3615/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten MMag. Dr. Brauneder und Kollegen haben an mich am 25. Februar

1998 unter ZI. 3682/J - NR/1998 eine schriftliche Anfrage betreffend die Einrichtung eines

“Hauses der Demokratie” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

1. Welche Funktion kommt aus der Sicht der Zuständigkeit des von Ihnen geleiteten

Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Stadt Wien hinsichtlich des

“Hauses der Demokratie” zu?

2. Wie grenzt sich der Wirkungsbereich Ihres Ressorts zu dem der Stadt Wien in der

Angelegenheit "Haus der Demokratie” derzeit sowie künftig ab?

3. Bei wem liegt die Entscheidung über die mit diesem "Haus der Demokratie”

zusammenhängenden Fragen wie insbesondere Erwerb bzw. Anmietung des Objekts,

Vergabe der Räumlichkeiten, Aufbringung der Erhaltungskosten des Objekts und

Verwaltung des Objekts?

4. In welcher Rechtsform soll das Objekt “Haus der Demokratie” betrieben werden?

5. Wer soll das “Haus der Demokratie” beziehen und wer entscheidet darüber?

6. Wird es bezüglich der Unterbringung im “Haus der Demokratie” ein

Ausschreibungsverfahren oder eine ähnliche Information an entsprechende

Vereinigungen geben?

7. Sollen in Hinblick auf die umfassende Bezeichnung "Haus der Demokratie” in diesem

gemäß der zitierten Aussage von Außenminister Vizekanzler Dr. Schüssel vom

21. Jänner 1998 nur Organisationen untergebracht werden, die sich mit einem

Teilaspekt der Demokratie, nämlich den “Menschenrechten” befassen?

8. Bei Bejahung der zuvor gestellten Frage: Warum soll das Objekt dann nicht “Haus der

Menschenrechte” genannt werden?

9. Von wem und nach welchen Kriterien soll bei einer Vielzahl an Bewerbern, die nicht

alle untergebracht werden können, entschieden werden?

10. Für wieviele Organisationen sind jeweils wieviele Räume und allenfalls welche

gemeinsam zu benutzenden Räume vorgesehen?

11. Welcher inhaltliche Zusammenhang ist in der Arbeit der im genannten Objekt

unterzubringenden Vereinigungen und der Tätigkeit der EU - Beobachtungsstelle für

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu erwarten bzw. welchen Zusammenhang

stellen Sie sich vor?

12. Wird ein in der vorigen Frage angesprochener inhaltlicher Zusammenhang

maßgeblich sein für die Vergabe der Räume im “Haus der Demokratie”?

13. Ist als Benützer des “Hauses der Demokratie” bereits an jene Vereinigungen gedacht,

die an der konstituierenden Sitzung des Österreichischen Nationalkomitees für das

Menschenrechtsjahr 1998 am 10. Dezember 1997 teilnahmen?”

Ich beehre mich, die Anfrage wie folgt zu beantworten:

Fragen 1 - 4:

Im Zusammenhang mit dem ,‚Menschenrechtsjahr 1998” und der Einrichtung einer EU -

Beobachtungsstelle gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit werden Überlegungen

angestellt, mehrere in diesem Bereich tätige wissenschaftliche Institutionen räumlich

zueinander zu führen, um wirksame Synergieeffekte zu erzielen. Erste Kontakte zwischen

dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundeskanzleramt, dem

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr sowie der Stadt Wien zielen auf die

Ausarbeitung von Rahmenbedingungen eines derartigen Zentrums ab. Die Bemühungen

sind derzeit in einer Vorbereitungsphase um die weitere Entscheidungsfindung

vorzubereiten.

Fragen 5  - 13:

Für die Auswahl von in Frage kommenden Institutionen wurden in Anlehnung an die

Charakteristiken der EU - Beobachtungsstelle sowie auf Grund praktischer Überlegungen

folgende Kriterien als besonders zweckmäßig erachtet: Menschenrechtliche Orientierung,

Wissenschaftlichkeit, internationale Wirkung sowie die explizite Bereitschaft der in Frage

kommenden österreichischen Institutionen, miteinander zu arbeiten und Synergieeffekte

zu erzielen.

Eine Ausschreibung ist für eine privatrechtliche Vereinbarung von Mietverträgen nicht

vorgesehen.

Angesichts des dzt. Vorbereitungsstandes ist eine endgültige Entscheidung über die

Bezeichnung einer solchen Einrichtung nicht getroffen worden.

Der EU - Beobachtungsstelle steht es frei, etwaige Kooperationen mit anderen

wissenschaftlichen Institutionen einzugehen. Die Ansiedelung der Beobachtungsstelle

und die allfällige Errichtung eines "Menschenrechtszentrums”” sind als voneinander nicht

abhängige Vorgänge zu sehen.