3584/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3627/J - NR/1998, betreffend Handy - Daten, die
die Abgeordneten Stoisits, Freundinnen und Freunde am 30. Jänner 1998 an mich gerichtet
haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Inwiefern ist gewährleistet, daß von den Anbietern öffentlicher Telekommunikation -
dienste die Daten über den jeweiligen Aufenthaltsort des Handybesitzers nicht aufge -
zeichnet und gespeichert werden?
Bei diesen Daten handelt es sich um Vermittlungsdaten gemäß § 93 Abs. 1 TKG. Diese dürfen
vom Betreiber grundsätzlich nicht gespeichert werden und sind nach Beendigung der Verbin -
dung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren (§93 Abs. 1 TKG).
2. Umfaßt das in § 88 Telekommunikationsgesetz festgeschriebene Fernmeldegeheimnis
auch die Daten der Aufenthaltsorte von aktiven und passiven Teilnehmer/innen
öffentlicher Telekommunikationsdienste?
§ 88 Abs. i TKG beziehen sich auch auf die näheren Umstände der Telekommunikation, sogar
auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. Diese Bestimmung wird aber
gemäß §§ 102 TKG von den
Gerichten vollzogen.
3. Die Telekommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde.
Wird im Rahmen dieser Aufsicht auch kontrolliert, ob die Bestimmungen betreffend
das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz eingehalten werden?
Nach den Bestimmungen des TKG hat die Regulierungsbehörde die Aufsicht über die Tele -
kommunikationsdienste wahrzunehmen. Unbeschadet der im Datenschutzgesetz vorgegebenen
Zuständigkeiten obliegt der Regulierungsbehörde daher auch die Aufsicht über die daten -
schutzrechtlichen Sonderbestimmungen des TKG. Stellt sie fest, daß diese Bestimmungen nicht
eingehalten werden, hat sie Anordnungen zur Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes zu
treffen (§ 83 Abs. 3 TKG). Bei Mißachtung dieser Anordnungen sieht das Gesetz Strafen bis zu
S 500.000,-- vor.