3756/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen
haben am 13.3.1998 unter der Nr. 3849/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Übergriffe der Polizei und Gendarmerie (Statistik 1996)" gestellt, die
folgenden Wortlaut hat:
„1. In wievielen Fällen wurden 1996 gegen Beamte der Sicherheitsbehörden
Beschwerden wegen unzulässiger Gewaltausübung im Dienst geführt
(gegliedert nach Behörden bzw. im Bereich der BPO Wien, gegliedert nach
Kommissariaten und dem Wiener - und niederösterreichischen
Sicherheitsbüro)?
2. In wievielen Fällen wurden 1996 gegen Beamte von Sicherheitsbehörden
wegen unzulässiger Gewaltanwendung im Dienst (insbesondere 83 f, 105, 107,
302 StGB) Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht erstattet
(gegliedert nach Behörden bzw. im Bereich der BPO Wien gegliedert nach
Kommissariaten und dem Wiener - und niederösterreichischen Sicherheitsbüro)?
3. a) In wievielen der unter Punkt 2 genannten Fälle erfolgte eine Verurteilung der
Beamten zu welchen Strafen und wegen welcher Delikte?
b) Welche dienstrechlichen Folgen hatten die Verurteilungen?
c) Halten Sie die dienstrechtlichen Konsequenzen für ausreichend?
4. In wievielen der unter Punkt 1 genannten Fälle wurden gegen die betroffenen
Beamten Disziplinarverfahren eingeleitet und mit welchem Ergebnis endeten die
Disziplinarverfahren.?
5. a) In wievielen Fällen wurden gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit der Erstattung der Anzeige strafrechtliche Schritte eingeleitet (etwa wegen
297 StGB „Verleumdungen“ und anderer Delikte)?
b) Wie endeten diese Verfahren?
6. a) In wievielen Fällen wurde in Zusammenhang mit dem Vorfall gegen die
Betroffene bzw. den Betroffenen ein Verfahren wegen 269 StGB (Widerstand
gegen die Staatsgewalt) eingeleitet?
b) Wie endeten diese Verfahren?
7. Sind Sie bereit, diese unter Punkt 1 bis 6 genannten Angaben im jährlichen
Sicherheitsbericht aufzunehmen?
8. Wenn nein, warum nicht?
9. Wieviele Beschwerden wurden vom 1.1.1996 bis 1.1.1997 gemäß § 88 Abs 1
SPG erhoben?
10.Wieviele Beschwerden wurden vom 1.1.1996 bis 1.1.1997 gemäß § 88 Abs 2
SPG erhoben?
11. In wievielen dieser Fälle wurde den Beschwerdeführern Recht gegeben?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Nach den mir vorliegenden Zahlen wurden im Jahr 1996 Beschwerden gegen
Beamte der Sicherheitsbehörden wegen angeblicher unzulässiger Gewaltausübung
im Dienst in folgendem Umfang eingebracht:
A) Im Bereich der Bundespolizei:
Eisenstadt |
- |
Graz |
35 |
Innsbruck |
20 |
Klagenfurt |
- |
Leoben |
- |
Linz |
25 |
Salzburg |
8 |
St. Pölten |
- |
Schwechat |
- |
Steyr |
- |
Villach |
4 |
Wels |
2 |
Wr. Neustadt |
- |
Wien |
245 |
Im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien:
Innere Stadt |
23 |
Leopoldstadt |
13 |
Landstraße |
11 |
Wieden |
4 |
Margareten |
10 |
Mariahilf |
7 |
Neubau |
10 |
Josefstadt |
1 |
Alsergrund |
4 |
Favoriten |
20 |
Simmering |
7 |
Meidling |
5 |
Hietzing |
8 |
Penzing |
1 |
Schmelz |
7 |
Ottakring |
11 |
Hernals |
1 |
Währing |
2 |
Döbling |
4 |
Brigittenau |
2 |
Floridsdorf |
15 |
Donaustadt |
14 |
Liesing |
2 |
Alarmabteilung |
16 |
Diensthundeabteilung |
4 |
Verkehrsabteilung |
2 |
Gefangenenhausabt. |
5 |
Schulabteilung |
2 |
Kriminalbeamte |
|
Abteilung I |
2 |
Abteilung II |
11 |
Abteilung IV |
|
Abteilung V |
21 |
B) Im Bereich der Bundesgendarmerie:
Burgenland |
3 |
Kärnten |
3 |
Niederösterreich |
2 |
Oberösterreich |
0 |
Salzburg |
1 |
Steiermark |
5 |
Tirol |
5 |
Vorarlberg |
0 |
Zu Frage 2:
Die Zahl der im Jahr 1996 gegen Beamte der Sicherheitsbehörden wegen
Verdachtes unzulässiger Gewaltanwendungen im Dienst bei der Staatsanwaltschaft
oder bei Gericht erstatteten Anzeigen betrug:
A) Im Bereich der Bundespolizei:
Eisenstadt |
|
Graz |
35 |
Innsbruck |
20 |
Klagenfurt |
- |
Leoben |
- |
Linz |
25 |
Salzburg |
14 |
St. Pölten |
- |
Schwechat |
- |
Steyr |
- |
Villach |
4 |
Wels |
2 |
Wr. Neustadt |
- |
Wien |
245 |
Im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien:
Innere Stadt |
23 |
Leopoldstadt |
13 |
Landstraße |
11 |
Wieden |
4 |
Margareten |
10 |
Mariahilf |
7 |
Neubau |
10 |
Josefstadt |
1 |
Alsergrund |
4 |
Favoriten |
20 |
Simmering |
7 |
Meidling |
5 |
Hietzing |
8 |
Penzing |
1 |
Schmelz |
7 |
Ottakring |
11 |
Hernals |
1 |
Währing |
2 |
Döbling |
4 |
Brigittenau |
2 |
Floridsdorf |
15 |
Donaustadt |
14 |
Liesing |
2 |
Alarmabteilung |
16 |
Diensthundeabteilung |
4 |
Verkehrsabteilung |
2 |
Gefangenenhausabt. |
5 |
Schulabteilung |
2 |
Kriminalbeamte |
|
Abteilung I |
2 |
Abteilung II |
11 |
Abteilung IV |
- |
Abteilung V |
21 |
B) Im Bereich der Bundesgendarmerie:
Burgenland |
2 |
Kärnten |
1 |
Niederösterreich |
2 |
Oberösterreich |
0 |
Salzburg |
0 |
Steiermark |
5 |
Tirol |
4 |
Vorarlberg |
0 |
Zu Frage 3:
Für das Jahr 1996 liegen mir folgende Informationen vor:
a) Im Bereich der Bundespolizei erfolgte in den unter Punkt 2 angeführten Fällen
eine Verurteilung gemäß §§ 83, 84 und 313 StGB zu einer Geldstrafe, wobei das
Urteil jedoch noch nicht rechtskräftig ist.
Im Bereich der Bundesgendarmerie wurden zwei Beamte wegen § 83 Abs. 1
StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
b) Da in dem im Bereich der Bundespolizeigenannten Fall noch keine rechtskräftige
Verurteilung vorliegt, gab es auch noch keine dienstrechtlichen Folgen.
Im Bereich der Bundesgendarmerie wurden zwei Disziplinaranzeigen erstattet,
Geldbußen wurden verhängt.
c) Der Verfassungsbestimmung des § 102 Abs. 2 BDG 1979 zufolge sind die
Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission in
Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Da die Entscheidung von Disziplinarkommissionen durch die Oberkommission
und deren Entscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof geprüft werden
können und mir diesbezüglich keinerlei Kompetenz zukommt, möchte ich mich
zur Frage, ob dienstrechtliche Konsequenzen ausreichend sind, nicht äußern.
Zu Frage 4:
In den unter Punkt 1 angeführten Fällen wurden im Bereich der Bundespolizei drei
Disziplinarverfahren eingeleitet. Zwei Verfahren wurden letztlich eingestellt und in
einem Verfahren wurde der Beamte von der Disziplinarkommission freigesprochen.
Im Bereich der Bundesgendarmerie wurden zwei Beamte zu einer Geldbuße
verurteilt.
Zu Frage 5:
Im Bereich der Bundespolizei (ausgenommen Wien) wurden in 32 Fällen gegen den
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erstattung der Anzeige strafrechtliche
Schritte eingeleitet.
20. dieser Fälle wurden gemäß § 90 StPO zurückgelegt. In 6 Fällen erfolgte eine
Verurteilung. Ein Verfahren endete mit Freispruch. 5 Fälle sind noch offen.
Im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien wurden in 40 Fällen strafrechtliche
Schritte eingeleitet. Der Sachausgang wurde der Behörde jedoch nicht zur Kenntnis
gebracht.
Im Gendarmeriebereich wurden in 5 Fällen strafrechtliche Schritte eingeleitet.
Ein Fall wurde gemäß § 90 StPO zurückgelegt. Ein Verfahren ist noch offen. In 3
Fällen wurde der Verfahrensausgang nicht mitgeteilt.
Zu Frage 6:
Im Bereich der Bundespolizei (ausgenommen Wien) wurde in 18 Fällen gegen die
(den) Betroffene(n) ein Verfahren wegen § 269 StGB eingeleitet.
In einem Fall erfolgte eine Zurücklegung gemäß § 90 StPO. In 10 Fällen erfolgte eine
Verurteilung. 7 Fälle sind noch offen.
Bei der Bundespolizeidirektion Wien liegen über diesen Sachverhalt keine
statistischen Aufzeichnungen vor.
Im Gendarmeriebereich waren 1996 4 Fälle zu verzeichnen, wobei in einem Fall eine
Verurteilung erfolgte und in 3 Fällen der Verfahrensausgang nicht bekannt wurde.
Zu den Fragen 7 und 8:
In dem gemäß § 93 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) jährlich erstatteten
Sicherheitsbericht sind statistische Angaben über die gemäß den §§ 88 bis 90 SPG
geführten Verfahren sowie über die gegen Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes erhobenen Vorwürfe aus disziplinar - und strafrechtlicher Sicht
enthalten.
Diese werden auch weiterhin aufgenommen werden. Darüber hinausgehende
Angaben finden sich im Sicherheitsbericht nicht, da vor allem die Erfassung von
Verfahrensausgängen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand mit sich brächte.
Zu Frage 9:
Im Jahr 1996 wurden im Polizei- und Gendarmeriebereich je 14 Beschwerden gemäß
§ 88 Abs. 1 SPG erhoben.
Zu Frage 10:
Im Polizei - und Gendarmeriebereich wurde 1996 je eine Beschwerde gemäß § 88
Abs. 2 SPG erhoben.
Zu Frage 11:
Im Bereich der Bundespolizei wurde in keinem Fall den Beschwerdeführern
recht gegeben. Der UVS hat die oben angeführten Beschwerden alle als unzulässig
zurückgewiesen oder als unbegründet abgewiesen.
Gleiches gilt für die Fälle aus dem Bereich der Bundesgendarmerie.