3889/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider, Dr. Partik - Pablé und Dr. Ofner, ha -

ben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend strafrechtliche Überprüfung der

seltsamen Vorgänge rund um die Nachbesetzung der Leitung des Kriminalbeamten -

inspektorates bei der Bundespolizeidirektion Linz, gerichtet und folgende Fragen ge -

stellt:

“1. Welche Ermittlungsschritte wurden von der Staatsanwaltschaft im Zusam -

menhang mit dem angeblichen Amtsmißbrauch bei der Nachbesetzung der Leitung

des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Linz gesetzt?

2. Ist es richtig, daß die Strafanzeige bereits zurückgelegt wurde? Wenn ja, aus

welchen Gründen ist dies erfolgt?

3. Wie lauten die diesbezüglichen Berichte der Staatsanwaltschaft und der Ober -

staatsanwaltschaft?

4. Wurden in dieser Strafsache irgendwelche Weisungen erteilt? Wenn ja, wie

lauten sie?”

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1 und 2:

Am 2.5.1997 ging bei der Staatsanwaltschaft Linz eine anonyme Anzeige über den

in der Anfrage angesprochenen Besetzungsvorgang ein, in der zwei an diesem Vor -

gang mitwirkende Beamte des Amtsmißbrauchs verdächtigt wurden. Dieser Beset -

zungsvorgang war bereits zuvor Gegenstand der an den Herrn Bundesminister für

Inneres gerichteten parlamentarischen Anfragen, ZI. 1389/J-NR/1996 und Zl.

17071J-NR/1996, gewesen. Aus Anlaß dieser Anfragen hatte das Bundesmini -

sterium für Inneres die Ausschreibung, die Bewerbung und den Besetzungsvorgang

überprüft und auf Basis dieser Prüfung in jeder Hinsicht für korrekt befunden.

Die Staatsanwaltschaft Linz führte aufgrund der anonymen Anzeige Erhebungen

beim Bundesministerium für Inneres durch und erlangte dadurch Kenntnis vom Er -

gebnis der dort angestellten Überprüfung des in der Anzeige angeführten Gesche -

hens. Gestützt auf diese Information legte die Staatsanwaltschaft Linz am 6.5.1997

die Anzeige mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Tatverantwortlichkeit

nach § 302 StGB zurück. Für diese Vorgangsweise war - neben dem Erhebungs -

stand im Faktischen - auch die rechtliche Überlegung maßgebend, daß das Aus -

schreibungsgesetz 1989 dem Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit

der ausgeschriebenen Funktion gibt und dieser auch keine Parteistellung hat (§15

leg. cit.).

Zu 3:

In ihrem an die Oberstaatsanwaltschaft Linz erstatteten Bericht vom 6. Mai 1997

stellte die Staatsanwaltschaft Linz den in der anonymen Anzeige gegen die zwei Be -

amten erhobenen Vorwurf des Mißbrauchs der Amtsgewalt sowie die darüber ge -

pflogenen Erhebungen und deren Ergebnis dar, erläuterte ihre rechtlichen Erwägun -

gen und berichtete über die Zurücklegung der Anzeige nach § 90 Abs. 1 StPO.

Die Oberstaatsanwaltschaft Linz nahm diesen Bericht zum Tagebuch; eine Bericht -

erstattung der Oberstaatsanwaltschaft Linz an das Bundesministerium für Justiz er -

folgte damals - also im Mai 1997 - nicht, weil in der Angelegenheit kein Fall des § 8

Abs. 1 StAG gesehen wurde. Aus Anlaß der nunmehrigen Anfrage legte die Ober -

staatsanwaltschaft Linz sodann den seinerzeitigen Bericht der Staatsanwaltschaft

Linz ohne eigene Stellungnahme dem Bundesministerium für Justiz vor.

Zu 4:

In dieser Strafsache wurden keine Weisungen erteilt.