3887/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3964/J betreffend
Stellenabbau und Personalreduktion in der Verbundgesellschaft, welche die Abgeordneten
Gaugg und Kollegen am 26. März 1998 an mich richteten, möchte ich vorweg feststellen, daß
gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG der Nationalrat und der Bundesrat lediglich befugt sind, die
Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände
der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Ungeachtet dessen möchte ich jedoch zu den der Neuordnung auf dem Gebiet des
Elektrizitätswesens zugrundeliegenden wirtschaftspolitischen Intentionen aus grundsätzlicher
Sicht wie folgt Stellung nehmen:
Zielsetzung der anläßlich der Umsetzung der Elektrizitäts - Binnenmarktrichtlinie in Aussicht
genommenen Neuordnung im Elektrizitätsbereich ist es - wie dies auch in der
Regierungsvorlage zum Elektrizitätswirtschafts - und organisationsgesetz zum Ausdruck
gebracht wird - der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in
hoher Qualität zur Verfügung zu stellen. Vermehrte marktwirtschaftliche Elemente im
Elektrizitätsbereich sollen nicht nur zu einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der in
globaler
Konkurrenz stehenden produzierenden Wirtschaft durch Preisverbesserungen,
sondern
auch zu international wettbewerbsfähigen Strukturen der österreichischen
Elektrizitätswirtschaft führen. Damit verbunden ist auch eine Verbesserung des
Industriestandortes Österreich. Die besseren Bezugsbedingungen für diese Industrien dürfen
jedoch nicht zur Folge haben, daß allfällige Erlöseinbußen auf Kleinabnehmer übergewälzt
werden.
Der Wettbewerbsdruck soll auch im Elektrizitätsbereich die Unternehmen zur Steigerung ihrer
Produktivität und zu Zusammenschlüssen im Sinne einer “österreichischen Lösung”
veranlassen. Steigerung der Produktivität ist jedoch nicht mit dem Abbau von Arbeitsplätzen
gleichzusetzen, sondern bedeutet, daß die den Unternehmen zur Verfügung stehenden
Ressourcen effizienter als bisher genützt werden, sodaß eine Erhöhung der Leistung ohne
korrespondierende Kostensteigerungen bewirkt werden kann. In diesem Zusammenhang
möchte ich auf das Ergebnis einer Organisationsanalyse hinweisen, zu deren Erstellung die
Verbundgesellschaft im Zuge des Strompreisverfahrens 1990/95 verpflichtet wurde. Diese
Analyse kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß die Verbundgesellschaft von sich aus weitere
Rationalisierungsschritte zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem
europäischen Strommarkt zu setzen haben wird.
Bereits von meinen Vorgängern wurden durch die, in früheren Hauptversammlungen
beschlossenen Erweiterungen des Unternehmensgegenstandes der Verbundgesellschaft, die
Grundlagen für eine derartige Optimierung der Ressourcen gelegt. Selbstverständlich stellt sich
die Anpassung an neue Rahmenbedingungen auch als Herausforderung für alle im
Elektrizitätsbereich Tätigen dar, durch innovationsfreudiges und verantwortungsbewußtes
Denken und Handeln, gepaart mit hohem Leistungswillen und hoher Leistungsbereitschaft, wie
sie auch in der Aufbauphase der österreichischen Infrastruktur im Elektrizitätsbereich
hervorragendes Kennzeichen dieses Wirtschaftszweiges waren, diesem Sektor jene Gestalt und
Struktur zu verleihen, wie sie für moderne Elektrizitätsdienstleistungsunternehmen, die im
internationalen Wettbewerb bestehen können, unabdingbar sind.
Im
einzelnen möchte ich zu den an mich gestellten Fragen wie folgt Stellung
nehmen:
Antwort zu den Punkten 11 bis 6 der Anfrage:
Die, in dem, der parlamentarischen Anfrage zugrundeliegenden Presseartikel vom 4.3.1998,
Herrn Vorstandsdirektor Schröfelbauer zugeschriebenen Äußerungen, möchte ich nicht
kommentieren. Tatsache ist, daß mir von tatsächlich geplanten Kündigungen im Rahmen der
Verbundgesellschaft nichts bekannt ist.
Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
Soweit sich diese Fragen auf künftige Maßnahmen des Gesetzgebers beziehen, unterliegen
diese nicht dem Interpellationsrecht des Art. 52 B-VG, da dieser lediglich ein Fragerecht des
Nationalrates auf Gegenstände der Vollziehung vorsieht.
Dessen ungeachtet möchte ich jedoch nachdrücklich darauf hinweisen, daß bereits
entscheidende Schritte hinsichtlich Bürokratieabbau seitens der Bundesregierung ergriffen
wurden. Für meinen Ressortbereich möchte ich insbesondere darauf aufmerksam machen, daß
auch das angesprochene Elektrizitätswirtschafts - und organisationsgesetz für den
Elektrizitätsbereich zahlreiche Maßnahmen zur Deregulierung enthält (z.B. Vereinfachungen
im Anlagengenehmigungsverfahren, Wegfall von Einspeisungskonzessionen).
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Über den Umfang der Schwarzarbeit in Österreich gibt es keine gesicherten Daten.
Schätzungen über das Volumen der Wertschöpfung der Schwarzarbeit in Österreich bewegen
sich zwischen 86 Mrd. ATS und 233 Mrd. ATS. Die negativen Beschäftigungseffekte sind von
Branche zu Branche verschieden. Mit steigendem Ausmaß der Schwarzarbeit steigen auch die
grundsätzlichen Probleme, die Schwarzarbeit mit sich bringt.
Ein einschlägiges Regierungsvorhaben richtet sich an eine - allerdings nicht unbeträchtliche -
Minderheit, die in der Schwarzarbeit zu Lasten der korrekten Mehrheit rechtswidrige Vorteile
zu
erlangen sucht und dadurch für die Allgemeinheit beträchtliche
negative Folgen verursacht.
Die Folgen illegaler Beschäftigung sind im wesentlichen: Fehlende ordnungsgemäße Entgelt -
und Arbeitsbedingungen; Schmälerung einer ausreichenden Finanzierungsbasis zur Erfüllung
staatlicher Aufgaben; Unberechtigte Inanspruchnahme von staatlichen Sozialleistungen;
Wettbewerbsnachteile für korrekte Unternehmen; Verringerung des Arbeitsplatzpotentials und
Gefährdung bestehender Arbeitsplätze; Beeinträchtigung des Vertrauens der Bevölkerung in
die Rechtsstaatlichkeit und in die Verwaltung.
Die Zielsetzungen der Bundesregierung durch demnächst erfolgende gesetzliche Maßnahmen
sind: bessere Kontrollen, weniger Umgehungsmöglichkeiten, wirksamere Sanktionen und
keine Anreize für Tätigkeiten der Schattenwirtschaft.
Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:
Laut Rechnungshofbericht für die Jahre 1995/96, ZI. 01600/745-11l/97, welchen den
Abgeordneten bekannt ist, belief sich im Jahre 1996 das durchschnittliche Einkommen der
Vorstandsmitglieder der Verbundgesellschaft auf S 4,5423 Mio. Eine weitere,
personenbezogene Aufschlüsselung dieser Summe ist mir nicht möglich, da es sich hiebei um
personenbezogene Daten handelt, hinsichtlich derer die Gesellschaftsorgane, denen diese
Daten bekannt sind, zur Verschwiegenheit gemäß § 99 Aktiengesetz iVm § 84 Abs. 1 leg.cit
auch gegenüber den Vertretern des Hauptaktionärs verpflichtet sind.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Der Bekanntgabe der Entschädigung jedes einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes, und somit
personenbezogener Angaben über diese Einkünfte, steht die Verfassungsbestimmung des § 1
Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz 1978, i.g.F., entgegen.