3804/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3869/J - NR/1998, betreffend Schutz vor mög -

lichen gesundheitlichen Konsequenzen durch GSM - Sendeanlagen, die die Abgeordneten

Schweitzer und Kollegen am 13. März 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt

zu beantworten:

1. Warum halten Sie die Bevorzugung der Netzbetreiber hinsichtlich der Anrainerrechte

gegenüber anderen Betrieben im aktuellen Ausmaß für gerechtfertigt?

Eine Bevorzugung von Netzbetreibern gegenüber anderen Betrieben kann so nicht behauptet

werden. Gesundheitliche Belange von GSM - Sendeanlagen werden bereits bei der Erarbeitung

der einschlägigen internationalen technischen Normen berücksichtigt, sodaß eine Berücksichti -

gung im Einzelfall nicht mehr erforderlich erscheint. Im übrigen handelt es sich um einen

internationalen technischen Standard, der im Einzelfall gar nicht geändert werden kann. Die

Situation ist daher mit der Genehmigung einer einzelnen Betriebsanlage nicht vergleichbar.

2. Wie beurteilen Sie die Tatsache, daß einem Herzschrittmacherpatienten zwar drin -

gend empfohlen wird, kein Mobiltelefon zu benützen, er aber andererseits keinerlei

Handhabe hat, sich gegen die Errichtung von Sendeanlagen in seiner unmittelbaren

Wohnumgebung zu wehren und natürlich auch keine Möglichkeit hat, die Verwen -

dung in der unmittelbaren Nähe seines Körpers (man denke an die Stoßzeit in Massen -

verkehrsmitteln) zu verhindern?

Antwort:

Die Hauptursache der Beeinflussung von Herzschrittmachern durch GSM - Sender liegt darin,

daß die Hersteller von Herzschrittmachern nicht für eine ausreichende elektromagnetische

Immunität ihrer Produkte gesorgt haben, wozu sie gemäß EG - Richtlinie 90/385 - seit 1. Jänner

1995 verbindlich - verpflichtet sind. Für die nationale Umsetzung bzw. Anwendung dieser

Richtlinie ist das Bundesministerium für Gesundheit zuständig. Weiters ist festzuhalten, daß die

Auswirkung elektromagnetischer Aussendungen mit dem Quadrat der Entfernung von der

Quelle abnimmt, wodurch GSM - Basisstationen in einigen Metern Entfernung wesentlich

geringere Auswirkungen haben als portable GSM - Geräte in wenigen cm Entfernung. So ist die

Leistung eines Handys von 2 W in 16 cm Entfernung wirkungsgleich mit 1000 W in 3,6 m

Entfernung (diese Entfernungsangaben entsprechen dem Schutzabstand gemäß ÖNORM S

1120).

3. Wer haftet für eventuell auftretende gesundheitliche Schäden, wenn trotz angemelde -

ter Bedenken eine Sendestation errichtet wird?

Antwort:

Sendeanlagen werden grundsätzlich nur aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen zwischen

Betreibern und Grundeigentümern errichtet. Eine Haftungsfrage wäre wohl nur dann zu erör -

tern, wenn die Sendestation nicht den einschlägigen technischen Normen und Grenzwerten

entspräche.

4. Halten Sie es für gerechtfertigt, daß die Entstehung eines Risikos rechtlich gefördert

wird, für dessen Folgeschäden dann gegebenenfalls die Allgemeinheit die Kosten zu

tragen haben wird, ohne zumindest zuvor alle Zweifelsfragen eingehend untersucht zu

haben?

Antwort:

Die Aussage, daß durch die Errichtung von GSM - Sendeanlagen ein Risiko gefördert wird, aus

dem auch Folgeschäden resultieren können, ist rein hypothetisch und durch nichts belegt.

5. Halten Sie es für gerechtfertigt, davon auszugehen, daß die GSM - Technologie in

gesundheitlicher Hinsicht unbedenklich sei, wenn die Versicherungswirtschaft nicht

mehr bereit ist, künftig Versicherungsverträge mit einem diesbezüglichen Haftungs -

risiko abzuschließen?

Antwort:

Die Vollziehungstätigkeit hat sich an den bestehenden Normen zu orientieren und nicht an

Überlegungen und Erwägungen von Versicherungsgesellschaften hinsichtlich Haftungsaus -

schlüssen, Schadensnachweisen u.ä.

6. Auf welche Untersuchungen stützen Sie sich, die zweifelsfrei jegliches Gesundheits -

risiko durch GSM - Funk ausschließen?

Antwort:

Zweifelsfrei jegliches Risiko auszuschließen, ist in keinem Bereich des menschlichen Wissens

möglich. Nach bestem Wissen ist es jedoch vernünftig, den Empfehlungen der WHO zu folgen,

wie dies durch Erstellung der nationalen ÖNORM S 1120 geschehen ist.

7. Sind Sie bereit, dafür zu sorgen, daß die Anrainerrechte hinsichtlich der Errichtung

von Sendeanlagen auszubauen, um sicherzustellen, daß hier keinerlei “Experimente”

mit Menschen durchgeführt werden; wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Die im Telekommunikationsgesetz getroffene Abwägung zwischen den Interessen der Öffent -

lichkeit an der Errichtung und am Betrieb eines öffentlichen Telefonnetzes und denen eines

einzelnen scheint mir ausreichend und berücksichtigt die verschiedenen Interessenslagen. Ich

verschließe mich aber nicht einer Verbesserung der geltenden Rechtslage bei fundiert begrün -

deter Notwendigkeit.

8. In welchem genauen Umfang effolgten bislang auch Enteignungen von privaten

Grundstücken bzw. Errichtung von Anlagen auf solchen aufgrund der Bestimmungen

des Telekommunikations - und Telegraphenwegegesetzes für Sendeanlagen?

Antwort:

Die Errichtung von Sendeanlagen erfolgt durch die Betreibergesellschaften auf der Basis

privatrechtlicher Vereinbarungen. Mir ist kein Fall bekannt, wo ein Wegerecht zwangsweise

zum Zwecke der Errichtung einer Sendeanlage begründet wurde.