3702/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3755/J - NR/1998, betreffend faktisches Monopol
des Kuratoriums für Verkehrssicherheit auf dem Nachschulungssektor, die die Abgeordneten
Gaugg und Kollegen am 26. Februar 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten;
1. u. 2. Welche Durchführungsbestimmungen sind für den Nachschulungssektor
ergangen beziehungsweise werden noch ergehen?
Welche Auflagen haben Anbieter von Nachschulungen zu erfüllen?
Antwort:
Es sind noch keine Durchführungsbestimmungen für den Nachschulungssektor ergangen. Es ist
geplant, noch heuer eine Nachschulungsverordnung zu erlassen. Derzeit werden von meinem
Ressort Unterlagen über mögliche Schulungen gesammelt. Die Verordnung wird dann auf Basis
der Zusammenarbeit mit dem Berufsverband österreichischer Psychologen und betroffenen
Verkehrskreisen formuliert werden.
3. u. 4. Welche Maßnahmen sind geplant beziehungsweise bereits in Angriff genom -
men worden, damit auf dem Nachschulungssektor ein Wettbewerb verschiede -
ner Anbieter entstehen kann?
Gibt
es Pläne für eine Neuregelung dieses Bereiches?
Antwort:
Es ist geplant, gemeinsam mit Psychologen, die Schulungen durchführen wollen, ein für alle
zufriedenstellendes Modell der Qualitätssicherung zu erarbeiten und, ähnlich wie bei der
verkehrspsychologischen Untersuchung, eine überschaubare Anzahl von Schulungsmodellen
zuzulassen. Es geht bei den Schulungen um das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit, die
ja durch die Nachschulung erhöht bzw. gesichert werden soll, daher kann es keinen unbe -
grenzten und dann nicht mehr kontrollierbaren Zugang zum Wettbewerb geben.
5., 6. u. 7. Welche EU - rechtlichen Bestimmungen sind in dieser Hinsicht maßgeblich?
In welchem Ausmaß steht die österreichische Praxis in Übereinstimmung mit
den entsprechenden EU - rechtlichen Bestimmungen?
Sind in dieser Hinsicht weitere Anpassungen der Rechtslage in Österreich an
EU - Richtlinien erforderlich, oder hat die Bundesregierung entsprechende
Anpassungen in Aussicht genommen?
Wenn ja, welche?
Antwort
Es gibt im EU - Recht keine Bestimmungen über Nachschulungen. Sehr wohl wird aber von
allen EU - Mitgliedstaaten eine Interessensabwägung getroffen, und auch die EU erlaubt im
öffentlichen Interesse eine restriktive Auslegung des freien Wettbewerbs durch eine ent -
sprechende Qualitätssicherung.
8. Auf welche Weise wird sichergestellt werden, daß zur Durchführung ent -
sprechender Nachschulungsprogramme unter mehreren qualifizierten Anbie -
tern ausgewählt werden kann?
Antwort:
Es werden Nachschulungskurse, die den gemeinsam mit Psychologen erstellten Anforderungen
genügen, genehmigt werden und die Liste dieser Kurse zur allgemeinen Einsicht bei den
Behörden aufliegen. Somit kann der Proband den Kurs wählen, der ihm am besten zusagt.