3887/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3964/J betreffend

Stellenabbau und Personalreduktion in der Verbundgesellschaft, welche die Abgeordneten

Gaugg und Kollegen am 26. März 1998 an mich richteten, möchte ich vorweg feststellen, daß

gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG der Nationalrat und der Bundesrat lediglich befugt sind, die

Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände

der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Ungeachtet dessen möchte ich jedoch zu den der Neuordnung auf dem Gebiet des

Elektrizitätswesens zugrundeliegenden wirtschaftspolitischen Intentionen aus grundsätzlicher

Sicht wie folgt Stellung nehmen:

Zielsetzung der anläßlich der Umsetzung der Elektrizitäts - Binnenmarktrichtlinie in Aussicht

genommenen Neuordnung im Elektrizitätsbereich ist es - wie dies auch in der

Regierungsvorlage zum Elektrizitätswirtschafts - und organisationsgesetz zum Ausdruck

gebracht wird - der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in

hoher Qualität zur Verfügung zu stellen. Vermehrte marktwirtschaftliche Elemente im

Elektrizitätsbereich sollen nicht nur zu einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der in

globaler Konkurrenz stehenden produzierenden Wirtschaft durch Preisverbesserungen, sondern

auch zu international wettbewerbsfähigen Strukturen der österreichischen

Elektrizitätswirtschaft führen. Damit verbunden ist auch eine Verbesserung des

Industriestandortes Österreich. Die besseren Bezugsbedingungen für diese Industrien dürfen

jedoch nicht zur Folge haben, daß allfällige Erlöseinbußen auf Kleinabnehmer übergewälzt

werden.

Der Wettbewerbsdruck soll auch im Elektrizitätsbereich die Unternehmen zur Steigerung ihrer

Produktivität und zu Zusammenschlüssen im Sinne einer “österreichischen Lösung”

veranlassen. Steigerung der Produktivität ist jedoch nicht mit dem Abbau von Arbeitsplätzen

gleichzusetzen, sondern bedeutet, daß die den Unternehmen zur Verfügung stehenden

Ressourcen effizienter als bisher genützt werden, sodaß eine Erhöhung der Leistung ohne

korrespondierende Kostensteigerungen bewirkt werden kann. In diesem Zusammenhang

möchte ich auf das Ergebnis einer Organisationsanalyse hinweisen, zu deren Erstellung die

Verbundgesellschaft im Zuge des Strompreisverfahrens 1990/95 verpflichtet wurde. Diese

Analyse kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß die Verbundgesellschaft von sich aus weitere

Rationalisierungsschritte zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem

europäischen Strommarkt zu setzen haben wird.

Bereits von meinen Vorgängern wurden durch die, in früheren Hauptversammlungen

beschlossenen Erweiterungen des Unternehmensgegenstandes der Verbundgesellschaft, die

Grundlagen für eine derartige Optimierung der Ressourcen gelegt. Selbstverständlich stellt sich

die Anpassung an neue Rahmenbedingungen auch als Herausforderung für alle im

Elektrizitätsbereich Tätigen dar, durch innovationsfreudiges und verantwortungsbewußtes

Denken und Handeln, gepaart mit hohem Leistungswillen und hoher Leistungsbereitschaft, wie

sie auch in der Aufbauphase der österreichischen Infrastruktur im Elektrizitätsbereich

hervorragendes Kennzeichen dieses Wirtschaftszweiges waren, diesem Sektor jene Gestalt und

Struktur zu verleihen, wie sie für moderne Elektrizitätsdienstleistungsunternehmen, die im

internationalen Wettbewerb bestehen können, unabdingbar sind.

Im einzelnen möchte ich zu den an mich gestellten Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Antwort zu den Punkten 11 bis 6 der Anfrage:

Die, in dem, der parlamentarischen Anfrage zugrundeliegenden Presseartikel vom 4.3.1998,

Herrn Vorstandsdirektor Schröfelbauer zugeschriebenen Äußerungen, möchte ich nicht

kommentieren. Tatsache ist, daß mir von tatsächlich geplanten Kündigungen im Rahmen der

Verbundgesellschaft nichts bekannt ist.

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

Soweit sich diese Fragen auf künftige Maßnahmen des Gesetzgebers beziehen, unterliegen

diese nicht dem Interpellationsrecht des Art. 52 B-VG, da dieser lediglich ein Fragerecht des

Nationalrates auf Gegenstände der Vollziehung vorsieht.

Dessen ungeachtet möchte ich jedoch nachdrücklich darauf hinweisen, daß bereits

entscheidende Schritte hinsichtlich Bürokratieabbau seitens der Bundesregierung ergriffen

wurden. Für meinen Ressortbereich möchte ich insbesondere darauf aufmerksam machen, daß

auch das angesprochene Elektrizitätswirtschafts - und organisationsgesetz für den

Elektrizitätsbereich zahlreiche Maßnahmen zur Deregulierung enthält (z.B. Vereinfachungen

im Anlagengenehmigungsverfahren, Wegfall von Einspeisungskonzessionen).

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Über den Umfang der Schwarzarbeit in Österreich gibt es keine gesicherten Daten.

Schätzungen über das Volumen der Wertschöpfung der Schwarzarbeit in Österreich bewegen

sich zwischen 86 Mrd. ATS und 233 Mrd. ATS. Die negativen Beschäftigungseffekte sind von

Branche zu Branche verschieden. Mit steigendem Ausmaß der Schwarzarbeit steigen auch die

grundsätzlichen Probleme, die Schwarzarbeit mit sich bringt.

Ein einschlägiges Regierungsvorhaben richtet sich an eine - allerdings nicht unbeträchtliche -

Minderheit, die in der Schwarzarbeit zu Lasten der korrekten Mehrheit rechtswidrige Vorteile

zu erlangen sucht und dadurch für die Allgemeinheit beträchtliche negative Folgen verursacht.

Die Folgen illegaler Beschäftigung sind im wesentlichen: Fehlende ordnungsgemäße Entgelt -

und Arbeitsbedingungen; Schmälerung einer ausreichenden Finanzierungsbasis zur Erfüllung

staatlicher Aufgaben; Unberechtigte Inanspruchnahme von staatlichen Sozialleistungen;

Wettbewerbsnachteile für korrekte Unternehmen; Verringerung des Arbeitsplatzpotentials und

Gefährdung bestehender Arbeitsplätze; Beeinträchtigung des Vertrauens der Bevölkerung in

die Rechtsstaatlichkeit und in die Verwaltung.

Die Zielsetzungen der Bundesregierung durch demnächst erfolgende gesetzliche Maßnahmen

sind: bessere Kontrollen, weniger Umgehungsmöglichkeiten, wirksamere Sanktionen und

keine Anreize für Tätigkeiten der Schattenwirtschaft.

Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:

Laut Rechnungshofbericht für die Jahre 1995/96, ZI. 01600/745-11l/97, welchen den

Abgeordneten bekannt ist, belief sich im Jahre 1996 das durchschnittliche Einkommen der

Vorstandsmitglieder der Verbundgesellschaft auf S 4,5423 Mio. Eine weitere,

personenbezogene Aufschlüsselung dieser Summe ist mir nicht möglich, da es sich hiebei um

personenbezogene Daten handelt, hinsichtlich derer die Gesellschaftsorgane, denen diese

Daten bekannt sind, zur Verschwiegenheit gemäß § 99 Aktiengesetz iVm § 84 Abs. 1 leg.cit

auch gegenüber den Vertretern des Hauptaktionärs verpflichtet sind.

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

Der Bekanntgabe der Entschädigung jedes einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes, und somit

personenbezogener Angaben über diese Einkünfte, steht die Verfassungsbestimmung des § 1

Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz 1978, i.g.F., entgegen.