379/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat MAITZ, FINK, PLATTER und Kollegen
haben am 25.04.1996 unter der Nr. 480/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend ',die Bevorschussung des
Schmerzensgeldes für RevInsp Bernhard St." gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
'1) Wieso erhielt RevInsp St. bis heute keinen schriftlichen Be-
scheid über Zuerkennung oder Ablehnung der Bevorschussung des
Schmerzensgeldes ?
2) Hat sich die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres
betreffend die Bevorschussung des Schmerzensgeldes durch den
Bund seit der Anfragebeantwortung Nr. 4666 im Jahr 1993 (Frage
1 und 2) geändert ? Wenn ja, wie lautet diese ?
3) Kennen Sie das oben angesprochene Gerichtsurteil des
Oberlandesgerichtes Linz ?
a) Stimmt es, daß das Gerichtsurteil in diesem Verfahren
eine verpflichtende Vorschußzahlung des Bundes für
Schmerzensgeldforderungen vorsieht ?
b) Wenn ja, sehen Sie darin ein Präjudiz für die Ansprüche
von RevInsp St. ?
4) Hat das Bundesministerium für Inneres das Bundesministerium für
Finanzen um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme einer
Bevorschussung der durch das Gericht zugesprochenen Ersatzan-
sprüche in der Höhe von S 502.317,-- und somit auch des
Schmerzensgeldes in der Höhe von S 300.000,-- an Herrn RevInsp
St. ersucht ?
a) Wenn ja, wie lautet der Inhalt dieses Schreibens und wann
wurde es abgeschickt ?
b) Wenn nein, warum nicht ?
5 ) Hat das Bundesministerium für Finanzen auf das Schreiben des
Bundesministeriums für Inneres geantwortet ?
a ) Wenn ja , wie lautet die Antwort des Bundesministeriums für
Finanzen ?
b ) Wenn nein , wieso wurde nichts unternommen , um eine Antwort
des Bundesministeriums für Finanzen zu erhalten ?
6 ) Wenn Sie der Ansicht sind , daß eine bevorschussende Auszahlung
des Schmerzensgeldes nicht möglich ist , wieso hat Ihr
Ministerium dann das Bundesministerium für Finanzen um Zu-
stimmung der Bevorschussung für RevInsp St . ersucht ?
7 ) Wenn die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen zur
Bevorschussung des Schmerzensgeldes vorliegen sollte , wieso
wurde dann der Betrag für das Schmerzensgeld noch nicht über-
wiesen ?
8 ) Wenn für Sie die Vorschußzahlung des Schmerzensgeldes durch den
Bund aufgrund der geltenden Rechtslage nicht möglich ist ,
werden sie eine Änderung des Wachebedienstetenhilfeleistungsge-
setzes dahingehend anstreben , daß in Zukunft eine vorläufige
Übernahme des Schmerzensgeldes durch den Bund möglich ist ? "
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :
Zu Frage 1 :
Da der Bund bei der Vollziehung des WHG als Träger von Privat-
rechten auftritt , ist eine bescheidmäßige Erledigung ( Spruch ,
Begründung , usw . ) nicht zulässig.
Erwähnen möchte ich in diesem Zusammenhang, daß aus dem Zu-
erkennungsschreiben an Herrn RevInsp St . ersichtlich ist , daß
es sich bei dem ihm zuerkannten Geldbetrag um Verdienstentgang
plus Zinsen und Prozeßkostenersatz handelt .
Aus diesem Schreiben ist daher klar zu erkennen , daß die zu-
erkannte Leistung keine Bevorschussung von Schmerzengeld ent-
hält .
Zu Frage 2 : .
Die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres zur Frage
der Bevorschussung von Schmerzengeld hat sich seit der Anfrage-
beantwortung vom 24.6.1993 nicht geändert .
Zu Frage 3 :
.
Ich kenne das angesprochene Urteil des OLG Linz .
Dieses Verfahren betraf in erster Linie eine Angelegenheit nach
dem Amtshaftungsgesetz . Die Zuerkennung von Schmerzengeld
erfolgte ausschließlich unter dem Titel der Amtshaftung des
Bundes . In dieser Tatsache kann kein Präjudiz für Ansprüche
nach dem WHG erblickt werden.
Darauf hinweisen möchte ich jedoch, daß das erstinstanzliche
Gericht die geltend gemachten Ansprüche nach dem WHG ausdrück-
lich abgelehnt hat .
Im Berufungsverfahren vor dem OLG Linz wurde diese Frage nicht
mehr erörtert .
Zu Frage 4 :
Das Bundesministerium für Inneres hat mit Schreiben vom
16.01.1995 und vom 27.02.1995 beim Bundesministerium für
Finanzen den gesamten , RevInsp St . im Gerichtsurteil zuge-
sprochenen Betrag zur Bevorschussung beantragt und den Sachver-
halt , aus dem dieser Beamte Ansprüche abgeleitet hatte , darge-
legt . .
Zu Frage 5 :
Das Bundesministerium für Finanzen hat in seiner Antwort der
Bevorschussung des Verdienstentganges plus Zinsen und des Pro-
zeßkostenersatzes zugestimmt , jedoch eine Bevorschussung von
Schmerzengeldansprüchen nach dem WHG abgelehnt .
Zu Frage 6 : .
Die Beantragung zur Bevorschussung des gesamten im Gerichtsur-
teil zugesprochenen Betrages erfolgte vorsorglich , ohne hie-
durch zum Ausdruck bringen zu wollen, daß sich die Rechtsan-
sicht des Bundesministeriums für Inneres bezüglich
Bevorschussung von Schmerzengeld nach § 9 WHG geändert hätte .
Zu Frage 7 :
Da die Bevorschussung des Schmerzengeldanspruches vom Bundes-
ministerium für Finanzen abgelehnt wurde , war diesbezüglich
keine weitere Veranlassung zu treffen.
Zu Frage 8 :
Von mir ist derzeit eine Änderung des § 9 WHG wegen Bevor-
schussung von Schmerzengeld nicht beabsichtigt , da der Grundge-
danke bei der Schaffung des WHG im Jahre 1992 in erster Linie
die Hinterbliebenenversorgung von im Dienst tödlich verun-
glückten Exekutivbeamten war ( siehe § 7 WHG) . Darüber hinaus
soll durch § 9 in Verbindung mit § 4 leg. cit die Bevorschussung
von Heilungskosten und Verdienstentgang, die durch im Dienst
erlittene Unfälle entstanden sind, ermöglicht werden .