76

Abs. 1 AVG eingehobenen Beträge, die von der Österreichischen Botschaft in

Islamabad für Ermittlungen in Einbürgerungs - und in Aufenthaltsverfahren

ausgegeben wurde?

14.Wie hoch war in den Jahren 1996 und 1997 die entsprechende Gesamtsumme

der Beträge, die für Ermittlungen in Einbürgerungs - und Aufenthaltsverfahren an

allen österreichischen Botschaften eingehoben wurde?

15.An welchen Botschaften wurden 1996 und 1997 wie viele Ermittlungen in wie

vielen Einbürgerungs - und Aufenthaltsverfahren durchgeführt?

16.Aus welchen Gründen bzw. Verdachtsmomenten werden Erhebungen wie die

oben angeführte durchgeführt?"

Die Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1bis einschließlich 12 und die Frage 16:

Im Hinblick auf die Kompetenzlage des Art. 11 des Bundes - Verfassungsgesetzes bin

ich als Bundesminister für Inneres nicht der richtige Ansprechpartner, da

Staatsbürgerschaftsangelegenheiten im Sinne dieser Regelung wohl in der

Gesetzgebung Bundessache, in der Vollziehung aber Landessache sind.

Insoweit sich die Fragen auf Amtshandlungen beziehen, die an den österreichischen

Vertretungsbehörden im Ausland gesetzt wurden, darf ich auf die Zuständigkeit des

Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verweisen.

Seitens des Bundesministers für Inneres wurden jedenfalls keine Anordnungen

gegenüber den Vertretungsbehörden auf Durchführung von Ermittlungen in

Einbürgerungsverfahren erlassen, keine Personen hiefür beschäftigt, keine Kosten

vorgeschrieben und keine Barauslagen bestimmt.

Zu den Fragen 13 bis einschließlich 15:

Hiebei handelt es sich abermals nicht um meine Kompetenz, da österreichische

Vertretungsbehörden und die damit verbunden Ermittlungen einzig und allein in den

Aufgabenbereich des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten fallen.

Was Amtshandlungen der Vertretungsbehörden in Aufenthaltsverfahren anlangt, so

werden diese insoweit durchgeführt, als es zur Feststellung des relevanten

Sachverhaltes aufgrund des AVG notwendig ist. Statistische Unterlagen hiezu liegen

mir nicht vor.