3816/AB XX.GP
Beantwortung
der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Gaugg, Mag. Haupt und Kollegen
betreffend gastgewerbliche Tendenzen der Arbeiterkammer Salzburg (Nr. 4014/J)
Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage kann nur eine Angelegenheit der
Vollziehung (aus dem Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Bundesministers/der
jeweiligen Bundesministerin) sein.
In Bezug auf die Arbeiterkammern bezieht sich daher das Interpellationsrecht auf die
Wahrnehmung des in § 91 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) normierten Aufsichts -
rechts.
Sonstige Angelegenheiten der Arbeiterkammern sind daher nicht Gegenstand des
parlamentarischen lnterpellationsrechts.
Das Aufsichtsrecht meines Ressorts ist in § 91 Abs. 1 AKG inhaltlich definiert mit
“Prüfung der Gesetzmäßigkeit und der Einhaltung der nach diesem Gesetz ergan -
gener Vorschriften”, die Aufsichtsmittel werden in § 91 Abs. 2 AKG geregelt.
Soweit sich die Anfrage auf Aspekte bezieht, die über die Wahrnehmung der Auf -
sicht hinausgehen, ist daher eine Beantwortung nicht möglich.
Mein Ressort hat zur Anfrage notwendigerweise eine Stellungnahme der Arbeiter -
kammer
Salzburg eingeholt, diese wird im folgenden bei einzelnen Fragen zitiert.
ad 1. und 2.:
“Von der Arbeiterkammer Salzburg wurde in den Jahren 1980 und 1981 das Josef -
Brunauer - Zentrum in Salzburg Itzling errichtet und 1982 eröffnet. Dieses Gebäude
dient seit seiner Inbetriebnahme 1982 folgenden Zwecken:
1. Unterbringungsmöglichkeit für Lehrlinge und Schüler aus den südlichen Bezirken
des Bundeslandes Salzburg, die in der Stadt Salzburg eine Lehre bzw. Berufsbil -
dende Höhere Schule absolvieren.
2. Veranstaltungszentrum für Veranstaltungen und Seminare der Arbeiterkammer,
des ÖGB und der Gewerkschaften.
3. Öffentlich zugänglicher Ort für die Durchführung von Veranstaltungen und Semi -
naren außerhalb der Eigennutzung sowie der Nutzung durch die Gewerkschaften,
soferne hiefür freie Kapazitäten gegeben sind.
Seit Inbetriebnahme des Gebäudes war für die Nutzung im Sinne des Zweckes 3)
eine gastgewerbliche Konzession erforderlich, die jeweils vom Leiter bzw. der Leite -
rin des Josef - Brunauer - Zentrums als Bedingung für die Übernahme der Leitungs -
funktion vorgelegt werden mußte und ist die Kammer für diesen Teilbereich auch
Steuersubjekt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Aufgrund dieser Konzession ist
die Arbeiterkammer seit Inbetriebnahme des Hauses Mitglied der Wirtschaftskam -
mer Salzburg, Sektion Gastgewerbe. Diese Mitgliedschaft ist unbestritten und wurde
auch seither durch die gesetzlichen Vertreter der Arbeiterkammer das Wahlrecht bei
den jeweiligen Wahlen in die Vertretungskörper der Wirtschaftskammer ausgeübt.
Aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes vom 4.7.1996 wurde
1996 und 1997 ein umfangreiches Projekt Aufgabenreform im Bereich der Kammer
für Arbeiter und Angestellte durchgeführt, wobei jede Leistung der Arbeiterkammer
einer genauen Kostenanalyse einerseits und einer Bewertung ihres gesellschaftli -
chen Nutzens andererseits im Rahmen einer Portfolio - Analyse unterzogen wurde.
Aufbauend auf den Ergebnissen dieser Analyse wurden Möglichkeiten und Vor -
schläge für die weitere Entwicklung und Ausgestaltung jeder Leistung der Arbeiter -
kammer
Salzburg erarbeitet und im weiteren im Vorstand der Arbeiterkammer über
die verschiedenen Möglichkeiten diskutiert und Entscheidungen hinsichtlich der
Weiterentwicklung der einzelnen Leistungen gefällt.” (Stellungnahme der Arbeiter -
kammer Salzburg)
Im Zuge dieser Aufgabenreform wurde auch das Brunauer - Zentrum behandelt und in
mehreren Vorstandssitzungen beraten, ausgehend von einem Vorstandsbeschluß am
16.9.1997, wonach sich der Tätigkeitsbereich des Brunauer - Zentrums in Zukunft auf
die Bereiche Mädchenwohnheim (mit Priorität Lehrlinge), Bildungszentrum mit Über -
nachtungsmöglichkeiten und sonstige Veranstaltungen erstrecken soll. Beschlossen
wurde weiters die Erstellung eines betriebswirtschaftlichen Unternehmenskonzepts
und in der Folge dessen externe Begutachtung.
Ergebnis der Reform im Bereich Brunauer - Zentrum ist dessen Ausbau zu einem
Veranstaltungs - und Seminarzentrum bei Fortführung des Jugendwohnheims (mit
reduziert 60 Plätzen), wobei der Veranstaltungs - und Seminarbetrieb ab 2000 ko -
stendeckend geführt werden soll.
Zur Frage der Vereinbarkeit der Führung eines ,,Veranstaltungs - und Seminarzen -
trums” mit der gesetzlichen Aufgabenstellung der Arbeiterkammern ist zu bemerken:
Die gesetzliche Aufgabenstellung ist in § 4 AKG definiert. Die Finanzierung der ge -
setzlichen Aufgaben erfolgt auf Grundlage der Kammerumlage, wie dies den Bau -
prinzipien der Selbstverwaltung entspricht. Als Gebarungsgrundsätze werden im
AKG die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgelegt.
Es liegt daher im autonomen Verantwortungsbereich der Arbeiterkammer, die wirt -
schaftliche Führung der Arbeiterkammer entsprechend diesen Gebarungsgrundsät -
zen zu gestalten.
Im Hinblick auf den beim Brunauer - Zentrum zu verzeichnenden Abgang (zuletzt
1997 11,67 Mio S) und den Rückgang des Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten
für Jugendliche ist daher eine Neuorientierung des Brunauer - Zentrums im Sinne der
oben zitierten Gebarungsgrundsätze angebracht, wobei die Entscheidung über des -
sen Form bei der Arbeiterkammer Salzburg liegt. Zu betonen ist, daß es nicht um die
Neugründung
eines Gastgewerbebetriebes geht, sondern darum, eine bestehende
Einrichtung, dessen ursprüngliche Zielsetzungen nicht mehr im selben Maß gege -
ben sind, zu verändern.
Unter diesem Blickwinkel erscheint die Vorgangsweise der Arbeiterkammer Salzburg
gerechtfertigt.
Zu 3.:
keine, im Hinblick auf die obigen Ausführungen.
Es wird Aufgabe v.a. der internen Kontrolle durch den Kontrollausschuß sein, die
Wirtschaftlichkeit des Projekts zu prüfen.
Zu 4.:
Die Unterstützung gewerkschaftlicher Ausbildung ist seit 1982, also seit der Errich -
tung, ein genuiner Zweck des Josef - Brunauer - Zentrums und soll es auch in Zukunft
bleiben. Die aufgrund der begünstigten Zurverfügungstellung sich ergebende Un -
terstützungsleistung der Arbeiterkammer an den ÖGB bzw. die Gewerkschaften auf
Basis des § 6 AKG wird im Rahmen der Arbeiterkammer - Kostenrechnung zum Aus -
druck gebracht und der Tarif jeweils im Vorstand der Arbeiterkammer beschlossen.
(Stellungnahme der Arbeiterkammer Salzburg)
Zu 5.:
Die begünstigte Preisgestaltung für Arbeiterkammer - nahe Vereinigungen und Ver -
bände umfaßt neben gemeinnützigen Vereinen und Verbänden, die ausdrücklich
sozialen Zwecken dienen, wie etwa der Salzburger Lebenshilfe, auch die begün -
stigte Durchführung von Veranstaltungen für alle in der Arbeiterkammer - Vollver -
sammlung vertretenen Fraktionen.
(Stellungnahme
der Arbeiterkammer Salzburg)
Zu 6.:
Diese Frage berührt keinen Aspekt der Aufsichtstätigkeit. Dessen ungeachtet wird
im folgenden die Stellungnahme der Arbeiterkammer Salzburg wiedergegeben:
Die Kriterien wurden vom Arbeiterkammer - Vorstand einstimmig - also auch mit den
Stimmen des Freiheitlichen Vorstandsmitgliedes - dahingehend festgelegt, daß der
Leistungsbereich “Seminarzentrum mit Übernachtungsmöglichkeiten" kosten -
deckend, also ohne Inanspruchnahme von allgemeinen Mitteln der Arbeiterkam -
merumlage, geführt werden soll, hingegen für den Leistungsbereich
,,Jugendwohnheim” eine Abgangsdeckung aus allgemeinen Arbeiterkammer - Mitteln
erfolgt. Der Nachweis über die Erreichung dieser Zielvorgabe ist jeweils durch die
Kostenrechnung der Arbeiterkammer Salzburg zu führen.
Zu 7.:
Siehe dazu die Beantwortung zu 1. und 2.
Zu 8.:
Wie bereits eingangs angeführt, sind die Aufsichtsmittel in § 91 Abs. 2 AKG ange -
führt. Prüfungsgegenstand ist die Gesetzmäßigkeit, nicht aber die Einhaltung der
übrigen Gebarungsgrundsätze. Deren Überprüfung obliegt dem Kontrollausschuß
bzw. allenfalls dem Rechnungshof im Rahmen dessen Prüfkompetenz.
Zu 9. und 10.:
Gemäß § 61 Abs. 2 AKG wird die Höhe der Arbeiterkammer - Umlage von der Haupt -
versammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen.
Eine
Entscheidungskompetenz für eine Landeskammer gibt es in dieser Frage
nicht.
Die Arbeiterkammer Salzburg hat weiters mitgeteilt:
Aufgrund der kostendeckenden Führung des Leistungsbereiches "Veranstaltungs -
und Seminarzentrum” beeinflussen diese Aktivitäten der Arbeiterkammer weder die
Höhe noch die Verwendung von Pflichtmitgliedsbeiträgen der Arbeiterkammer - Zu -
gehörigen. Die jetzt gegebene Unterdeckung dieses Leistungsbereiches beruht auf
der Durchführung Arbeiterkammer - eigener Veranstaltungen sowie auf der Unterstüt -
zung der Durchführung von Veranstaltungen der Gewerkschaften auf der Basis des
§6AKG.
Zu 11.:
Nein. Dies berührt keine Frage der Aufsicht, sondern allenfalls Aspekte der Zweck -
mäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (siehe dazu oben zu 8.). Grundsätzlich ist die Bei -
ziehung von externen Beratern jedenfalls rechtlich zulässig.
Zu 12., 13. und 14.:
Die Arbeiterkammer Salzburg hat dazu mitgeteilt:
Der Grund besteht dann, daß die Arbeiterkammer Salzburg als Inhaber einer gast -
gewerblichen Konzession und Führung eines gastronomischen Betriebes seit 1982
unbestrittenes Mitglied der Wirtschaftskammer Salzburg, Sektion Gastgewerbe, ist
und als Mitglied allein schon aus kaufmännischen Gründen begünstigte Beratungs -
dienstleistungen der Wirtschaftskammer, die auch allen anderen Mitgliedern in glei -
cher Weise zur Verfügung stehen, in Anspruch nimmt.
Es gab keine Vermittlungsprovision.
Zu 15. und 16.:
Nein.
Zu 17.:
Obsolet im Hinblick auf die Beantwortung zu 18. und 16.
Zu 18. und 19.:
Ja. Siehe oben zu 1. und 2.
Zu 20.:
Grundsätzlich ist aus der Stellung der Selbstverwaltungseinrichtungen als
"juristische Personen des öffentlichen Rechts” deren volle Rechts - und Geschäfts -
fähigkeit abzuleiten.
Zu 21.:
Die Beantwortung dieser Frage ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen obsolet.