3641/AB XX.GP
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Heinz FISCHER
Parlament
1017Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kiss und Kollegen haben am 25.2.1998 unter der
Nr. 3689/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Verfahren gegen
Celal B.” gestellt, die folgenden Wortlaut hat:
1. Inwieweit sind die vom Profil erhobenen Vorwürfe bekannt?
2. Was werden Sie zur Klärung der Vorwürfe unternehmen?
3. Wegen welcher Vorwürfe wurden bereits Disziplinarverfahren eingeleitet?
4. Wie ist der Stand dieser Disziplinarverfahren?
5. Wegen welcher strafrechtlich relevanten Vorwürfe wurden Strafanzeigen erstattet?
6. Wie ist der Stand dieser Verfahren?
7. Was werden Sie generell unternehmen, um derartigen Problemen in Hinkunft
vorzubeugen?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
ZuFrage1:
Die von Profil angeführten Vorwürfe sind bekannt und derzeit Gegenstand eines
strafgerichtlichen Verfahrens. Es wurden umfangreiche Ermittlungen im Auftrag des
Landesgerichtes
für Strafsachen Wien geführt. Sämtliche bezugnehmenden Akte
wurden über Auftrag des LG - Wien beigeschafft und zur Überprüfung an das LG - Wien
weitergeleitet.
Zu Frage 2:
Der Sachverhalt ist bereits Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens.
Zu den Fragen 3 und 4:
Disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen die beiden im Artikel erwähnten “Beamten
des Innenministeriums” kommen nicht in Betracht, da zu beiden kein Dienstverhältnis
mehr besteht.
Zu den gegen Bedienstete der Bundespolizeidirektion Wien erhobenen Vorwürfen
wurden von der genannten Behörde interne Überprüfungen eingeleitet, die jedoch zu
keiner Verifizierung der angeblichen Fehlverhalten führten.
Allenfalls kann sich aus den im Gerichtsverfahren zu treffenden
Sachverhaltsfeststellungen noch die Notwendigkeit disziplinarrechtlicher Maßnahmen
ergeben.
Zu Frage 5:
Strafanzeigen wurden wegen §§ 302 und 304 des Strafgesetzbuches erstattet.
Zu Frage 6:
Derzeit werden die entsprechenden Vorerhebungen bzw. Voruntersuchungen durch
den zuständigen Untersuchungsrichter des LG - Wien geführt.
Zu Frage 7:
Voraussetzung für allenfalls nötige generelle Maßnahmen ist eine fundierte
Problemanalyse. Eine solche ist aber erst nach Abschluß des strafgerichtlichen
Verfahrens und Vorliegen sämtlicher Ermittlungsergebnisse möglich.