3898/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.3976/J - NR/1998, betreffend Vergabe einer
4. Mobilfunkkonzession, die die Abgeordneten Kukacka und Kollegen am 26. März 1998
an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Welche Frequenzen wurden an die jeweiligen öffentlichen Mobilfunkbetreiber zu -
geteilt oder zukünftig zugesagt?
Antwort:
Mobilkom: 39 Kanäle (Bereich 943,2 - 950,8/898,2 - 905,8 MHz)
max.mobil: 39 Kanäle (Bereich 951,2 - 958,8/906,2 - 913,8 MHz)
Connect: 84 Kanäle (Bereich 1758,2 - 1774,8/1853,2 - 1869,8 MHz)
Gemäß Konzessionsbestimmungen besteht bei Nachweis eines entsprechenden
Bedarfes ein Anspruch auf weitere 28 Kanäle (2 x 5,6 MHz). Die konkreten
Frequenzen sind noch nicht festgelegt, da vorher Koordinierungsabsprachen mit
den Nachbarverwaltungen erforderlich sind.
2. Welche Anträge auf Zuteilung von GSM 1800 Frequenzen liegen bei der Telekom
Control vor?
Antwort:
Der Telekom Control liegt ein Antrag der Mobilkom Austria und ein Antrag der Firma Tri -
CoTel vor.
3. Welche Bandbreite wurde beantragt und wann wurde der Antrag gestellt?
Antwort:
Die Anträge der Mobilkom datieren vom 13. Oktober 1997 sowie vom 10. November 1998.
Der Antrag der Firma TriCoTel wurde am 22. Dezember 1997 gestellt. Mobilkom beantragte
8 MHz, TriCoTel beantragte 25 MHz.
4. Gibt es Ihrer Meinung nach eine Frequenzknappheit im GSM 1800 MHz Bereich?
Antwort:
Obwohl Österreich den für GSM 1800 gewidmeten Frequenzbereich 1710 - 1785/1805 - 1880
MHz rechtzeitig freigemacht hat, kann der gesamte Bereich wegen anderer Frequenznutzung
in den Nachbarländern (Nutzung durch feste Funkdienste bzw. nicht zivile Anwendungen)
nicht österreichweit für GSM 1800 genutzt werden. Es muß daher in den Grenzgebieten mit
einschneidenden Nutzungsbeschränkungen gerechnet werden. Diesbezügliche Verhandlun -
gen mit den Nachbarverwaltungen sind für den gesamten bisher noch nicht vergebenen Fre -
quenzbereich erforderlich.
5. Warum wurden der Telekom Control noch immer keine Frequenzen zwecks wirt -
schaftlicher Nutzung zugeteilt, obwohl Sie von der Regulierungsbehörde (Telekom
Control) bereits am 13.1.1998 darum ersucht wurden?
Antwort:
Mit Schreiben vom 27. Februar 1998 habe ich die Regulierungsbehörde eingeladen, vor der
Einleitung eines Vergabeverfahrens zu prüfen, ob der Antragsteller die grundsätzlichen Be -
dingungen des § 15 Abs. 7 TKG zur Erlangung einer Konzession erfüllt. Sollte dies nicht der
Fall sein, wäre er gemäß § 22 Abs. 7 TKG vom Konzessionsvergabeverfahren auszuschlie -
ßen.
Die Regulierungsbehörde hat mir mit Schreiben vom 22. April 1998 berichtet, daß ihrer
Ansicht nach § 22 Abs. 7 TKG erst nach erfolgter Ausschreibung einer Mobilfunkkonzession
anwendbar ist. Ich werde daher der Regulierungsbehörde entsprechende Frequenzen zur
Ausschreibung einer Mobilfunkkonzession mit bundesweiter Versorgungspflicht zur Verfü -
gung stellen. Dazu muß aber das Ergebnis der internationalen Koordination der Frequenzen
abgewartet werden. Ich erwarte, daß ein solches Ergebnis im Spätsommer dieses Jahres
vorliegt.
6. Warum gibt es noch immer keinen Frequenzbereichszuweisungsplan? Laut EU -
Richtlinie 96/2/EG - hätte dieser bis spätestens Ende 1997 zugeteilt und veröffent -
licht werden müssen
Antwort:
Der Frequenzbereichszuweisungsplan liegt vor; er ist am 8. Mai 1998 im BGBl. II Nr.
149/1998 veröffentlicht worden.
7. Warum wird im Sinne einer effizienten Frequenznutzung nach § 47 TKG, Mobil -
kom nicht verpflichtet, zuerst 900 MHz - Frequenzen aus dem rückläufigen D - Netz
Bereich für ihr eigenes GSM 900 Netz freizumachen und zu verwenden?
Antwort:
Es existiert eine rechtskräftige Konzession, in der die Frequenznutzung bis 2004 bzw. 2007
für das analoge digitale Mobilfunksystem (D - Netz) festgeschrieben ist. Spätestens bis zum
31. Dezember 2004 wäre jedenfalls nachzuweisen, daß das von der Mobilkom betriebene
Netz und die gebotenen Dienstleistungen unter Bedachtnahme auf die Frequenzökonomie
auch für die letzten 3 Jahre den europäisch vergleichbaren Qualitätsstandard erwarten lassen.
Andernfalls endet die Konzession am 31. Dezember 2004.
8. Warum müssen für die D - Netz Frequenzen keine Frequenznutzungsgebühren be -
zahlt werden?
Antwort:
Die Feststellung ist unrichtig, da für das D - Netz monatliche Frequenznutzungsgebühren
entsprechend TKGV (5 1000,- pro zugeteiltem analogen Kanal) von Mobilkom entrichtet
werden.
9. Liegt Ihrer Meinung nach eine Quersubventionierung vom D - Netz an das A1 - Netz
vor? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Mir ist nicht ersichtlich, wodurch eine Quersubvention vom D - Netz an das A1 - Netz erfolgen
soll. Wie bereits oben festgestellt, müssen auch vom Betreiber des D - Netzes monatliche
Frequenznutzungsgebühren entrichtet werden. Im übrigen wird es Aufgabe der Regulierungs -
behörde sein, im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht allfällige gesetzwidrige Quersubventio -
nen abzustellen.
10. Spielt Ihrer Meinung nach Österreich im Mobilfunkbereich eine Vorreiterrolle in
Europa oder gibt es im Vergleich mit anderen EU - Staaten noch einen erheblichen
Nachholbedarf?
Antwort:
Nach einer vom Europäischen Funkbüro (ERO) erstellten Auflistung über die in 31 Ländern
mit Stand 31.12.1997 in Betrieb befindlichen Mobilfunknetze liegt Österreich hinsichtlich
der Penetrationsrate am Mobilfunksektor an 11. Stelle und im Vergleich zu anderen EU -
Ländern an 7. Stelle.
11. Wenn es diesen Bedarf gibt, warum wurde die Ausschreibung der 4. Mobilfunk -
konzession nicht schon längst durchgeführt?
Antwort:
Die Frage nach dem Bedarf einer weiteren Konzession ist in dieser Form nicht zu stellen,
weil die einschlägigen EU - Richtlinien vorsehen, daß Frequenzen zu vergeben sind, unabhän -
gig davon, ob Bedarf danach besteht oder nicht. In Entsprechung dieser Richtlinie ist auch
zeitgerecht eine DCS - 1800 - Konzession vergeben worden. Einen bestimmten Zeithorizont für
die Vergabe weiterer Konzessionen in diesem Bereich sehen die Richtlinien nicht vor. Der
Mobilfunkbereich hat sich auch in Österreich in den letzten zwei Jahren rasant entwickelt.
Aufgrund der Konzessionsverteilung an Connect wird demnächst ein dritter Betreiber am
Markt tätig sein.
Nach Klärung rechtlicher Unsicherheiten und der Frequenzsituation kann die Regulierungs -
behörde jetzt mit den Vorbereitungen
für die Verwertung der noch verfügbaren Frequenzen
im DCS - 1800 Bereich beginnen. Dabei soll auch eine 4 bundesweite Konzession vergeben
werden.
12. Sind Sie der Meinung, daß ein 4. Mobilfunkbetreiber eine Förderung des Wettb -
werbes darstellt und zu einer Erhöhung der Standortqualität in Österreich führt?
Wenn ja, warum handeln Sie dann nicht entsprechend dem TKG?
Antwort:
Ein weiterer entsprechend effizienter Mobilfunknetzbetreiber bringt sicherlich eine zusätzli -
che Belebung des Wettbewerbs auf diesem Markt. Die von mir gemeinsam mit der Regulie -
rungsbehörde angestrebte Vorgangsweise entspricht dem TKG.
13. Warum werden die gesetzlichen Fristen nicht eingehalten?
Antwort:
Die Verfahrensvorschriften des TKG werden eingehalten. Die in § 15 Abs. 1 TKG genannte
Frist von sechs Wochen ist dann nicht verbindlich, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie
notwendige zusätzliche Erhebungen, eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist. Im ge -
genständlichen Fall waren offensichtlich solche Erhebungen notwendig.
14. Stimmt es, daß ein Angebot auf Erteilung einer Mobilfunkkonzession seit 22.12.1997
bei der Telekom Control vorliegt und nach mehr als 12 Wochen noch immer keine
Entscheidung bezüglich der Ausschreibung vorliegt?
Antwort:
Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein solcher Antrag vor; aus den Antworten zu Pkt. 5 und
13 ergibt sich, warum über den Antrag noch nicht entschieden worden ist.