3801/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3825/J - NR/1998, betreffend Terminal Graz -
Süd/Werndort, die die Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde am 10. März 1998 an
mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Laut HL - Gesetz hat die HL - AG benötigte Grundflächen auf ihre Kosten im
Namen der ÖBB zu erwerben. Bedeutet das, daß Bundesmittel zur Fi -
nanzierung der Grundstückspekulationen verwendet werden?
Antwort:
Nein, da der Grundstückserwerb auf der Basis der geltenden gesetzlichen Grundlagen unter
Zugrundelegung von Gutachten von gerichtlich beeideten Sachverständigen durchgeführt wird.
2. - 5. Werden Bundesmittel zur Finanzierung von Grundflächen für die Nutzung
durch private Dritte verwendet?
Läßt es die HL - AG zu, daß Optionen auf die Grundflächen (einschließlich
der damit festgelegten Grundstückspreise) von anderen abgeschlossen
werden, obwohl sie selbst diese Grundflächen zu erwerben hat?
Wird die HL - AG oder eine andere rechtliche Konstruktion unter ihrer
Beteiligung Grundflächen für die Nutzung durch private Dritte erwerben?
Wenn ja: Betrachtet die HL - AG den Erwerb von Grundflächen für andere
Zwecke als für Eisenbahnanlagen als zulässig im Sinne des Eisenbahn -
rechts?
Antwort:
Insoweit von der HL - AG der Grunderwerb durchgeführt wird, erfolgt der Grunderwerb aus -
schließlich für Eisenbahnanlagen bzw. für den Bau von solchen. Betreffend der Nutzung der
Eisenbahnanlagen gelten die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.
Die HL - AG hat die Grundstücksflächen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erwerben.
Allerdings wird darauf hingewiesen, daß die HL - AG die Einräumung von Optionen durch den
Grundeigentümer an Dritte aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen nicht beein -
flussen kann. Sie kann ihrerseits nur den Grundeigentümern ein entsprechendes Kaufangebot
erstatten.
6. Wird trotz der teilweisen Nutzung durch private Dritte ein Enteignungs -
verfahren als letztes Mittel zum Erwerb der benötigten Liegenschaften
angestrebt, oder können Sie das mit Sicherheit ausschließen?
Antwort:
Die Nutzung von Eisenbahnanlagen ergibt sich aus den diesbezüglichen geltenden gesetzlichen
Bestimmungen. Der Erwerb der Grundflächen erfolgt in dem Umfang, als dies durch die zu
erwirkende eisenbahnrechtliche Baugenehmigung im Gegenstand und Umfang vorgegeben
wird. Enteignungen sind im Eisenbahnrecht nur zu Gunsten eines konzessionierten Eisen -
bahn(infrastrukrur)unternehmens möglich. Bisher konnte bei allen Grundeinlösungen mit einer
hohen Erfolgsquote die Durchführung von Enteignungen vermieden werden. Als letztes Mittel
ist eine Enteignung jedoch nie zur Gänze auszuschließen, insoweit die gesetzlichen Vorausset -
zungen erfüllt sind.
7. Ist Ihnen bekannt, daß für diesen Terminal 35ha Wald mitten in einem
zusammenhängenden Waldgebiet gerodet werden müssen?
Antwort:
Die Rodungsfläche im Ausmaß von 35 ha ist in dem vorgelegten Trassenverordnungsprojekt
1992 ausgewiesen.
Gemäß dem eingeholten freiwilligen Umweltverträglichkeitsgutachten sind hiefür entsprechen -
de Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen.
8. Ist Ihnen bekannt, daß die Gemeinde Werndorf und Grundbesitzer eine
flächengleiche Ersatzaufforstung auf bestimmten bereits festgelegten Flä -
chen südlich des geplanten Terminals
verlangen?
Antwort:
Ja, ist mir bekannt.
9. ,10. Sieht die HL - AG die Ersatzaufforstung als untrennbaren Teil des Projektes
- soweit, daß bei Fehlen der dazu notwendigen Flächen das Projekt nicht
verwirklicht wird?
Wie werden die Ersatzaufforstungen finanziert?
Antwort:
Die HL - AG betrachtet die Ersatzaufforstungen als Bestandteil des Projektes, zur Durchführung
der Ersatzaufforstungen ist allerdings die Zustimmung der davon betroffenen Grundeigentümer
im Zivilrechtswege einzuholen. Da für die Durchführung von Ersatzaufforstungen keine
Enteignungsmöglichkeit besteht, hängt die Durchführung der Ersatzaufforstung letzten Endes
von der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer ab.
11. Die bestehende Trassenverordnung beruht auf einem von der ÖBB 1992
geplanten Projekt (Terminal Werndorf - Nord - Neu). Ist Ihnen bekannt, daß
der Umweltanwalt des Landes Steiermark zum Projekt der ÖBB (mit Ein -
verständnis der ÖBB) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen
ließ und daß diese UVP das Projekt als “nicht umweltverträglich” beurteil -
te?
Antwort:
Wie in der Anfrage richtig dargestellt wird, erging das damalige Umweltgutachten zum (dama -
ligen) Projekt der ÖBB. Die Ergebnisse der seitens der Umweltanwaltschaft durchgeführten
Überprüfung der Umweltverträglichkeit wurden von den ÖBB dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr übermittelt. Der vom Umweltanwalt festgestellten Umweltunver -
träglichkeit wurde in Form einer ausführlichen Stellungnahme seitens der ÖBB widersprochen.
Gerade aufgrund des Ergebnisses des Umweltverträglichkeitsgutachtens wurde das Projekt
durch Kompensationsmaßnahmen ergänzt, sodaß den Bewertungen des Umweltgutachtens im
vollen Umfang Rechnung getragen wurde, weshalb die Bedenken des Gutachtens als überholt
angesehen werden können. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Steirischen
Landesregierung zum durch die Kompensationsmaßnahmen ergänzten Projekt, woraus ersicht -
lich ist, daß das Projekt aus verkehrs -, umwelt -, raum - und wirtschaftspolitischer Sicht den
Zielsetzungen des Landes Steiermark
entspricht.
12. ist diese UVP auch gültig für das laufende Projekt?
Antwort:
Diese UVP ist für das laufende Projekt insoweit gültig, als die daraus resultierenden Kornpensa -
tionsmaßnahmen im Rahmen des Projektes mitverwirklicht werden.
13. Ist Ihnen bekannt, daß im Bereich des Terminals die geplante Trasse der
Koralmbahn entlang der Autobahn verläuft?
Antwort:
Ja.
14. ,15. Ist Ihnen bekannt, daß sowohl die UVP als auch die Bürgerinitiativen eine
Drehung des Terminals in eine Lage entlang der Pyhrn - Autobahn vor -
geschlagen haben?
Ist Ihnen bekannt, daß diese Drehung des Terminals die Hauptargumente
der UVP und der Bürgerinitiativen (Schonung bestehender Waldflächen
und der Bevölkerung) berücksichtigen würde?
Antwort:
Die berechtigten Interessen der Bevölkerung und die Interessen des Umweltschutzes werden
auch im Rahmen des bestehenden Projektes voll berücksichtigt, da die Kompensationsmaß -
nahmen des UVP - Verfahrens umgesetzt werden. Sohin würde sich durch die Drehung keine
Änderung ergeben. Im übrigen wurden im Zuge des Planungsprozesses für den Erlaß der
Trassenverordnung auch andere Standortvarianten untersucht. Die verordnete Lage des Termi -
nals wurde aufgrund der vorhandenen Anbindungsmöglichkeiten der bestehenden Südbahn -
strecke sowie der Lage außerhalb des Gefährdungsbereiches des “Munitionsdepots Karlsdorf
des Bundesheeres” gewählt. Dadurch wurde insbesondere auch die von der Bürgerinitiative
neuerlich verlangte Drehung des Terminals bereits davor ausgeschieden und es haben diese
Gründe bis heute unverändert Gültigkeit. Im übrigen würde auch bei dieser Variante das
Ausmaß der Rodungsflächen nur unwesentlich verringert werden.
16. ,17. Von Seiten des Landes Steiermark wird argumentiert, daß eine Drehung in
eine Lage entlang der Autobahn nicht möglich ist, weil die Trassenver -
ordnung bereits besteht und eine Änderung dieser Verordnung nicht zu
erreichen sein wird. Ist das Bestehen einer Verordnung und die Unmöglich -
keit ihrer Abänderung ein Hindernis für die Verwirklichung einer vernünf -
tigen und allseits akzeptierten Alternative?
Wird die HL - AG eine Planung für die gedrehte Lage durchführen?
Antwort:
Die Unmöglichkeit der Abänderung der Trassenverordnung ergibt sich nicht aus dem Festhalten
an der Verordnung, sondern daraus, daß die sachlichen Gründe für das der Trassenverordnung
zugrundegelegte Projekt sprechen. Es handelt sich bei den Alternativen auch nicht um vernünf -
tige und allseits akzeptierte Projektvarianten sondern vielmehr um eine Projektvariante, die
bereits in der Trassenauswahl aus sachlichen Gründen ausgeschieden wurde.