3654/AB XX.GP

 

Die unter Zl 3676/J - NR/1998 (XX. GP) gestellte Anfrage der Abgeordneten Ute Apfelbeck,

Mag Haupt und Kollegen vom 24. Februar 1998 betreffend Vorabinformation der Rech -

nungshofausschußmitglieder durch Zusendung von Ergebnissen über vom Rechnungshof

durchgeführte Gebarungsüberprüfungen ("Rohberichte”) beehre ich mich, soweit sie sich

auf Gegenstände des Fragerechts gemäß § 91 a des Geschäftsordnungsgesetzes rückfüh -

ren läßt, wie folgt zu beantworten:

Zu 1) und 4)

“Sehen Sie eine Möglichkeit, die Mitglieder des Rechnungshofausschusses vorab durch

Zusendung des “Rohberichtes” zu informieren?

a) Wenn ja, welche?

b) Wenn nein, warum nicht?”

“Ist es möglich, die Abgeordneten des Rechnungshofausschusses zumindest bei Bekannt -

werden von Rohberichten in den Medien in vertraulichen Gesprächen über den genauen

Inhalt des Berichtes und den weiteren Verlauf der Endberichterstellung zu informieren?

Wenn nein, welche Bestimmungen mußten auf verfassungsgesetzlicher und einfachge -

setzlicher Ebene wie geändert werden?"

Den in den Fragen angesprochenen Möglichkeiten stehen das V. Hauptstück des Bundes -

Verfassungsgesetzes und das Rechnungshofgesetz 1948 entgegen.

Zu 2) und 3)

“Besteht überhaupt in der Praxis der Bekanntgabe von “Rohberichten” durch die über -

prüften Stellen Gesetzeskonformität, wo doch keine ausdrückliche Erlaubnis existiert,

und die vorzeitige Offenlegung dem Sinn und Zweck des Gesetzes widerspricht?”

“Wie ist argumentierbar, daß der Rechnungshof zur Wahrung der Vertraulichkeit ver -

pflichtet ist, die jeweilige überprüfte Stelle jedoch durch das Fehlen einer ausdrückli -

chen ,,Verschwiegenheitsverpflichtung” diese Wahrung de facto ad absurdum führt?"

Aufgrund der oben dargestellten Rechtslage ist bis zur Berichterstattung über seine Geba -

rungsüberprüfung an den jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper der Rechnungshof,

nicht aber auch die überprüfte Stelle ausdrücklich zur Wahrung der Vertraulichkeit ver -

pflichtet.

Zu 5)

“Wer hat den “Rohbericht” zur Gebarung des Hauptverbandes der österreichischen So -

zialversicherungsträger an die Medien weitergegeben?”

Die Beantwortung dieser Frage ist mir nur insofern möglich, als ich - zufolge der vom

Rechnungshof getroffenen wirksamen Schutzvorkehrungen - eine Indiskretion im Be -

reich des Rechnungshofes ausschließen kann.