3515/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3554/J-NR/1998 betreffend ,,Beutekunst“ aus

Österreich im Louvre, die die Abgeordneten Helmut Haigermoser und Kollegen am

22. Jänner 1998 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

1. Welche konkreten Schritte werden Sie setzen, um in erster Linie die beiden

genannten Werke wieder nach Österreich zu bringen?

Antwort:

Die Albertina hat im Jahre 1949 aus dem Besitz eines Kunstsammlers aus Salzburg eine

Zeichnung von Francisco de Goya, darstellend eine alte Bettlerin mit Rosenkranz, um den

Betrag von S 7.000,-- erworben. Dieses Blatt trug auf der Rückseite den Stempel der

Salzburger Landesgalerie, aus der es der Verkäufer zusammen mit einer Zeichnung von Issak

van Ostade, darstellend eine Quelle, sowie einer Zeichnung von Daumier erworben hatte. Die

Salzburger Landesgalerie wiederum hatte die Zeichnung von einem Salzburger Kunsthändler

gekauft, der damals auch Leiter der Salzburger Landesgalerie war.

Im Jahre 1950 verlangte ein Vertreter der französischen Restitutionskommission unter

Vorlage von Schriftstücken, die seinen gestellten Anspruch untermauerten, die Zeichnung

Goyas von der Albertina zurück, da die drei oben erwähnten Zeichnungen auf einer von

Frankreich aufgestellten Suchliste als aus der Pariser Privatsammlung Holzapfel gestohlenes

Gut figurierten. Das Blatt wurde vom französischen Vertreter eindeutig identifiziert und ihm

am 11. November 1950 gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt. Der Verkäufer wurde von der

Finanzprokuratur mit Schreiben vom 18. November 1950 aufgefordert, den an ihn gezahlten

Kaufpreis von 5 7.000,-- an die Albertina zurückzuzahlen. Nach längeren Verhandlungen bot

er der Albertina als Ersatz für den Verlust der Goya - Zeichnung folgende Kunstwerke an:

Emanuel Peter: Selbstportrait, Bildnisminiatur auf Elfenbein

Peter Fendi: Kinderbildnis Kaiser Franz Josephs, Miniatur auf Elfenbein

sowie eine Zeichnung von Egon Schiele.

Mit Note vom 10. März 1951 ersuchte das Bundesministerium für Unterricht die

Finanzprokuratur, mit dem Verkäufer einen entsprechenden Vergleich abzuschließen, da es

sich bei den ersatzweise angebotenen Kunstwerken um vorzügliche Museumsstücke handle,

die für die Albertina unter allen Umständen erstrebenswert wären. Zu dieser Transaktion

wurde auch die Zustimmung der Tauschkommission eingeholt. Mit Schreiben vom

17. Mai 1951 hat das Bundesministerium für Unterricht der Finanzprokuratur die definitive

Genehmigung zum Abschluss des genannten Vergleiches mit dem Verkäufer erteilt. Seitens

des Bundes sind somit keine Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Goya - Zeichnung zu

stellen.

Die Arbeit Adriaen van Ostades müsste vom früheren Eigentümer, der Salzburger

Landesgalerie, zurückgefordert werden. Vielleicht liegt auch eine Verwechslung mit einer

Arbeit Issak van Ostades vor. Die beiden Künstler waren nämlich Brüder und die Zuordnung

ihrer Werke ist schwierig. Laut telefonischer Auskunft der Leiterin der Salzburger

Residenzgalerie, der Nachfolgeinstitution des genannten Museums, muss erst geprüft werden,

ob und auf welche Weise Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden sollen.

2. Welche Maßnahmen werden Sie in zweiter Linie setzen, um sicherzustellen, dass

sämtliche von den damaligen Besatzungsmächten zu Unrecht aus Österreich ins

Ausland verbrachten Kulturgüter nach über 50 Jahren endlich identifiziert und

rückgestellt werden?

3. Bis wann ist in diesen Angelegenheiten mit Ergebnissen zu rechnen?

Antwort:

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist nur zuständig für

eine Rückführung ausländischer Kulturgüter, die im Bundeseigentum stehen. Die Vertretung

vermögensrechtlicher Interessen von Österreichern gegenüber dem Ausland fällt in die

Kompetenz des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten. Selbstverständlich

besteht Bereitschaft, alle Fachleute und sachdienlichen Einrichtungen der Bundesmuseen

sowie des Bundesdenkmalamtes für die Identifizierung etc. ins Ausland verbrachter Kultur -

güter aus Österreich zur Verfügung zu stellen.