3865/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3894/J betreffend
österreichische Mitgliedschaft in Internationalen Organisationen, welche die Abgeordneten
Dr. Haider, Mag. Stadler und Kollegen am 18.3.1998 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
1. Internationale Kakaoorganisation
2. Internationale Kaffeeorganisation
3. internationale Juteorganisation
4. internationale Tropenholzorganisation
5. Internationale Naturkautschukorganisation
6. Internationaler Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
7. World Trade Organisation - Welthandelsorganisation
8. Bureau International des Expositions (BIE) - Internationales Ausstellungsbüro
9. Welttourismusorganisation
10. AIPCR/PIARC "World Road Association“
11. „Trans - European North - South Motorway (TEM)“
12. Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO bzw. OMPI)
13. Europäische Energiecharta
14. Weltenergierat (Österreichisches Nationalkomitee)
15. Europäische Patentorganisation (EPO)
16. IEC (International Electrotechnical
Commission)
17. CENELEC (Comité Europeen de Normalisation Électrotechnique)
18. C.I.P. (Commission Internationale Permanente pour l'épreuve des armes á feu portatives)
19. Internationale Organisation für das gesetzliche Meßwesen (OIML)
20. Meterkonvention
21. European Cooperation for Accreditation (EA)
22. Internationale Union für Geodäsie und Geophysik (IUGG)
23. Europäisches Komitee für Angelegenheiten der amtlichen Kartographie (CERCO)
24. Europäische Organisation für experimentelle photogrammetrische Untersuchungen
(OBEPE)
25. Internationale Meeresbodenbehörde/Seegerichtshof (federführende Zuständigkeit liegt
beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, das Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten trägt lediglich die Budgetbeiträge für das jeweilige
Haushaltsjahr dieser Organisation - deshalb kann in diesem Fall nur die Frage 6
beantwortet werden)
26. Internationales Büro für die Veröffentlichung der Zolltarife
(Die von dem Internationalen Zolltarifbüro herausgegebenen Zolltarife werden
insbesondere von der Wirtschaft zur Information im Bereich Export genutzt. Eine
Alternative dazu wird voraussichtlich die Market Access Data - base (Internet) sein. Im
Falle einer zufriedenstellenden Lösung in diesem Weg und im Hinblick auf
Kosteneinsparung könnte Österreich dann aus diesem Übereinkommen austreten. Aus
diesem Grund wird in diesem Fall nur die Frage 6 beantwortet.)
27. Internationales Institut für Kältetechnik
28. Europäische Organisation für technische Zulassungen
(Austritt per 1.1.1998, daher nur Beantwortung der Frage 6)
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
ad Organisationen 1. bis 5.:
Bei den Abkommen zur Errichtung dieser Internationalen Organisationen handelt es sich um
Gemischte Abkommen. Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist Österreich
daher in jedem Fall zur Mitgliedschaft
verpflichtet.
ad Organisation 6.:
Eine Mitgliedschaft zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) ist aus Grüden des
Tierschutzes und der Erhaltung gefährdeter Arten eingegangen worden. Die Mitgliedschaft
wurde zuletzt mit dem Artenhandelsgesetz vom 30.1.1998, BGBl. Nr. 1 Nr.33/1998, als
Durchführungsgesetz zur Verordnung (EG) Nr.338/97 des Rates vom 9.12.1996 umgesetzt,
nachdem alle Mitgliedstaaten der EU (außer Irland) auch Vertragsstaaten des WA sind.
ad Organisation 7.:
Die Mitgliedschaft Österreichs in der WTO erfolgte mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995.
Dieses Abkommen stellt das wichtigste multilaterale Handelsabkommen dar, dem als
Mitglieder derzeit 132 Länder, einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten, angehören.
Das Allgemeine Zoll - und Handelsabkommen GATT 1994 (General Agreement on Tariffs and
Trade) ist zusammen mit 12 weiteren multilateralen Handelsübereinkommen ebenso
Bestandteil des WTO - Abkommens wie das Allgemeine Abkommen über den Handel mit
Dienstleistungen (GATS - General Agreement on Trade in Services) und das Abkommen über
handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS - Trade - Related Aspects
of Intellectual Property Rights). Zum Abschluß der multilateralen Handelsverhandlungen der
Uruguay - Runde haben die Vertreter der Regierungen und der Europäischen Gemeinschaften,
sowie die Mitglieder des Handelsverhandlungskomitees vereinbart, das Abkommen zur
Errichtung der Welthandelsorganisation abzuschließen und als Anhänge die oa.
Vereinbarungen über Finanzdienstleistungen als integrierten Bestandteil der Schlußakte von
Marrakesch (15. April 1994) beizuschließen (siehe im übrigen BGBl. Nr. 1/1995 sowie 1646
der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII.GP).
ad Organisation 8.:
sterreich ist Mitglied des Abkommens über internationale Ausstellungen (ex 1928), deren
gesetzliche Grundlage derzeit im BGBl. Nr. 445/1980, BGBl. Nr. 179/1984 und BGBl. Nr.
608/1996 zu finden ist. Zweck dieses Abkommens
ist es, die Durchführung internationaler
Ausstellungen (sogenannter Weltausstellungen) zu regeln. Die in der Konvention angeführten
Vorschriften und Verfahren hinsichtlich internationaler Ausstellungen haben sich sowohl für
die Veranstalter solcher Ausstellungen als auch für die teilnehmenden Staaten als sehr nützlich
und notwendig erwiesen.
ad Organisation 9.:
Die Welttourismusorganisation OMT/WTO ist die ausschließliche weltweite
Staatenorganisation lür den Tourismus, wo Österreich seine über regionale
Staatenorganisationen, wie z.B. die OECD, hinausreichenden internationalen touristischen
Interessen geltend machen kann.
Die Mitgliedschaft bei der WTO entspricht der grundsätzlichen außenpolitischen Haltung
Österreichs zu internationalen Organisationen und den Entwicklungsländern. Von der WTO
wird ein Eintreten für die Grundsätze der Freiheit des Reisens sowie für Maßnahmen zur
Liberalisierung des Reiseverkehrs erwartet.
Die Welttourismusorganisation ist eine zwischenstaatliche internationale Organisation und aus
der Umwandlung der privatrechtlichen "International Union of Official Travel Organizations“
(IUOTO) hervorgegangen. Mit dem Inkrafttreten der Satzung am 1. November 1974 gingen
gemäß Artikel 44 der Satzung die Rechte und Pflichten der IUOTO auf die WTO über. Die
Satzung samt Anhang wurde als Staatsvertrag im BGBl. Nr. 343/1976 veröffentlicht.
Die Organisation soll als Mittel der wirtschaftlichen Entwicklung den Tourismus fördern.
Darüberhinaus soll sie neben dem Austausch von Informationen, der Erarbeitung von Studien
und Prognosen, der Abhaltung von Seminaren und Konferenzen sowie der Hilfe bei der
Berufsausbildung im Fremdenverkehr die Zusammenarbeiten aller Staaten auf dem Gebiet des
Fremdenverkehrs festigen. Besondere Aufmerksamkeit soll dabei den touristischen Interessen
der Entwicklungsländer gewidmet und eine wirksame Zusammenarbeit mit den zuständigen
Organisationen der Vereinten Nationen
angestrebt werden.
ad Organisation 10.:
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft.
Die „World Road Association" ist eine internationale Vereinigung der Straßenverwaltungen,
der dzt. 91 Länder angehören.
ad Organisation 11:
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft.
Die Teilnahme Österreichs geht noch auf die Teilung Europas zurück, wo Ost - und Weststaatcn
(in einem ausgewogenen Verhältnis) Initiativen setzten, das Autobahnnetz in Mittel - und
Osteuropa auf hohem Niveau hinsichtlich Verkehrssicherheit und Umweltschutz auszubauen.
ad Organisation 12.:
Die Mitgliedschaft wurde entsprechend den Wünschen der interessierten Kreise in der von der
Bundesverfassung vorgesehenen Form durch Ratifikation des entsprechenden Staatsvertrages
im Anschluß an eine entsprechende parlamentarische Behandlung eingegangen; siehe
BGBl. Nr. 397/1973 idF BGBl. Nr. 381/1984.
ad Organisation 13.:
Österreich ist Mitglied aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 21. Jänner 1992 bzw. vom
20. Februar 1996; Energiechartavertrag über die Energiecharta vom 17.12.1994
(Regierungsvorlagen 56 und 57 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates XX. GP vom 15.4.1996). Gemäß Art. 45 wurde die Energiecharta bisher
vorläufig angewendet.
ad Organisation 14.:
Österreich ist Mitglied aufgrund der Vereinsanmeldung vom 8.2.1954.
ad Organisation 15.:
Als gesetzliche Grundlage für die Errichtung der Europäischen Patentorganisation (EPO) ist
das Europäische Patentübereinkommen (EPC) vom 5.10.1973 anzusehen.
ad Organisationen 16. bis 18.:
Die Mitgliedschaft wurde aus wirtschaftspolitischen und sicherheitstechnischen Gründen
eingegangen.
ad Organisation 19.:
Siehe BGBl. Nr. 171/1958, K 346/1968.
ad Organisation 20.:
Siehe BGBl. Nr. 20/1876, K 143/1916, BGBl. Nr. 46/1927.
ad Organisation 21.:
Der Mitgliedschaft liegt das Memorandum of Understandig zugrunde.
ad Organisation 22.:
Non - Gouvemmental Organisation - wurde am 28.7.1919 in Brüssel während der
konstituierenden Versammlung des International
Research Councils gegründet.
ad Organisation 23.:
Gründung im Mai 1980 in Madrid als Studiengruppe für wissenschaftliche Zusammenarbeit
der Parlamentsversammlung des Europarates; Zustimmung des damaligen Wirtschaftsministers
Dr. Schüssel am 2.10.1989.
ad Organisation 24.:
Siehe BGBl. Nr. 25/1958, Gründungsvereinbarung bereits 1953.
ad Organisation 27.:
Staatsvertrag bereits aus Monarchie und 1. Republik.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
ad Organisationen 1. bis 5.:
Die österreichische Mitgliedschaft in den genannten Organisationen ist vor allem deswegen
von wirtschaftlicher Bedeutung, weit dadurch für Österreich die Möglichkeit der Partizipation
(Mitspracherecht gemäß gewichtetem Stimmrecht) bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen
der maßgeblichen Organe besteht. Überdies spielen diese Organisationen im Bereich der
Entwicklungshilfe und - im Fall der Tropenholzorganisation - auch der Umweltpolitik eine
wichtige Rolle.
ad Organisation 6.:
Die österreichische Mitgliedschaft zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen trägt in
staats (wirtschafts) politischer Hinsicht der Verpflichtung Österreichs Rechnung, einen Beitrag
der internationalen Gemeinschaft zu den Zielen des WA, nämlich Natur - und Artenschutz, zu
leisten
ad Organisation 7.:
Die Erhöhung des Lebensstandards, die Verwirklichung der Vollbeschäftigung auf einem
hoben ständig steigenden Niveau der Realeinkommen, sowie die Steigerung der Produktion
und des Handels mit Waren und Dienstleistungen, unter gleichzeitiger optimaler Nutzung von
Hilfsquellen der Welt im Einklang mit dem Ziel einer dauerhaften Entwicklung und unter
Berücksichtigung des Schutzes und der Erhaltung der Umwelt waren die Beweggründe der
Vertragsparteien, die zum Abschluß dieses Übereinkommens führten. Insbesondere soll
dadurch auch ein wachsender Anteil der Entwicklungsländer am internationalen Handel
entsprechend den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung gewährleistet werden.
Diese Ziele sollen durch Vereinbarungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zum
allgmeinen Nutzen durch Abbau von Zöllen und anderen Handelshemmnissen und - schranken,
sowie durch Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen
erfolgen.
ad Organisation 8.:
Im Rahmen dieser internationalen Ausstellungen, die nur in einer bestimmten Zeitenabfolge
veranstaltet werden dürfen, erhält das ausstellende Land die Möglichkeit seiner
wirtschaftlichen, touristitschen und kulturellen Präsentation. Zu den Vorteilen einer
Mitgliedschaft zählt, daß sowohl die Durchführung einer internationalen Ausstellung
(Weltausstellung) einerseits als auch eine Teilnahme daran andererseits nur Mitgliedern des
BIE möglich ist. Eine Teilnahme an einer Weltausstellung bringt für den jeweiligen Staat
positive Impulse imagefördernder, touristischer aber auch in weiterer Folge wirtschaftlicher
Art. Dies waren und sind die wesentlichen Gründe für eine Mitgliedschaft Österreichs.
ad Organisation 9.:
Die österreichische Mitgliedschaft bei der Welttourismusorganisation OMT/WTO ist von
großer wirtschafts - und staatspolitischer Bedeutung. Folgende konkrete Gründe können hiefür
genannt werden:
* Die nationale Bedeutung des Tourismus wird dadurch unterstrichen, daß Österreich -
bezogen auf die Auslandsnachfrage - das tourismusintensivste Land der Welt ist; mit
einem Anteil der Einnahmen aus dem internationalen Reiseverkehr am BIP liegt
Österreich mit 6 % (1997) an erster Stelle, wenn man von einigen Inselstaaten absieht.
* Des weiteren tragen die Einnahmen aus dem Tourismus, die 1997 öS 150 Mrd.
betrugen, mit einem positiven Saldo (1997: öS 18,8 Mrd.) zur Verbesserung der
österreichischen Leistungsbilanz bei.
* Internationales Ansehen genießt Österreich, da unser Land an 7. Stelle in der Liste der
internationalen Tourismuseinnahmen (Quelle: OMT/WTO) liegt. Diese Tatsache hat sich
trotz ruckläufiger internationaler Ankünfte seit 1990 nicht verändert.
* Da es auf Ebene der Europäischen Union derzeit keine gemeinsame Tourismuspolitik
gibt, ist eine aktive Mitarbeit in der Welttourismusorganisation in den für spezifische
Sachfragen bestehenden Komitees (Österreich ist derzeit Mitglied im Programm - und
Koordinationskomitee als auch im Komitee für Umwelt) zur Gestaltung, Förderung und
internationalen Vertretung touristischer Anliegen unumgänglich.
ad Organisation 10.:
Die Vereinigung betreibt einen umfangreichen Erfahrungsaustausch bzw. Technologietransfer
auf dem Fachgebiet, der auch für Österreich wichtig ist (z.B. Roadpricing).
ad Organisation 11.:
Die Mitgliedschaft Österreichs am TEM - Projekt ist insoferne von staatspolitischer Bedeutung,
als sie die Zusammenarbeit der Ost - und
mitteleuropäischen Staaten fördert.
ad Organisation 12.:
Der Mitgliedschaft Österreichs bei der WIPO sowie der damit verbundenen mit Österreich
abgeschlossenen Abkommen kommt sowohl staats - als auch wirtschaftspolitische Bedeutung in
erheblichem Ausmaß zu, da beispielsweise die PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums) als das grundlegende internationale Abkommen auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes anzusehen ist, dessen Grundfassung Österreich bereits
1909 beigetreten ist, und das als Basis fur Abkommen jüngeren Datums, wie etwa das im
Rahmen der WTO bestehende TRIPS - Abkommen, dient.
ad Organisation 13.:
Hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung der Mitgliedschaft darf auf die Erläuterungen der
gesetzlichen Aufträge verwiesen werden.
ad Organisation 14.:
Der Weltenergierat hat aufgrund der großen Zahl seiner Mitglieder (dzt. Nationale Komitees in
über 100 Ländern) und seines Nahverhältnisses zu anderen wichtigen Regierungs - und
Nichtregierungsorganisationen große internationale Bedeutung.
Die Vertreter des Bundes sind über das Österreichische Nationalkomitee des Weltenergierates
mit den Arbeiten dieser Organisation verbunden und ziehen daraus Vorteile für die fachliche
Tätigkeit in ihrem Wirkungsbereich.
Der Bund bedient sich des Österreichischen Nationalkomitees zur Wahrnehmung von in
seinem Interesse gelegenen Agenden. Darüberhinaus ist das Österreichische Nationalkomitee
die einzige unabhängige österreichische Vereinigung, in der sowohl der Bund als auch alle
Bereiche der Energiewirtschaft interdisziplinär vertreten sind. Es bildet damit eine Plattform
für die Beratung energiewirtschaftlicher
Fragen und Probleme im Vorfeld energiepolitischer
Entscheidungen. Dem Österreichischen Nationalkomitee kommt damit eine ganz wichtige
Funktion zu.
ad Organisation 15.:
Die Mitgliedschaft ist von erheblicher wirtschaftspolitischer Bedeutung, da mit ihr essentielle
Vorteile betreffend die Erlangung eines Patentschutzes in den Mitgliedsstaaten dieser
Organisation verbunden sind.
ad Organisationen 16. bis 18.:
Die wirtschaftspolitische Bedeutung liegt in den Bereichen der Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit, des Abbaues von Handelshemmnissen und des Verbraucherschutzes.
ad Organisation 19.:
Im Bereich des Eichwesens wird eine weltweite Vereinheitlichung von Anforderungen an
Meßgeräte ermöglicht (Eichvorschriften).
ad Organisation 20.:
Die staats - bzw. wirtschaftspolitische Bedeutung liegt in der Mitwirkungsmöglichkeit bei der
Definition von Maßeinheiten, des weltweiten Vergleiches von Maßen und der Festlegung von
Verfahren zur Darstellung von Maßeinheiten mit höchstmöglicher Genauigkeit.
ad Organisation 21.:
Die wirtschaftspolitische Bedeutung liegt in der europäischen Zusammenarbeit der
Akkreditierungsstellen in Europa und der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von
Kalibrier -, Prüf - und
Zertifizierungszertifikaten.
ad Organisation 22.:
Die Bedeutung liegt in der Förderung der Erforschung aller Probleme der Figur und Physik der
Erde sowie in der Unterstützung und Koordinierung der geodätischen und geographischen
Forschungen.
ad Organisation 23.:
Die wirtschaftspolitische Bedeutung liegt in der Förderung der gegenseitigen Information und
Zusammenarbeit der Mitglieder, der kartographischen Organisation und in der Abstimmung
gemeinschaftlicher Interessen.
ad Organisation 24.:
Im Bereich des Vermessungswesens wird eine Verbesserung der Genauigkeit und Qualität
kartograph ischer Aufnahmen und Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Luftbildaufnahmen
durch Weiterentwicklung und Verbesserung der photogrammetrischen Methoden ermöglicht.
ad Organisation 27.:
Alle Regierungen der Industriestaaten als auch fast alle Schwellenländer sind Mitglied dieses
Institutes. Damit ist Österreich wirtschafts- und wissenschaftspolitisch international
eingebunden, z.B. bei der internationalen Veranstaltung über Wärmepumpen in Linz (1997),
1987 beim Internationalen Kältekongreß in Wien (mit Gewinn), Kontakte zur UNIDO liefen
federführend über Österreich.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
ad Organisationen 1. bis 5.:
Österreich kann Einfluß auf wichtige wirtschaftspolitische Entscheidungen und die
Verwirklichung von Entwicklungshilfeprojekten nehmen und dabei auch den Umweltgedanken
wirksam einbringen.
ad Organisation 6.:
Durch die Mitgliedschaft zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen nimmt Östcrreich
aktiv am internationalen Tier - und Artenschutz teil, trägt zum internationalen Ansehen des
Landes bei und ermöglicht den interessierten Wirtschaftskreisen einen kontrollierten Handel
mit dem Übereinkommen unterliegenden Produkten.
ad Organisation 7.:
Es ergeben sich die Vorteile einer Teilnahme an einem integrierten, funktionsfähigen und
dauerhaften multi lateralen Handelssystem, das auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zurn
gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken
sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen
abzielt. Weiters wird dadurch Österreichs Zugang zu wichtigen Märkten auf der ganzen Welt
wesentlich verbessert. Vor allem die Öffnung der Märkte für Dienstleistungen ist für
Österreich von besonders positiver Bedeutung.
ad Organisation 8.:
Siehe Antwort zu Punkt 3 der Anfrage.
ad Organisation 9.:
Als Vorteile können folgende Punkte
angesehen werden:
- Die aktive Mitgestaltungsmöglichkeit Österreichs in den in der Antwort zu Punkt 3
erwähnten Komitees (derzeit Programm - und Koordinationskomitee sowie Komitee für
Umwelt) und der Regionalkominission für Europa;
- Aktive Mitarbeit österreichischer Vertreter bei Konferenzen und Seminaren; In diesem
Zusammenhang auch die Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch mit Vertretern der
weltweiten Tourismuswirtschaft, für die die Möglichkeit einer affiliierten Mitgliedschaft
besteht.
- Kostenloser Bezug von OMT/WTO Publikationen und Statistiken. Dieser Punkt ist
besonders wichtig, da vom Fremdenverkehrskomitee der OECD aufgrund finanzieller
Schwierigkeiten seit nunmehr 2 Jahren keine statistischen Daten mehr veröffentlicht werden
und daher die Welttourismusorganisation die einzige zwischenstaatliche Organisation ist,
die internationale statistische Daten sammelt und veröffentlicht.
ad Organisation 10.:
Siehe Antwort zu Punkt 3 der Anfrage.
ad Organisationen 11. bis 24.:
Siehe Antwort zu Punkt 3 der Anfrage.
ad Organisation 27.:
Siehe Antwort zu Punkt 3 der Anfrage.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
ad Organisationen 1. bis 5.:
Österreich fällt in all den genannten Organisationen in die Gruppe der Verbraucherländer. Die
Stimmgewichtung und die davon abhängige Höhe des Mitgliedsbeitrages hängt dabei von der
Höhe des Verbrauchs an den von der Organisation betroffenen Rohstoffes ab.
ad Organisation 6.:
Der Mitgliedsbeitrag errechnet sich nach dem Schlüssel der UNO - Beitragszahlungen.
ad Organisation 7.:
Der Beitragsschlüssel errechnet sich nach dem Anteil am Welthandel (einschließlich Waren
und Dienstleistungen) und stellt eine automatisierte Formel dar, die jährlich gemäß aktuellen
Statistiken angepaßt wird (dzt. Anteil Österreichs: weniger als 2 %).
Der Allgemeine Rat beschließt den jährlichen Budgetvoranschlag mit Zweidrittelmehrheit und
jedes Mitglied der WTO ist verpflichtet, seinen Beitrag ohne Verzug an die WTO zu leisten.
ad Organisation 8.:
Die Mitgliedsländer werden je nach Größe, Bevölkerung und Finanzkraft in sechs Gruppen
eingeteilt. Österreich ist in der dritten Gruppe.
ad Organisation 9.:
Im Rahmen der 8. Generalversammlung der Welttourismusorganisation im August 1989 wurde
die sogenannte „Lusaka - Formel“ beschlossen. Aufgrund dieser Formel setzt sich der
Mitgliedsbeitrag aufgrund folgender Prinzipien
zusammen:
Der Gesamtbeitrag aller Mitgliedsländer wird in zwei Teile aufgeteilt:
- Der 1. Teil entspricht 25 % der Nettoausgaben und wird in gleichen Teilen unter allen
Mitgliedstaaten aufgeteilt;
- Der 2. Teil, welcher 75 % der Nettoausgaben entspricht, wird unter den Mitgliedstaaten
gemäß ihrer Zahlungskraft aufgeteilt.
Das Zahlungsvermögen eines Staates wird auf der Basis des Volkseinkommens und des
Pro - Kopf - Einkommens sowie den Deviseneinkünften aus dem Tourismus bemessen.
ad Organisation 10.:
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach dem Bruttonationalprodukt der einzelnen
Mitgliedsländer.
ad Organisation 11.:
Der Mitgliedsbeitrag ist für alle Länder gleich hoch.
ad Organisation 12.:
Für die Mitgliedschaft bei der WIPO und sämtlichen von ihr administrierten Verbänden ist mit
Einführung des unitarischen Beitrages 1994 nur mehr ein einheitlicher Beitrag, unabhängig
davon, in wie vielen Abkommen der entsprechende Staat Mitglied ist, zu entrichten. Die Höhe
des Gesamtbeitrages wird durch die Generalversammlung der WIPO gemeinsam mit den
Versammlungen der durch Beiträge finanzierten Verbände festgelegt. Zur Festlegung der Höhe
seiner Beiträge ist jeder Mitgliedstaat einer von 14 Beitragsklassen zugeordnet. Die Klasse mit
dem höchsten Beitrag ist Klasse 1, in der 25 Beitragseinheiten entrichtet werden müssen,
während in der niedrigsten Klasse lediglich 1/32 einer Beitragseinheit fällig wird. Österreich
ist durch eigene Entscheidung in Beitragsklasse „IV bis“ eingestuft (wie z.B. auch Portugal
und Mexiko).
ad Organisation 13.:
Lt. Art. 37 (3) und Annex B des Energiecharta -Vertrages werden die Kosten des Sekretariats
von den Vertragsparteien entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit durch Beiträge gedeckt, die
nach den in Anlage B berechneten Anteilen zu entrichten sind.
ad Organisation 14.:
Die nationalen Beiträge für die Mitgliedschaft Österreichs am Weltenergierat werden im Wege
der einschlägigen Gremien der Gesamtorganisation festgelegt.
ad Organisation 15.:
Es werden keine Mitgliedsbeiträge im eigentlichen Sinn entrichtet. Statt dessen sind 50 % der
Einnahmen des Österreichischen Patentamtes aus den Jahresgebühren europäischer Patente an
die EPO abzuführen (vgl. hiezu Art. 39 Abs. 1 BPÜ sowie diesbezüglichen Beschluß des
Verwaltungsrates vom 8.6.1984 über den an die EPO zu zahlenden Anteil der Jahresgebühren
für europäische Patente, Abl. EPA 1984, 296).
ad Organisationen 16. und 17.:
Der Mitgliedsbeitrag errechnet sich aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung, Größe und
Bevölkerung des Landes.
ad Organisation 18.:
Die Kosten des Ständigen Büros der C.I.P. werden auf alle Mitglieder zu gleichen Teilen
aufgeteilt.
ad Organisationen 19., 20. und 21.:
Der Mitgliedsbeitrag ist gewichtet nach der wirtschaftspolitischen Bedeutung der
Migliedsländer.
ad Organisation 22.:
Die Mitgliedsländer werden nach Größe, Bevölkerung und Finanzkraft in Gruppen eingeteilt.
ad Organisationen 23. und 24.:
Der Mitgliedsbeitrag ist für alle Mitgliedsländer gleich hoch.
ad Organisation 27.:
Die Mitgliedsländer werden nach Größe und Bedeutung des Landes eingeteilt Österreich ist in
der niedrigsten Kategorie.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Siehe Beilage.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
ad Organisationen 1. bis 24. und 27.:
1996: keine
ad Organisationen 1. bis 8. und 10. bis 24. und 27.:
1997: keine
ad Organisation 9.:
1997 wurde in Salzburg vom 8. bis 11. April die 31. Tagung der OMT/WTO Kommission für
Europa (CEU) sowie ein Seminar zum Thema „Verschärfter internationaler Wettbewerb im
Tourismus - Handlungsbedarf für die Regierungen in den europäischen Tourismusländern?“
abgehalten. Die dadurch dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
entstandenen Kosten betrugen öS 508.508,30, die zum größten Teil der Salzburger Wirtschaft
zugute kamen.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Grundsätzlich ja. In einigen Fällen hat Österreich gleichwertige Stimmrechte mit wirtschaftlich
bedeutenderen Ländern. Hier zählt jeweils eine Stimme pro Mitgliedsland.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
ad Organisationen 1. bis 5.:
Es erfolgt keine spezielle Evaluierung, es wird aber im Rahmen dieser Organisationen die
Notwendigkeit und Effizienz überprüft, wobei sich Österreich an dieser Diskussion voll
beteiligt.
ad Organisation 6.:
Gemäß den Bestimmungen des genannten Übereinkommens wird ein jährlicher Finanzbericht
vorgelegt, der von den zuständigen Gremien (Vertragsstaatenkonferenz, Ständiger Ausschuß)
überprüft bzw. genehmigt wird.
Österreich ist in diesen Gremien vertreten.
ad Organisation 7.:
Der jährliche Budgetvoranschlag und Rechnungsabschluß der WTO werden durch den
Allgemeinen Rat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
ad Organisation 8.:
Die Gebarung des BIE wird jährlich von cinem unabhängigen Wirtschaftsprüfer einer
Kontrolle unterzogen. Der Bericht darüber wird den Mitgliedstaaten zur Prüfung und
Evaluierung vorgelegt, sowie in der Budget - und Verwaltungskommission beraten. Die
Generalversammlung billigt dann den Bericht der Kommission (nach allfälliger Aufklärung)
und erteilt die Entlastung. Im Rahmen dieses Procedere überprüft das Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten die Verwendung der Mittel hinsichtlich ihrer effizienten,
sinnvollen und zweckmäßigen Verwendung.
ad Organisation 9.:
Die Evaluierung erfolgt bei der OMT/WTO durch von der alle zwei Jahre stattfindenden
Generalversammlung gewählte Länder, die verpflichtet sind, Budgetfachleute aus der
jeweiligen Verwaltung zu einer mehrwöchigen Rechnungsprüfung zu entsenden.
Der Prüfbericht wird dem Budget - und Finanzkomitee und von diesem dem Exekutivrat
vorgelegt. Danach wird der vom Exekutivrat in die Generalversammlung eingebrachte Bericht
von der Generalversammlung beschlossen.
ad Organisationen 10. und 11.:
Eine derartige Evaluierung ist nicht erfolgt, da durch den bei der Antwort zu Frage 6 der
Anfrage angeführten Mitgliedsbeitrag keine Projekte finanziert werden, sondern lediglich ein
Beitrag zu den Verwaltungskosten der beiden
Organisationen geleistet wird.
ad Organisation 12.:
Allgemein ist zu sagen, daß allein durch die Mitgliedschaft Österreichs bei diversen
Organisationen, Abkommen etc. in finanzieller Hinsicht eine Kontrollmöglichkeit in den
verschiedenen Gremien der Organisationen durch Österreich gegeben ist.
Die Budgetabschlässe der WIPO und der von ihr verwalteten Unionen und Abkommen werden
nach Kontrolle durch einen von der Schweizer Regierung bestimmten Finanzprüfer und
Behandlung im Budgetausschuß der Organisation in der Generalversammlung im 2 - Jahres -
Rhythmus behandelt. Die Beitragszahlungen machen lediglich ca. 14 % der Gesamteinnahmen
der WIPO aus. Mehr als 80 % werden durch Gebühren gedeckt. Im Hinblick auf die gesicherte
finanzielle Lage der Organisation wurde im Rahmen einer außerordentlichen Sitzung der
Verwaltungskörper der WIPO im März dieses Jahres über Vorschlag des Budgetausschusses
eine 10 %ige Senkung der Beiträge für das 1999 beschlossen.
ad Organisationen 13. und 14.:
Es erfolgt keine gesonderte Evaluierung und Veröffentlichung der Ergebnisse der Überprüfung
der Ein - und Ausgabenrechnungen.
ad Organisation 15.:
Allein durch die Mitgliedschaft Österreichs ist in finanzieller Hinsieht eine
Kontrollmöglichkeit durch Österreich gegeben.
ad Organisationen 16. bis 18.:
Die Evaluierung erfolgt durch Teilnahme an den
Sitzungen und Prüfung der Berichte.
ad Organisationen 19. und 20.:
Die Evaluierung erfolgt durch Prüfung der laufenden Rechenschaftsberichte und aktive
Teilnahme an den Generalversammlungen.
ad Organisation 21.:
Die Evaluierung erfolgt durch regelmäßige - anläßlich der zweimal jährlich stattfindenden -
Komiteesitzungen.
ad Organisationen 22., 23. und 24.:
Es erfolgt keine spezielle Evaluierung, es wird aber im Rahmen dieser Organisationen die
Notwendigkeit und Effizienz überprüft, wobei sich Österreich an dieser Diskussion voll
beteiligt.
ad Organisation 27.:
Eine jährliche Evaluierung erfolgt anläßlich des Exekutivkomitees.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
ad Organisationen 1. bis 5.:
Siehe Antwort zu Punkt 9 der Anfrage.
ad Organisation 6.;
Die Beschlüsse der Vertragsstaatenkonferenzen werden den Vertragsstaaten schriftlich
bekanntgegeben. Diese sind allen Interessierten, also auch den NRO
(Nichtregierungsorganisationen) und den Medien
zugänglich.
ad Organisation 7.:
Der Budgetvoranschlag wird den Delegationen während der einzelnen Sitzungen zur
Diskussion übermittelt. Eine Veröffentlichung erfolgt nicht.
ad Organisation 8.:
Der jährliche Prüfbericht wird jedem Mitglied des BIE übermittelt.
ad Organisation 9.:
Die Beschlüsse der Generalversammlungen werden den Bundesländern und interessierten
Stellen übermittelt.
ad Organisationen 10. und 11.:
Siehe Antwort zu Punkt 9 der Anfrage.
ad Organisation 12.:
Eine Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen ist nicht vorgesehen.
ad Organisationen 13. und 14.:
Siehe Antwort zu Punkt 9 der Anfrage.
ad Organisation 15.;
Eine Veröffentlichung von
Evaluierungsergebnissen ist nicht vorgesehen.
ad Organisationen 16. bis 18.:
Die von der Kommission ausgearbeiteten Richtlinienentwürfe werden durch Verordnungen
bzw. Normen in österreichisches Recht umgesetzt.
ad Organisationen 19. bis 24.:
Eine Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen ist nicht vorgesehen.
ad Organisation 27.:
Eine Veröffentlichung erfolgt am Sitz in Frankreich.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
ad Organisationen 1. bis 5.:
Siehe Antwort zu Punkt 9 der Anfrage.
ad Organisationen 6. bis 9., 12. und 15.:
Nein, die Prüfungsergebnisse scheinen bisher zufriedenstellend.
ad Organisationen 10. und 11. sowie 13. und 14.:
Siehe Antwort zu Punkt 9 der Anfrage.
ad Organisationen 16. bis 24. und 27.:
Maßnahmen waren bisher nicht notwendig.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
ad Organisationen 1. bis 24.:
Nein, siehe Antwort zu Punkt 3 und 4 der Anfrage.
Anlage konnte nicht gescannt werden !!!