3504/AB XX.GP
Die Abgeordneten Kier, Partnerinnen und Partner haben am 18.2.1998 unter der
Nummer 3664/J - NR/1998 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Erhebungen von österreichischen Botschaften in Einbürgerungsverfahren
gerichtet, die lautet:
"In den letzten Jahren ist es offenbar Brauch geworden, anläßlich von
Einbürgerungsverfahren “Erhebungen" über die Antragsteller an österreichischen
Botschaften in den Herkunftsländern zu veranlassen. Den unterfertigten
Abgeordneten liegt ein fragwürdiger Akt über solche "Erhebungen"1 die für die
Betroffenen offenbar sehr kostspielig werden können, vor.
Im Zuge des erwähnten Einbürgerungsverfahrens des Amtes der Wiener
Landesregierung (MA 61/IV/ - M 613/94) aus dem Jahr 1994 wurde die
Österreichische Botschaft in Islamabad mehrmals zu solchen Erhebungen
aufgefordert.
1. Am 18.10.1994 wurde der Antragsteller im zitierten Verfahren informiert, daß die
Kosten für die Verifizierung von Dokumenten und "Ermittlungen" durch die
Österreichische Botschaft in Islamabad “voraussichtlich ÖS 7.500,-- betragen
werden". Welche einzelnen Leistungen mußten dafür von der Botschaft bzw.
Botschaftsangestellten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten selbst erbracht -
welche von Dritten gegen Entgelt in Anspruch genommen werden?
2. Welche Personen oder Institutionen außerhalb der österreichischen Botschaft
wurden für diese Ermittlungen beschäftigt bzw. in Anspruch genommen?
3. Die zitierten ÖS 7.500,-- waren voraussichtliche Kosten. Wie hoch waren die
tatsächlichen Kosten?
4. Wie genau schlüsseln sich diese Kosten auf?
5. Hat die Verfahrenspartei dieses Verfahrens jemals die exakte Kostenaufstellung
zugesandt bekommen bzw. Einsicht oder Kopien erhalten? Wenn ja, wann und
durch welche Behörde? Wenn nein, warum
nicht und wann wird dies ermöglicht?
6. Am 17.11.1997, also etwa drei Jahre nach den ersten Erhebungen, wurde der
Verfahrenspartei neuerlich mitgeteilt, daß für weitere Erhebungen der
Österreichischen Botschaft neuerlich ÖS 5.500,-- zu bezahlen sind. Welche
einzelnen Leistungen mußten dafür von der Botschaft bzw.
Botschaftsangestellten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten selbst erbracht,
welche von Dritten gegen Entgelt in Anspruch genommen werden?
7. Welche Personen oder Institutionen außerhalb der österreichischen Botschaft
wurden für diese neuerlichen Ermittlungen beschäftigt bzw. in Anspruch
genommen?
8. Die zitierten ÖS 5.500,-- waren voraussichtliche Kosten. Wie hoch waren die
tatsächlichen Kosten?
9. Wie genau schlüsseln sich diese Kosten auf?
10. In Anbetracht des in Pakistan landesüblichen Lohnniveaus ist die insgesamt
eingehobene Summe von ÖS 13.000,-- für Ermittlungen ein sehr hoher
Geldbetrag. Wurden von diesem Betrag auch gesetzlich oder vertraglich nicht
vorgeschriebene Gebühren, Abgaben oder Zuwendungen an Beamtinnen oder
Beamte oder öffentliche Stellen bezahlt? Wenn ja, warum und für welche
Dienstleistungen?
11.Sind alle Leistungen von Ämtern und öffentlichen Stellen, die für diese
Zuwendungen erbracht wurden, in Bangladesch gesetzlich gedeckt?
12.Aus welchem Grund mußten überhaupt solch aufwendige Erhebungen veranlaßt
werden und welches Resultat haben sie erbracht?
13.Wie hoch war im Jahr 1996 die Gesamtsumme der als Barauslagen gemäß § 76
Abs. 1 AVG eingehobenen Beträge, die von der Österreichischen Botschaft in
Islamabad für Ermittlungen in Einbürgerungs - und in Aufenthaltsverfahren
ausgegeben wurde?
14.Wie hoch war in den Jahren 1996 und 1997 die entsprechende Gesamtsumme
der Beträge, die für Ermittlungen in Einbürgerungs - und Aufenthaltsverfahren an
allen österreichischen Botschaften eingehoben wurde?
15.An welchen Botschaften wurden 1996 und 1997 wie viele Ermittlungen in wie
vielen Einbürgerungs - und Aufenthaltsverfahren durchgeführt?
16.Aus welchen Gründen bzw. Verdachtsmomenten werden Erhebungen wie die
oben angeführte
durchgeführt?"
Die Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1bis einschließlich 12 und die Frage 16:
Im Hinblick auf die Kompetenzlage des Art. 11 des Bundes - Verfassungsgesetzes bin
ich als Bundesminister für Inneres nicht der richtige Ansprechpartner, da
Staatsbürgerschaftsangelegenheiten im Sinne dieser Regelung wohl in der
Gesetzgebung Bundessache, in der Vollziehung aber Landessache sind.
Insoweit sich die Fragen auf Amtshandlungen beziehen, die an den österreichischen
Vertretungsbehörden im Ausland gesetzt wurden, darf ich auf die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verweisen.
Seitens des Bundesministers für Inneres wurden jedenfalls keine Anordnungen
gegenüber den Vertretungsbehörden auf Durchführung von Ermittlungen in
Einbürgerungsverfahren erlassen, keine Personen hiefür beschäftigt, keine Kosten
vorgeschrieben und keine Barauslagen bestimmt.
Zu den Fragen 13 bis einschließlich 15:
Hiebei handelt es sich abermals nicht um meine Kompetenz, da österreichische
Vertretungsbehörden und die damit verbunden Ermittlungen einzig und allein in den
Aufgabenbereich des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten fallen.
Was Amtshandlungen der Vertretungsbehörden in Aufenthaltsverfahren anlangt, so
werden diese insoweit durchgeführt, als es zur Feststellung des relevanten
Sachverhaltes aufgrund des AVG notwendig ist. Statistische Unterlagen hiezu liegen
mir nicht vor.