354/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen vom
21. März 1996, Nr. 337/J. betreffend Neustrukturierung des Straßenbaus in Österreich,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Die Planung des Bundesstraßenbaus fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundes-
ministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten. lch ersuche daher um Verständnis, daß ich
diesbezügliche Fragen nicht beantworten kann.
Hinsichtlich der mit dem Bundesstraßenbau im Zusammenhang stehenden Finanzierungs-
fragen möchte ich auf das inzwischen vom Nationalrat beschlossene Bundesstraßenfinanzie-
rungsgesetz (BStFG) verweisen. dessen Entwurf vom Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen erstellt
wurde.
Darüber hinaus stehen für den Bundesstraßenbau die dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz
(BFG) zu entnehmenden Budgetmittel zur Verfügung.
Zu 3.:
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist kompetenzmäßig auch für die
Festlegung jener Straßenbauvorhaben zuständig, die aufgrund der durch das BStFG er-
möglichten Einnahmen vorgezogen verwirklicht werden können. lch ersuche daher um Ver-
ständnis, daß auch diese Frage von mir nicht beantwortet werden kann.
Zu 4.:
Die Schulden der ASFlNAG haben am 31. März 1996 75.666,900.000 S (Fremdwährungen
zu Devisenmittelkursen) betragen. Gemäß Art. ll § 10 ASFlNAG-Gesetz werden die
Finanzierungskosten laufend aus Mauteinnahmen sowie Budgetzuschüssen abgedeckt.
Zu 5.: .
Der zukünftige Straßenbau wird aus den Einnahmen gemäß BStFG sowie aus dem Budget
finanziert.
Zu 6.:
Gemäß § 1 Abs. 4 BStFG kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Einvernehmen mit mir die Bundesstraßengesellschaften durch Verordnung zu Kreditopera-
tionen im ln- und Ausland ermächtigen. ln welcher Höhe tatsächlich Kreditoperationen
durchgeführt werden sollen, steht derzeit noch nicht fest.
Zu 7.:
Das BStFG sieht Einnahmen aus der zeitraumbezogenen Bemautung (Vignette) sowie der
fahrleistungsabhängigen Bemautung vor.
Zu 8.:
Gemäß Art. ll § 19 Abs. 1 ASFlNAG-Gesetz hat der Bund der ASFlNAG jene Kosten zu
ersetzen, die mit der Durchführung der im ASFlNAG-Gesetz bezeichneten Aufgaben zu-
sammenhängen.
Dieser Kostenersatz umfaßt zumindest den Zinsaufwand zuzüglich Personal- und Verwal-
tungsaufwand, soweit dieser Aufwand in Summe nicht durch die der ASFlNAG zufließenden
Benützungsentgelte abgedeckt ist. Spätestens mit der Fertigstellung sämtlicher von der
ASFlNAG zur Finanzierung übernommenen Baumaßnahmen ist der Kostenersatz so zu be-
messen. daß auch die Tilgung der Schulden bis 31. Dezember 2015 gewährleistet ist.
Die Konditionen und Modalitäten für die zur Finanzierung der ASFlNAG-Mittel gemäß
Art. ll § 6 Abs. 2 ASFlNAG-Gesetz eingegangenen Finanztitel richten sich nach den Ge-
pflogenheiten des österreichischen sowie der internationalen Finanzmärkte.
Zu 9. bis 11 .:
Planungen des Vorarlberger Zivilingenieurs Bischof bildeten für das Bundesministerium für
Finanzen, das weder einen entsprechenden Auftrag erteilt noch zur Finanzierung derartiger
Arbeiten beigetragen hat, keine Grundlage bei Vorarbeiten im Zusammenhang mit dem
Straßenbau.
Die Prüfung der Fragen, in wessen Auftrag Herr lng. Bischof Planungen durchgeführt hat
und von wem diese finanziert wurden, fällt nicht in den Kompetenzbereich des Bundes-
ministeriums für Finanzen. .
Wie bereits dargelegt ist für Projektplanungen das Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten zuständig.