3756/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen

haben am 13.3.1998 unter der Nr. 3849/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „Übergriffe der Polizei und Gendarmerie (Statistik 1996)" gestellt, die

folgenden Wortlaut hat:

„1. In wievielen Fällen wurden 1996 gegen Beamte der Sicherheitsbehörden

Beschwerden wegen unzulässiger Gewaltausübung im Dienst geführt

(gegliedert nach Behörden bzw. im Bereich der BPO Wien, gegliedert nach

Kommissariaten und dem Wiener - und niederösterreichischen

Sicherheitsbüro)?

2. In wievielen Fällen wurden 1996 gegen Beamte von Sicherheitsbehörden

wegen unzulässiger Gewaltanwendung im Dienst (insbesondere 83 f, 105, 107,

302 StGB) Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht erstattet

(gegliedert nach Behörden bzw. im Bereich der BPO Wien gegliedert nach

Kommissariaten und dem Wiener - und niederösterreichischen Sicherheitsbüro)?

3. a) In wievielen der unter Punkt 2 genannten Fälle erfolgte eine Verurteilung der

Beamten zu welchen Strafen und wegen welcher Delikte?

b) Welche dienstrechlichen Folgen hatten die Verurteilungen?

c) Halten Sie die dienstrechtlichen Konsequenzen für ausreichend?

4. In wievielen der unter Punkt 1 genannten Fälle wurden gegen die betroffenen

Beamten Disziplinarverfahren eingeleitet und mit welchem Ergebnis endeten die

Disziplinarverfahren.?

5. a) In wievielen Fällen wurden gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang

mit der Erstattung der Anzeige strafrechtliche Schritte eingeleitet (etwa wegen

297 StGB „Verleumdungen“ und anderer Delikte)?

b) Wie endeten diese Verfahren?

6. a) In wievielen Fällen wurde in Zusammenhang mit dem Vorfall gegen die

Betroffene bzw. den Betroffenen ein Verfahren wegen 269 StGB (Widerstand

gegen die Staatsgewalt) eingeleitet?

b) Wie endeten diese Verfahren?

7. Sind Sie bereit, diese unter Punkt 1 bis 6 genannten Angaben im jährlichen

Sicherheitsbericht aufzunehmen?

8. Wenn nein, warum nicht?

9. Wieviele Beschwerden wurden vom 1.1.1996 bis 1.1.1997 gemäß § 88 Abs 1

SPG erhoben?

10.Wieviele Beschwerden wurden vom 1.1.1996 bis 1.1.1997 gemäß § 88 Abs 2

SPG erhoben?

11. In wievielen dieser Fälle wurde den Beschwerdeführern Recht gegeben?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Nach den mir vorliegenden Zahlen wurden im Jahr 1996 Beschwerden gegen

Beamte der Sicherheitsbehörden wegen angeblicher unzulässiger Gewaltausübung

im Dienst in folgendem Umfang eingebracht:

A) Im Bereich der Bundespolizei:

Eisenstadt

 -

Graz

 35

Innsbruck

 20

Klagenfurt

 -

Leoben

 -

Linz

 25

Salzburg

 8

St. Pölten

 -

Schwechat

 -

Steyr

 -

Villach

 4

Wels

 2

Wr. Neustadt

 -

Wien

 245

Im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien:

Innere Stadt

 23

Leopoldstadt

 13

Landstraße

 11

Wieden

 4

Margareten

 10

Mariahilf

 7

Neubau

 10


 

Josefstadt

 1

Alsergrund

 4

Favoriten

 20

Simmering

 7

Meidling

 5

Hietzing

 8

Penzing

 1

Schmelz

 7

Ottakring

 11

Hernals

 1

Währing

 2

Döbling

 4

Brigittenau

 2

Floridsdorf

 15

Donaustadt

 14

Liesing

 2

Alarmabteilung

 16

Diensthundeabteilung

 4

Verkehrsabteilung

 2

Gefangenenhausabt.

 5

Schulabteilung

 2

Kriminalbeamte

 

Abteilung I

 2

Abteilung II

 11

Abteilung IV

 

Abteilung V

 21

B) Im Bereich der Bundesgendarmerie:

Burgenland

 3

Kärnten

 3

Niederösterreich

 2

Oberösterreich

 0

Salzburg

 1

Steiermark

 5

Tirol

 5

Vorarlberg

 0

Zu Frage 2:

Die Zahl der im Jahr 1996 gegen Beamte der Sicherheitsbehörden wegen

Verdachtes unzulässiger Gewaltanwendungen im Dienst bei der Staatsanwaltschaft

oder bei Gericht erstatteten Anzeigen betrug:

A) Im Bereich der Bundespolizei:

Eisenstadt

 

Graz

 35


 

Innsbruck

 20

Klagenfurt

 -

Leoben

 -

Linz

 25

Salzburg

 14

St. Pölten

 -

Schwechat

 -

Steyr

 -

Villach

 4

Wels

 2

Wr. Neustadt

 -

Wien

 245

Im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien:

Innere Stadt

 23

Leopoldstadt

 13

Landstraße

 11

Wieden

 4

Margareten

 10

Mariahilf

 7

Neubau

 10

Josefstadt

 1

Alsergrund

 4

Favoriten

 20

Simmering

 7

Meidling

 5

Hietzing

 8

Penzing

 1

Schmelz

 7

Ottakring

 11

Hernals

 1

Währing

 2

Döbling

 4

Brigittenau

 2

Floridsdorf

 15

Donaustadt

 14

Liesing

 2

Alarmabteilung

 16

Diensthundeabteilung

 4

Verkehrsabteilung

 2

Gefangenenhausabt.

 5

Schulabteilung

 2

Kriminalbeamte

 

Abteilung I

 2

Abteilung II

 11

Abteilung IV

 -

Abteilung V

 21


 

B) Im Bereich der Bundesgendarmerie:

Burgenland

 2

Kärnten

 1

Niederösterreich

 2

Oberösterreich

 0

Salzburg

 0

Steiermark

 5

Tirol

 4

Vorarlberg

 0

Zu Frage 3:

Für das Jahr 1996 liegen mir folgende Informationen vor:

a) Im Bereich der Bundespolizei erfolgte in den unter Punkt 2 angeführten Fällen

eine Verurteilung gemäß §§ 83, 84 und 313 StGB zu einer Geldstrafe, wobei das

Urteil jedoch noch nicht rechtskräftig ist.

Im Bereich der Bundesgendarmerie wurden zwei Beamte wegen § 83 Abs. 1

StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

b) Da in dem im Bereich der Bundespolizeigenannten Fall noch keine rechtskräftige

Verurteilung vorliegt, gab es auch noch keine dienstrechtlichen Folgen.

Im Bereich der Bundesgendarmerie wurden zwei Disziplinaranzeigen erstattet,

Geldbußen wurden verhängt.

c) Der Verfassungsbestimmung des § 102 Abs. 2 BDG 1979 zufolge sind die

Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission in

Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Da die Entscheidung von Disziplinarkommissionen durch die Oberkommission

und deren Entscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof geprüft werden

können und mir diesbezüglich keinerlei Kompetenz zukommt, möchte ich mich

zur Frage, ob dienstrechtliche Konsequenzen ausreichend sind, nicht äußern.

Zu Frage 4:

In den unter Punkt 1 angeführten Fällen wurden im Bereich der Bundespolizei drei

Disziplinarverfahren eingeleitet. Zwei Verfahren wurden letztlich eingestellt und in

einem Verfahren wurde der Beamte von der Disziplinarkommission freigesprochen.

Im Bereich der Bundesgendarmerie wurden zwei Beamte zu einer Geldbuße

verurteilt.

Zu Frage 5:

Im Bereich der Bundespolizei (ausgenommen Wien) wurden in 32 Fällen gegen den

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erstattung der Anzeige strafrechtliche

Schritte eingeleitet.

20. dieser Fälle wurden gemäß § 90 StPO zurückgelegt. In 6 Fällen erfolgte eine

Verurteilung. Ein Verfahren endete mit Freispruch. 5 Fälle sind noch offen.

Im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien wurden in 40 Fällen strafrechtliche

Schritte eingeleitet. Der Sachausgang wurde der Behörde jedoch nicht zur Kenntnis

gebracht.

Im Gendarmeriebereich wurden in 5 Fällen strafrechtliche Schritte eingeleitet.

Ein Fall wurde gemäß § 90 StPO zurückgelegt. Ein Verfahren ist noch offen. In 3

Fällen wurde der Verfahrensausgang nicht mitgeteilt.

Zu Frage 6:

Im Bereich der Bundespolizei (ausgenommen Wien) wurde in 18 Fällen gegen die

(den) Betroffene(n) ein Verfahren wegen § 269 StGB eingeleitet.

In einem Fall erfolgte eine Zurücklegung gemäß § 90 StPO. In 10 Fällen erfolgte eine

Verurteilung. 7 Fälle sind noch offen.

Bei der Bundespolizeidirektion Wien liegen über diesen Sachverhalt keine

statistischen Aufzeichnungen vor.

Im Gendarmeriebereich waren 1996 4 Fälle zu verzeichnen, wobei in einem Fall eine

Verurteilung erfolgte und in 3 Fällen der Verfahrensausgang nicht bekannt wurde.

Zu den Fragen 7 und 8:

In dem gemäß § 93 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) jährlich erstatteten

Sicherheitsbericht sind statistische Angaben über die gemäß den §§ 88 bis 90 SPG

geführten Verfahren sowie über die gegen Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes erhobenen Vorwürfe aus disziplinar - und strafrechtlicher Sicht

enthalten.

Diese werden auch weiterhin aufgenommen werden. Darüber hinausgehende

Angaben finden sich im Sicherheitsbericht nicht, da vor allem die Erfassung von

Verfahrensausgängen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand mit sich brächte.

Zu Frage 9:

Im Jahr 1996 wurden im Polizei- und Gendarmeriebereich je 14 Beschwerden gemäß

§ 88 Abs. 1 SPG erhoben.

Zu Frage 10:

Im Polizei - und Gendarmeriebereich wurde 1996 je eine Beschwerde gemäß § 88

Abs. 2 SPG erhoben.

Zu Frage 11:

Im Bereich der Bundespolizei wurde in keinem Fall den Beschwerdeführern

recht gegeben. Der UVS hat die oben angeführten Beschwerden alle als unzulässig

zurückgewiesen oder als unbegründet abgewiesen.

Gleiches gilt für die Fälle aus dem Bereich der Bundesgendarmerie.