379/AB

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MAITZ, FINK, PLATTER und Kollegen

 

haben am 25.04.1996 unter der Nr. 480/J an mich eine schriftliche

 

parlamentarische Anfrage betreffend ',die Bevorschussung des

 

Schmerzensgeldes für RevInsp Bernhard St." gerichtet, die folgenden

 

Wortlaut hat:

 

 

'1) Wieso erhielt RevInsp St. bis heute keinen schriftlichen Be-

scheid über Zuerkennung oder Ablehnung der Bevorschussung des

Schmerzensgeldes ?

 

2) Hat sich die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres

betreffend die Bevorschussung des Schmerzensgeldes durch den

Bund seit der Anfragebeantwortung Nr. 4666 im Jahr 1993 (Frage

1 und 2) geändert ? Wenn ja, wie lautet diese ?

 

3) Kennen Sie das oben angesprochene Gerichtsurteil des

Oberlandesgerichtes Linz ?

a) Stimmt es, daß das Gerichtsurteil in diesem Verfahren

eine verpflichtende Vorschußzahlung des Bundes für

Schmerzensgeldforderungen vorsieht ?

b) Wenn ja, sehen Sie darin ein Präjudiz für die Ansprüche

von RevInsp St. ?

 

4) Hat das Bundesministerium für Inneres das Bundesministerium für

Finanzen um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme einer

Bevorschussung der durch das Gericht zugesprochenen Ersatzan-

sprüche in der Höhe von S 502.317,-- und somit auch des

Schmerzensgeldes in der Höhe von S 300.000,-- an Herrn RevInsp

St. ersucht ?

a) Wenn ja, wie lautet der Inhalt dieses Schreibens und wann

wurde es abgeschickt ?

b) Wenn nein, warum nicht ?

 

5 ) Hat das Bundesministerium für Finanzen auf das Schreiben des

Bundesministeriums für Inneres geantwortet ?

a ) Wenn ja , wie lautet die Antwort des Bundesministeriums für

Finanzen ?

b ) Wenn nein , wieso wurde nichts unternommen , um eine Antwort

des Bundesministeriums für Finanzen zu erhalten ?

 

6 ) Wenn Sie der Ansicht sind , daß eine bevorschussende Auszahlung

des Schmerzensgeldes nicht möglich ist , wieso hat Ihr

Ministerium dann das Bundesministerium für Finanzen um Zu-

stimmung der Bevorschussung für RevInsp St . ersucht ?

 

7 ) Wenn die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen zur

Bevorschussung des Schmerzensgeldes vorliegen sollte , wieso

wurde dann der Betrag für das Schmerzensgeld noch nicht über-

wiesen ?

 

8 ) Wenn für Sie die Vorschußzahlung des Schmerzensgeldes durch den

Bund aufgrund der geltenden Rechtslage nicht möglich ist ,

werden sie eine Änderung des Wachebedienstetenhilfeleistungsge-

setzes dahingehend anstreben , daß in Zukunft eine vorläufige

Übernahme des Schmerzensgeldes durch den Bund möglich ist ? "

 

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :

 

 

 

Zu Frage 1 :

 

 

Da der Bund bei der Vollziehung des WHG als Träger von Privat-

 

rechten auftritt , ist eine bescheidmäßige Erledigung ( Spruch ,

 

Begründung , usw . ) nicht zulässig.

 

 

Erwähnen möchte ich in diesem Zusammenhang, daß aus dem Zu-

 

erkennungsschreiben an Herrn RevInsp St . ersichtlich ist , daß

 

es sich bei dem ihm zuerkannten Geldbetrag um Verdienstentgang

 

plus Zinsen und Prozeßkostenersatz handelt .

 

 

Aus diesem Schreiben ist daher klar zu erkennen , daß die zu-

 

erkannte Leistung keine Bevorschussung von Schmerzengeld ent-

 

hält .

Zu Frage 2 : .

 

Die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres zur Frage

der Bevorschussung von Schmerzengeld hat sich seit der Anfrage-

beantwortung vom 24.6.1993 nicht geändert .

 

Zu Frage 3 :

 

.

Ich kenne das angesprochene Urteil des OLG Linz .

Dieses Verfahren betraf in erster Linie eine Angelegenheit nach

dem Amtshaftungsgesetz . Die Zuerkennung von Schmerzengeld

erfolgte ausschließlich unter dem Titel der Amtshaftung des

Bundes . In dieser Tatsache kann kein Präjudiz für Ansprüche

nach dem WHG erblickt werden.

 

Darauf hinweisen möchte ich jedoch, daß das erstinstanzliche

Gericht die geltend gemachten Ansprüche nach dem WHG ausdrück-

lich abgelehnt hat .

 

Im Berufungsverfahren vor dem OLG Linz wurde diese Frage nicht

mehr erörtert .

 

Zu Frage 4 :

 

Das Bundesministerium für Inneres hat mit Schreiben vom

16.01.1995 und vom 27.02.1995 beim Bundesministerium für

Finanzen den gesamten , RevInsp St . im Gerichtsurteil zuge-

sprochenen Betrag zur Bevorschussung beantragt und den Sachver-

halt , aus dem dieser Beamte Ansprüche abgeleitet hatte , darge-

legt . .

 

Zu Frage 5 :

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat in seiner Antwort der

Bevorschussung des Verdienstentganges plus Zinsen und des Pro-

zeßkostenersatzes zugestimmt , jedoch eine Bevorschussung von

Schmerzengeldansprüchen nach dem WHG abgelehnt .

Zu Frage 6 : .

 

Die Beantragung zur Bevorschussung des gesamten im Gerichtsur-

teil zugesprochenen Betrages erfolgte vorsorglich , ohne hie-

durch zum Ausdruck bringen zu wollen, daß sich die Rechtsan-

sicht des Bundesministeriums für Inneres bezüglich

Bevorschussung von Schmerzengeld nach § 9 WHG geändert hätte .

 

Zu Frage 7 :

 

Da die Bevorschussung des Schmerzengeldanspruches vom Bundes-

ministerium für Finanzen abgelehnt wurde , war diesbezüglich

keine weitere Veranlassung zu treffen.

 

Zu Frage 8 :

 

Von mir ist derzeit eine Änderung des § 9 WHG wegen Bevor-

schussung von Schmerzengeld nicht beabsichtigt , da der Grundge-

danke bei der Schaffung des WHG im Jahre 1992 in erster Linie

die Hinterbliebenenversorgung von im Dienst tödlich verun-

glückten Exekutivbeamten war ( siehe § 7 WHG) . Darüber hinaus

soll durch § 9 in Verbindung mit § 4 leg. cit die Bevorschussung

von Heilungskosten und Verdienstentgang, die durch im Dienst

erlittene Unfälle entstanden sind, ermöglicht werden .