3865/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3894/J betreffend

österreichische Mitgliedschaft in Internationalen Organisationen, welche die Abgeordneten

Dr. Haider, Mag. Stadler und Kollegen am 18.3.1998 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

1. Internationale Kakaoorganisation

2. Internationale Kaffeeorganisation

3. internationale Juteorganisation

4. internationale Tropenholzorganisation

5. Internationale Naturkautschukorganisation

6. Internationaler Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

7. World Trade Organisation - Welthandelsorganisation

8. Bureau International des Expositions (BIE) - Internationales Ausstellungsbüro

9. Welttourismusorganisation

10. AIPCR/PIARC "World Road Association“

11. „Trans - European North - South Motorway (TEM)“

12. Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO bzw. OMPI)

13. Europäische Energiecharta

14. Weltenergierat (Österreichisches Nationalkomitee)

15. Europäische Patentorganisation (EPO)

16. IEC (International Electrotechnical Commission)

17. CENELEC (Comité Europeen de Normalisation Électrotechnique)

18. C.I.P. (Commission Internationale Permanente pour l'épreuve des armes á feu portatives)

19. Internationale Organisation für das gesetzliche Meßwesen (OIML)

20. Meterkonvention

21. European Cooperation for Accreditation (EA)

22. Internationale Union für Geodäsie und Geophysik (IUGG)

23. Europäisches Komitee für Angelegenheiten der amtlichen Kartographie (CERCO)

24. Europäische Organisation für experimentelle photogrammetrische Untersuchungen

(OBEPE)

25. Internationale Meeresbodenbehörde/Seegerichtshof (federführende Zuständigkeit liegt

beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, das Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten trägt lediglich die Budgetbeiträge für das jeweilige

Haushaltsjahr dieser Organisation - deshalb kann in diesem Fall nur die Frage 6

beantwortet werden)

26. Internationales Büro für die Veröffentlichung der Zolltarife

(Die von dem Internationalen Zolltarifbüro herausgegebenen Zolltarife werden

insbesondere von der Wirtschaft zur Information im Bereich Export genutzt. Eine

Alternative dazu wird voraussichtlich die Market Access Data - base (Internet) sein. Im

Falle einer zufriedenstellenden Lösung in diesem Weg und im Hinblick auf

Kosteneinsparung könnte Österreich dann aus diesem Übereinkommen austreten. Aus

diesem Grund wird in diesem Fall nur die Frage 6 beantwortet.)

27. Internationales Institut für Kältetechnik

28. Europäische Organisation für technische Zulassungen

(Austritt per 1.1.1998, daher nur Beantwortung der Frage 6)

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

ad Organisationen 1. bis 5.:

Bei den Abkommen zur Errichtung dieser Internationalen Organisationen handelt es sich um

Gemischte Abkommen. Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist Österreich

daher in jedem Fall zur Mitgliedschaft verpflichtet.

ad Organisation 6.:

Eine Mitgliedschaft zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) ist aus Grüden des

Tierschutzes und der Erhaltung gefährdeter Arten eingegangen worden. Die Mitgliedschaft

wurde zuletzt mit dem Artenhandelsgesetz vom 30.1.1998, BGBl. Nr. 1 Nr.33/1998, als

Durchführungsgesetz zur Verordnung (EG) Nr.338/97 des Rates vom 9.12.1996 umgesetzt,

nachdem alle Mitgliedstaaten der EU (außer Irland) auch Vertragsstaaten des WA sind.

ad Organisation 7.:

Die Mitgliedschaft Österreichs in der WTO erfolgte mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995.

Dieses Abkommen stellt das wichtigste multilaterale Handelsabkommen dar, dem als

Mitglieder derzeit 132 Länder, einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten, angehören.

Das Allgemeine Zoll -  und Handelsabkommen GATT 1994 (General Agreement on Tariffs and

Trade) ist zusammen mit 12 weiteren multilateralen Handelsübereinkommen ebenso

Bestandteil des WTO - Abkommens wie das Allgemeine Abkommen über den Handel mit

Dienstleistungen (GATS - General Agreement on Trade in Services) und das Abkommen über

handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS - Trade - Related Aspects

of Intellectual Property Rights). Zum Abschluß der multilateralen Handelsverhandlungen der

Uruguay - Runde haben die Vertreter der Regierungen und der Europäischen Gemeinschaften,

sowie die Mitglieder des Handelsverhandlungskomitees vereinbart, das Abkommen zur

Errichtung der Welthandelsorganisation abzuschließen und als Anhänge die oa.

Vereinbarungen über Finanzdienstleistungen als integrierten Bestandteil der Schlußakte von

Marrakesch (15. April 1994) beizuschließen (siehe im übrigen BGBl. Nr. 1/1995 sowie 1646

der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII.GP).

ad Organisation 8.:

sterreich ist Mitglied des Abkommens über internationale Ausstellungen (ex 1928), deren

gesetzliche Grundlage derzeit im BGBl. Nr. 445/1980, BGBl. Nr. 179/1984 und BGBl. Nr.

608/1996 zu finden ist. Zweck dieses Abkommens ist es, die Durchführung internationaler

Ausstellungen (sogenannter Weltausstellungen) zu regeln. Die in der Konvention angeführten

Vorschriften und Verfahren hinsichtlich internationaler Ausstellungen haben sich sowohl für

die Veranstalter solcher Ausstellungen als auch für die teilnehmenden Staaten als sehr nützlich

und notwendig erwiesen.

ad Organisation 9.:

Die Welttourismusorganisation OMT/WTO ist die ausschließliche weltweite

Staatenorganisation lür den Tourismus, wo Österreich seine über regionale

Staatenorganisationen, wie z.B. die OECD, hinausreichenden internationalen touristischen

Interessen geltend machen kann.

Die Mitgliedschaft bei der WTO entspricht der grundsätzlichen außenpolitischen Haltung

Österreichs zu internationalen Organisationen und den Entwicklungsländern. Von der WTO

wird ein Eintreten für die Grundsätze der Freiheit des Reisens sowie für Maßnahmen zur

Liberalisierung des Reiseverkehrs erwartet.

Die Welttourismusorganisation ist eine zwischenstaatliche internationale Organisation und aus

der Umwandlung der privatrechtlichen "International Union of Official Travel Organizations“

(IUOTO) hervorgegangen. Mit dem Inkrafttreten der Satzung am 1. November 1974 gingen

gemäß Artikel 44 der Satzung die Rechte und Pflichten der IUOTO auf die WTO über. Die

Satzung samt Anhang wurde als Staatsvertrag im BGBl. Nr. 343/1976 veröffentlicht.

Die Organisation soll als Mittel der wirtschaftlichen Entwicklung den Tourismus fördern.

Darüberhinaus soll sie neben dem Austausch von Informationen, der Erarbeitung von Studien

und Prognosen, der Abhaltung von Seminaren und Konferenzen sowie der Hilfe bei der

Berufsausbildung im Fremdenverkehr die Zusammenarbeiten aller Staaten auf dem Gebiet des

Fremdenverkehrs festigen. Besondere Aufmerksamkeit soll dabei den touristischen Interessen

der Entwicklungsländer gewidmet und eine wirksame Zusammenarbeit mit den zuständigen

Organisationen der Vereinten Nationen angestrebt werden.

ad Organisation 10.:

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft.

Die „World Road Association" ist eine internationale Vereinigung der Straßenverwaltungen,

der dzt. 91 Länder angehören.

ad Organisation 11:

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft.

Die Teilnahme Österreichs geht noch auf die Teilung Europas zurück, wo Ost -  und Weststaatcn

(in einem ausgewogenen Verhältnis) Initiativen setzten, das Autobahnnetz in Mittel -  und

Osteuropa auf hohem Niveau hinsichtlich Verkehrssicherheit und Umweltschutz auszubauen.

ad Organisation 12.:

Die Mitgliedschaft wurde entsprechend den Wünschen der interessierten Kreise in der von der

Bundesverfassung vorgesehenen Form durch Ratifikation des entsprechenden Staatsvertrages

im Anschluß an eine entsprechende parlamentarische Behandlung eingegangen; siehe

BGBl. Nr. 397/1973 idF BGBl. Nr. 381/1984.

ad Organisation 13.:

Österreich ist Mitglied aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 21. Jänner 1992 bzw. vom

20. Februar 1996; Energiechartavertrag über die Energiecharta vom 17.12.1994

(Regierungsvorlagen 56 und 57 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des

Nationalrates XX. GP vom 15.4.1996). Gemäß Art. 45 wurde die Energiecharta bisher

vorläufig angewendet.

ad Organisation 14.:

Österreich ist Mitglied aufgrund der Vereinsanmeldung vom 8.2.1954.

ad Organisation 15.:

Als gesetzliche Grundlage für die Errichtung der Europäischen Patentorganisation (EPO) ist

das Europäische Patentübereinkommen (EPC) vom 5.10.1973 anzusehen.

ad Organisationen 16. bis 18.:

Die Mitgliedschaft wurde aus wirtschaftspolitischen und sicherheitstechnischen Gründen

eingegangen.

ad Organisation 19.:

Siehe BGBl. Nr. 171/1958, K 346/1968.

ad Organisation 20.:

Siehe BGBl. Nr. 20/1876, K 143/1916, BGBl. Nr. 46/1927.

ad Organisation 21.:

Der Mitgliedschaft liegt das Memorandum of Understandig zugrunde.

ad Organisation 22.:

Non - Gouvemmental Organisation - wurde am 28.7.1919 in Brüssel während der

konstituierenden Versammlung des International Research Councils gegründet.

ad Organisation 23.:

Gründung im Mai 1980 in Madrid als Studiengruppe für wissenschaftliche Zusammenarbeit

der Parlamentsversammlung des Europarates; Zustimmung des damaligen Wirtschaftsministers

Dr. Schüssel am 2.10.1989.

ad Organisation 24.:

Siehe BGBl. Nr. 25/1958, Gründungsvereinbarung bereits 1953.

ad Organisation 27.:

Staatsvertrag bereits aus Monarchie und 1. Republik.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

ad Organisationen 1. bis 5.:

Die österreichische Mitgliedschaft in den genannten Organisationen ist vor allem deswegen

von wirtschaftlicher Bedeutung, weit dadurch für Österreich die Möglichkeit der Partizipation

(Mitspracherecht gemäß gewichtetem Stimmrecht) bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen

der maßgeblichen Organe besteht. Überdies spielen diese Organisationen im Bereich der

Entwicklungshilfe und - im Fall der Tropenholzorganisation - auch der Umweltpolitik eine

wichtige Rolle.

ad Organisation 6.:

Die österreichische Mitgliedschaft zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen trägt in

staats (wirtschafts) politischer Hinsicht der Verpflichtung Österreichs Rechnung, einen Beitrag

der internationalen Gemeinschaft zu den Zielen des WA, nämlich Natur -  und Artenschutz, zu

leisten

ad Organisation 7.:

Die Erhöhung des Lebensstandards, die Verwirklichung der Vollbeschäftigung auf einem

hoben ständig steigenden Niveau der Realeinkommen, sowie die Steigerung der Produktion

und des Handels mit Waren und Dienstleistungen, unter gleichzeitiger optimaler Nutzung von

Hilfsquellen der Welt im Einklang mit dem Ziel einer dauerhaften Entwicklung und unter

Berücksichtigung des Schutzes und der Erhaltung der Umwelt waren die Beweggründe der

Vertragsparteien, die zum Abschluß dieses Übereinkommens führten. Insbesondere soll

dadurch auch ein wachsender Anteil der Entwicklungsländer am internationalen Handel

entsprechend den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung gewährleistet werden.

Diese Ziele sollen durch Vereinbarungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zum

allgmeinen Nutzen durch Abbau von Zöllen und anderen Handelshemmnissen und - schranken,

sowie durch Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen

erfolgen.

ad Organisation 8.:

Im Rahmen dieser internationalen Ausstellungen, die nur in einer bestimmten Zeitenabfolge

veranstaltet werden dürfen, erhält das ausstellende Land die Möglichkeit seiner

wirtschaftlichen, touristitschen und kulturellen Präsentation. Zu den Vorteilen einer

Mitgliedschaft zählt, daß sowohl die Durchführung einer internationalen Ausstellung

(Weltausstellung) einerseits als auch eine Teilnahme daran andererseits nur Mitgliedern des

BIE möglich ist. Eine Teilnahme an einer Weltausstellung bringt für den jeweiligen Staat

positive Impulse imagefördernder, touristischer aber auch in weiterer Folge wirtschaftlicher

Art. Dies waren und sind die wesentlichen Gründe für eine Mitgliedschaft Österreichs.

ad Organisation 9.:

Die österreichische Mitgliedschaft bei der Welttourismusorganisation OMT/WTO ist von

großer wirtschafts - und staatspolitischer Bedeutung. Folgende konkrete Gründe können hiefür

genannt werden:

* Die nationale Bedeutung des Tourismus wird dadurch unterstrichen, daß Österreich -

bezogen auf die Auslandsnachfrage - das tourismusintensivste Land der Welt ist; mit

einem Anteil der Einnahmen aus dem internationalen Reiseverkehr am BIP liegt

Österreich mit 6 % (1997) an erster Stelle, wenn man von einigen Inselstaaten absieht.

* Des weiteren tragen die Einnahmen aus dem Tourismus, die 1997 öS 150 Mrd.

betrugen, mit einem positiven Saldo (1997: öS 18,8 Mrd.) zur Verbesserung der

österreichischen Leistungsbilanz bei.

* Internationales Ansehen genießt Österreich, da unser Land an 7. Stelle in der Liste der

internationalen Tourismuseinnahmen (Quelle: OMT/WTO) liegt. Diese Tatsache hat sich

trotz ruckläufiger internationaler Ankünfte seit 1990 nicht verändert.

* Da es auf Ebene der Europäischen Union derzeit keine gemeinsame Tourismuspolitik

gibt, ist eine aktive Mitarbeit in der Welttourismusorganisation in den für spezifische

Sachfragen bestehenden Komitees (Österreich ist derzeit Mitglied im Programm - und

Koordinationskomitee als auch im Komitee für Umwelt) zur Gestaltung, Förderung und

internationalen Vertretung touristischer Anliegen unumgänglich.

ad Organisation 10.:

Die Vereinigung betreibt einen umfangreichen Erfahrungsaustausch bzw. Technologietransfer

auf dem Fachgebiet, der auch für Österreich wichtig ist (z.B. Roadpricing).

ad Organisation 11.:

Die Mitgliedschaft Österreichs am TEM - Projekt ist insoferne von staatspolitischer Bedeutung,

als sie die Zusammenarbeit der Ost - und mitteleuropäischen Staaten fördert.

ad Organisation 12.:

Der Mitgliedschaft Österreichs bei der WIPO sowie der damit verbundenen mit Österreich

abgeschlossenen Abkommen kommt sowohl staats - als auch wirtschaftspolitische Bedeutung in

erheblichem Ausmaß zu, da beispielsweise die PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft zum

Schutz des gewerblichen Eigentums) als das grundlegende internationale Abkommen auf dem

Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes anzusehen ist, dessen Grundfassung Österreich bereits

1909 beigetreten ist, und das als Basis fur Abkommen jüngeren Datums, wie etwa das im

Rahmen der WTO bestehende TRIPS - Abkommen, dient.

ad Organisation 13.:

Hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung der Mitgliedschaft darf auf die Erläuterungen der

gesetzlichen Aufträge verwiesen werden.

ad Organisation 14.:

Der Weltenergierat hat aufgrund der großen Zahl seiner Mitglieder (dzt. Nationale Komitees in

über 100 Ländern) und seines Nahverhältnisses zu anderen wichtigen Regierungs - und

Nichtregierungsorganisationen große internationale Bedeutung.

Die Vertreter des Bundes sind über das Österreichische Nationalkomitee des Weltenergierates

mit den Arbeiten dieser Organisation verbunden und ziehen daraus Vorteile für die fachliche

Tätigkeit in ihrem Wirkungsbereich.

Der Bund bedient sich des Österreichischen Nationalkomitees zur Wahrnehmung von in

seinem Interesse gelegenen Agenden. Darüberhinaus ist das Österreichische Nationalkomitee

die einzige unabhängige österreichische Vereinigung, in der sowohl der Bund als auch alle

Bereiche der Energiewirtschaft interdisziplinär vertreten sind. Es bildet damit eine Plattform

für die Beratung energiewirtschaftlicher Fragen und Probleme im Vorfeld energiepolitischer

Entscheidungen. Dem Österreichischen Nationalkomitee kommt damit eine ganz wichtige

Funktion zu.

ad Organisation 15.:

Die Mitgliedschaft ist von erheblicher wirtschaftspolitischer Bedeutung, da mit ihr essentielle

Vorteile betreffend die Erlangung eines Patentschutzes in den Mitgliedsstaaten dieser

Organisation verbunden sind.

ad Organisationen 16. bis 18.:

Die wirtschaftspolitische Bedeutung liegt in den Bereichen der Verbesserung der

Wettbewerbsfähigkeit, des Abbaues von Handelshemmnissen und des Verbraucherschutzes.

ad Organisation 19.:

Im Bereich des Eichwesens wird eine weltweite Vereinheitlichung von Anforderungen an

Meßgeräte ermöglicht (Eichvorschriften).

ad Organisation 20.:

Die staats - bzw. wirtschaftspolitische Bedeutung liegt in der Mitwirkungsmöglichkeit bei der

Definition von Maßeinheiten, des weltweiten Vergleiches von Maßen und der Festlegung von

Verfahren zur Darstellung von Maßeinheiten mit höchstmöglicher Genauigkeit.

ad Organisation 21.:

Die wirtschaftspolitische Bedeutung liegt in der europäischen Zusammenarbeit der

Akkreditierungsstellen in Europa und der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von

Kalibrier -, Prüf - und Zertifizierungszertifikaten.

ad Organisation 22.:

Die Bedeutung liegt in der Förderung der Erforschung aller Probleme der Figur und Physik der

Erde sowie in der Unterstützung und Koordinierung der geodätischen und geographischen

Forschungen.

ad Organisation 23.:

Die wirtschaftspolitische Bedeutung liegt in der Förderung der gegenseitigen Information und

Zusammenarbeit der Mitglieder, der kartographischen Organisation und in der Abstimmung

gemeinschaftlicher Interessen.

ad Organisation 24.:

Im Bereich des Vermessungswesens wird eine Verbesserung der Genauigkeit und Qualität

kartograph ischer Aufnahmen und Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Luftbildaufnahmen

durch Weiterentwicklung und Verbesserung der photogrammetrischen Methoden ermöglicht.

ad Organisation 27.:

Alle Regierungen der Industriestaaten als auch fast alle Schwellenländer sind Mitglied dieses

Institutes. Damit ist Österreich wirtschafts- und wissenschaftspolitisch international

eingebunden, z.B. bei der internationalen Veranstaltung über Wärmepumpen in Linz (1997),

1987 beim Internationalen Kältekongreß in Wien (mit Gewinn), Kontakte zur UNIDO liefen

federführend über Österreich.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

ad Organisationen 1. bis 5.:

Österreich kann Einfluß auf wichtige wirtschaftspolitische Entscheidungen und die

Verwirklichung von Entwicklungshilfeprojekten nehmen und dabei auch den Umweltgedanken

wirksam einbringen.

ad Organisation 6.:

Durch die Mitgliedschaft zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen nimmt Östcrreich

aktiv am internationalen Tier - und Artenschutz teil, trägt zum internationalen Ansehen des

Landes bei und ermöglicht den interessierten Wirtschaftskreisen einen kontrollierten Handel

mit dem Übereinkommen unterliegenden Produkten.

ad Organisation 7.:

Es ergeben sich die Vorteile einer Teilnahme an einem integrierten, funktionsfähigen und

dauerhaften multi lateralen Handelssystem, das auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zurn

gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken

sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen

abzielt. Weiters wird dadurch Österreichs Zugang zu wichtigen Märkten auf der ganzen Welt

wesentlich verbessert. Vor allem die Öffnung der Märkte für Dienstleistungen ist für

Österreich von besonders positiver Bedeutung.

ad Organisation 8.:

Siehe Antwort zu Punkt 3 der Anfrage.

ad Organisation 9.:

Als Vorteile können folgende Punkte angesehen werden:

- Die aktive Mitgestaltungsmöglichkeit Österreichs in den in der Antwort zu Punkt 3

erwähnten Komitees (derzeit Programm -  und Koordinationskomitee sowie Komitee für

Umwelt) und der Regionalkominission für Europa;

- Aktive Mitarbeit österreichischer Vertreter bei Konferenzen und Seminaren; In diesem

Zusammenhang auch die Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch mit Vertretern der

weltweiten Tourismuswirtschaft, für die die Möglichkeit einer affiliierten Mitgliedschaft

besteht.

- Kostenloser Bezug von OMT/WTO Publikationen und Statistiken. Dieser Punkt ist

besonders wichtig, da vom Fremdenverkehrskomitee der OECD aufgrund finanzieller

Schwierigkeiten seit nunmehr 2 Jahren keine statistischen Daten mehr veröffentlicht werden

und daher die Welttourismusorganisation die einzige zwischenstaatliche Organisation ist,

die internationale statistische Daten sammelt und veröffentlicht.

ad Organisation 10.:

Siehe Antwort zu Punkt 3 der Anfrage.

ad Organisationen 11. bis 24.:

Siehe Antwort zu Punkt 3 der Anfrage.

ad Organisation 27.:

Siehe Antwort zu Punkt 3 der Anfrage.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

ad Organisationen 1. bis 5.:

Österreich fällt in all den genannten Organisationen in die Gruppe der Verbraucherländer. Die

Stimmgewichtung und die davon abhängige Höhe des Mitgliedsbeitrages hängt dabei von der

Höhe des Verbrauchs an den von der Organisation betroffenen Rohstoffes ab.

ad Organisation 6.:

Der Mitgliedsbeitrag errechnet sich nach dem Schlüssel der UNO -  Beitragszahlungen.

ad Organisation 7.:

Der Beitragsschlüssel errechnet sich nach dem Anteil am Welthandel (einschließlich Waren

und Dienstleistungen) und stellt eine automatisierte Formel dar, die jährlich gemäß aktuellen

Statistiken angepaßt wird (dzt. Anteil Österreichs: weniger als 2 %).

Der Allgemeine Rat beschließt den jährlichen Budgetvoranschlag mit Zweidrittelmehrheit und

jedes Mitglied der WTO ist verpflichtet, seinen Beitrag ohne Verzug an die WTO zu leisten.

ad Organisation 8.:

Die Mitgliedsländer werden je nach Größe, Bevölkerung und Finanzkraft in sechs Gruppen

eingeteilt. Österreich ist in der dritten Gruppe.

ad Organisation 9.:

Im Rahmen der 8. Generalversammlung der Welttourismusorganisation im August 1989 wurde

die sogenannte „Lusaka - Formel“ beschlossen. Aufgrund dieser Formel setzt sich der

Mitgliedsbeitrag aufgrund folgender Prinzipien zusammen:

Der Gesamtbeitrag aller Mitgliedsländer wird in zwei Teile aufgeteilt:

- Der 1. Teil entspricht 25 % der Nettoausgaben und wird in gleichen Teilen unter allen

Mitgliedstaaten aufgeteilt;

- Der 2. Teil, welcher 75 % der Nettoausgaben entspricht, wird unter den Mitgliedstaaten

gemäß ihrer Zahlungskraft aufgeteilt.

Das Zahlungsvermögen eines Staates wird auf der Basis des Volkseinkommens und des

Pro - Kopf -  Einkommens sowie den Deviseneinkünften aus dem Tourismus bemessen.

ad Organisation 10.:

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach dem Bruttonationalprodukt der einzelnen

Mitgliedsländer.

ad Organisation 11.:

Der Mitgliedsbeitrag ist für alle Länder gleich hoch.

ad Organisation 12.:

Für die Mitgliedschaft bei der WIPO und sämtlichen von ihr administrierten Verbänden ist mit

Einführung des unitarischen Beitrages 1994 nur mehr ein einheitlicher Beitrag, unabhängig

davon, in wie vielen Abkommen der entsprechende Staat Mitglied ist, zu entrichten. Die Höhe

des Gesamtbeitrages wird durch die Generalversammlung der WIPO gemeinsam mit den

Versammlungen der durch Beiträge finanzierten Verbände festgelegt. Zur Festlegung der Höhe

seiner Beiträge ist jeder Mitgliedstaat einer von 14 Beitragsklassen zugeordnet. Die Klasse mit

dem höchsten Beitrag ist Klasse 1, in der 25 Beitragseinheiten entrichtet werden müssen,

während in der niedrigsten Klasse lediglich 1/32 einer Beitragseinheit fällig wird. Österreich

ist durch eigene Entscheidung in Beitragsklasse „IV bis“ eingestuft (wie z.B. auch Portugal

und Mexiko).

ad Organisation 13.:

Lt. Art. 37 (3) und Annex B des Energiecharta -Vertrages werden die Kosten des Sekretariats

von den Vertragsparteien entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit durch Beiträge gedeckt, die

nach den in Anlage B berechneten Anteilen zu entrichten sind.

ad Organisation 14.:

Die nationalen Beiträge für die Mitgliedschaft Österreichs am Weltenergierat werden im Wege

der einschlägigen Gremien der Gesamtorganisation festgelegt.

ad Organisation 15.:

Es werden keine Mitgliedsbeiträge im eigentlichen Sinn entrichtet. Statt dessen sind 50 % der

Einnahmen des Österreichischen Patentamtes aus den Jahresgebühren europäischer Patente an

die EPO abzuführen (vgl. hiezu Art. 39 Abs. 1 BPÜ sowie diesbezüglichen Beschluß des

Verwaltungsrates vom 8.6.1984 über den an die EPO zu zahlenden Anteil der Jahresgebühren

für europäische Patente, Abl. EPA 1984, 296).

ad Organisationen 16. und 17.:

Der Mitgliedsbeitrag errechnet sich aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung, Größe und

Bevölkerung des Landes.

ad Organisation 18.:

Die Kosten des Ständigen Büros der C.I.P. werden auf alle Mitglieder zu gleichen Teilen

aufgeteilt.

ad Organisationen 19., 20. und 21.:

Der Mitgliedsbeitrag ist gewichtet nach der wirtschaftspolitischen Bedeutung der

Migliedsländer.

ad Organisation 22.:

Die Mitgliedsländer werden nach Größe, Bevölkerung und Finanzkraft in Gruppen eingeteilt.

ad Organisationen 23. und 24.:

Der Mitgliedsbeitrag ist für alle Mitgliedsländer gleich hoch.

ad Organisation 27.:

Die Mitgliedsländer werden nach Größe und Bedeutung des Landes eingeteilt Österreich ist in

der niedrigsten Kategorie.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Siehe Beilage.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

ad Organisationen 1. bis 24. und 27.:

1996: keine

ad Organisationen 1. bis 8. und 10. bis 24. und 27.:

1997: keine

ad Organisation 9.:

1997 wurde in Salzburg vom 8. bis 11. April die 31. Tagung der OMT/WTO Kommission für

Europa (CEU) sowie ein Seminar zum Thema „Verschärfter internationaler Wettbewerb im

Tourismus - Handlungsbedarf für die Regierungen in den europäischen Tourismusländern?“

abgehalten. Die dadurch dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

entstandenen Kosten betrugen öS 508.508,30, die zum größten Teil der Salzburger Wirtschaft

zugute kamen.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Grundsätzlich ja. In einigen Fällen hat Österreich gleichwertige Stimmrechte mit wirtschaftlich

bedeutenderen Ländern. Hier zählt jeweils eine Stimme pro Mitgliedsland.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

ad Organisationen 1. bis 5.:

Es erfolgt keine spezielle Evaluierung, es wird aber im Rahmen dieser Organisationen die

Notwendigkeit und Effizienz überprüft, wobei sich Österreich an dieser Diskussion voll

beteiligt.

ad Organisation 6.:

Gemäß den Bestimmungen des genannten Übereinkommens wird ein jährlicher Finanzbericht

vorgelegt, der von den zuständigen Gremien (Vertragsstaatenkonferenz, Ständiger Ausschuß)

überprüft bzw. genehmigt wird. Österreich ist in diesen Gremien vertreten.

ad Organisation 7.:

Der jährliche Budgetvoranschlag und Rechnungsabschluß der WTO werden durch den

Allgemeinen Rat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

ad Organisation 8.:

Die Gebarung des BIE wird jährlich von cinem unabhängigen Wirtschaftsprüfer einer

Kontrolle unterzogen. Der Bericht darüber wird den Mitgliedstaaten zur Prüfung und

Evaluierung vorgelegt, sowie in der Budget -  und Verwaltungskommission beraten. Die

Generalversammlung billigt dann den Bericht der Kommission (nach allfälliger Aufklärung)

und erteilt die Entlastung. Im Rahmen dieses Procedere überprüft das Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten die Verwendung der Mittel hinsichtlich ihrer effizienten,

sinnvollen und zweckmäßigen Verwendung.

ad Organisation 9.:

Die Evaluierung erfolgt bei der OMT/WTO durch von der alle zwei Jahre stattfindenden

Generalversammlung gewählte Länder, die verpflichtet sind, Budgetfachleute aus der

jeweiligen Verwaltung zu einer mehrwöchigen Rechnungsprüfung zu entsenden.

Der Prüfbericht wird dem Budget - und Finanzkomitee und von diesem dem Exekutivrat

vorgelegt. Danach wird der vom Exekutivrat in die Generalversammlung eingebrachte Bericht

von der Generalversammlung beschlossen.

ad Organisationen 10. und 11.:

Eine derartige Evaluierung ist nicht erfolgt, da durch den bei der Antwort zu Frage 6 der

Anfrage angeführten Mitgliedsbeitrag keine Projekte finanziert werden, sondern lediglich ein

Beitrag zu den Verwaltungskosten der beiden Organisationen geleistet wird.

ad Organisation 12.:

Allgemein ist zu sagen, daß allein durch die Mitgliedschaft Österreichs bei diversen

Organisationen, Abkommen etc. in finanzieller Hinsicht eine Kontrollmöglichkeit in den

verschiedenen Gremien der Organisationen durch Österreich gegeben ist.

Die Budgetabschlässe der WIPO und der von ihr verwalteten Unionen und Abkommen werden

nach Kontrolle durch einen von der Schweizer Regierung bestimmten Finanzprüfer und

Behandlung im Budgetausschuß der Organisation in der Generalversammlung im 2 - Jahres -

Rhythmus behandelt. Die Beitragszahlungen machen lediglich ca. 14 % der Gesamteinnahmen

der WIPO aus. Mehr als 80 % werden durch Gebühren gedeckt. Im Hinblick auf die gesicherte

finanzielle Lage der Organisation wurde im Rahmen einer außerordentlichen Sitzung der

Verwaltungskörper der WIPO im März dieses Jahres über Vorschlag des Budgetausschusses

eine 10 %ige Senkung der Beiträge für das 1999 beschlossen.

ad Organisationen 13. und 14.:

Es erfolgt keine gesonderte Evaluierung und Veröffentlichung der Ergebnisse der Überprüfung

der Ein - und Ausgabenrechnungen.

ad Organisation 15.:

Allein durch die Mitgliedschaft Österreichs ist in finanzieller Hinsieht eine

Kontrollmöglichkeit durch Österreich gegeben.

ad Organisationen 16. bis 18.:

Die Evaluierung erfolgt durch Teilnahme an den Sitzungen und Prüfung der Berichte.

ad Organisationen 19. und 20.:

Die Evaluierung erfolgt durch Prüfung der laufenden Rechenschaftsberichte und aktive

Teilnahme an den Generalversammlungen.

ad Organisation 21.:

Die Evaluierung erfolgt durch regelmäßige - anläßlich der zweimal jährlich stattfindenden -

Komiteesitzungen.

ad Organisationen 22., 23. und 24.:

Es erfolgt keine spezielle Evaluierung, es wird aber im Rahmen dieser Organisationen die

Notwendigkeit und Effizienz überprüft, wobei sich Österreich an dieser Diskussion voll

beteiligt.

ad Organisation 27.:

Eine jährliche Evaluierung erfolgt anläßlich des Exekutivkomitees.

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

ad Organisationen 1. bis 5.:

Siehe Antwort zu Punkt 9 der Anfrage.

ad Organisation 6.;

Die Beschlüsse der Vertragsstaatenkonferenzen werden den Vertragsstaaten schriftlich

bekanntgegeben. Diese sind allen Interessierten, also auch den NRO

(Nichtregierungsorganisationen) und den Medien zugänglich.

ad Organisation 7.:

Der Budgetvoranschlag wird den Delegationen während der einzelnen Sitzungen zur

Diskussion übermittelt. Eine Veröffentlichung erfolgt nicht.

ad Organisation 8.:

Der jährliche Prüfbericht wird jedem Mitglied des BIE übermittelt.

ad Organisation 9.:

Die Beschlüsse der Generalversammlungen werden den Bundesländern und interessierten

Stellen übermittelt.

ad Organisationen 10. und 11.:

Siehe Antwort zu Punkt 9 der Anfrage.

ad Organisation 12.:

Eine Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen ist nicht vorgesehen.

ad Organisationen 13. und 14.:

Siehe Antwort zu Punkt 9 der Anfrage.

ad Organisation 15.;

Eine Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen ist nicht vorgesehen.

ad Organisationen 16. bis 18.:

Die von der Kommission ausgearbeiteten Richtlinienentwürfe werden durch Verordnungen

bzw. Normen in österreichisches Recht umgesetzt.

ad Organisationen 19. bis 24.:

Eine Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen ist nicht vorgesehen.

ad Organisation 27.:

Eine Veröffentlichung erfolgt am Sitz in Frankreich.

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

ad Organisationen 1. bis 5.:

Siehe Antwort zu Punkt 9 der Anfrage.

ad Organisationen 6. bis 9., 12. und 15.:

Nein, die Prüfungsergebnisse scheinen bisher zufriedenstellend.

ad Organisationen 10. und 11. sowie 13. und 14.:

Siehe Antwort zu Punkt 9 der Anfrage.

ad Organisationen 16. bis 24. und 27.:

Maßnahmen waren bisher nicht notwendig.

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

ad Organisationen 1. bis 24.:

Nein, siehe Antwort zu Punkt 3 und 4 der Anfrage.

 

 

Anlage konnte nicht gescannt werden !!!