39/AB

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 15. Jänner

1996 unter der Nr. 9/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend '' die

verfassungswidrige Einrichtung einer Isolationsstation für Asylwerber'' gerichtet. Die aus

Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie

folgt:

 

 

Einleitend ist festzustellen, daß der Sachverhalt, von dem die Anfrage ausgeht, in dieser

Anfrage nicht zutreffend dargestellt ist.

 

Es ist unzutreffend, daß seinerzeit in die Überprüfungsstation Traiskirchen ''hunderte

Menschen ... in die hermetisch abgeriegelte Station gepfercht worden sind''. Es ist weiters

unzutreffend, daß hievon ''vor allem unbequeme Asylwerberinnen betroffen waren'' . Richtig ist

vielmehr, daß die Überprüfungsstation zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt - nämlich im

September l991 - eine in Geltung stehende gesetzliche Grundlage im Asylgesetz hatte und daß

die Unterbringung in der Überprüfungsstation in jenen vom Gesetz angesprochenen Fällen

erfolgte, in denen die Identität oder der zugrunde liegende Sachverhalt einer Klärung bedurfte.

Die damals angewendete Norm des § 6 des Asylgesetzes wurde vom Verfassungsgerichtshof

erst im September 1992 als verfassungswidrig festgestellt, sodaß aus dem Umstand, daß sie

mehr als ein Jahr vorher angewendet wurde, den Vollzugsorganen kein Vorwurf gemacht

werden kann.

 

Weiters ist unrichtig - und dies ist für die folgende Beantwortung der Anfrage besonders

wesentlich -, daß es eine '' ausdrückliche Weisung des Leiters der Sektion III'' des

Iundesministeriums für Inneres im Jahr 1991 gab, nach der die Überprüfungsstation wieder

geöffnet werden mußte. Es gab auch keine Bescheide des Bundesministeriums für Inneres oder

sonstige Rechtsakte des Bundesministeriums für Inneres, die etwa von einem Gerichtshof des

 

öffentlichen Rechts behoben wurden und die als solche "Weisungen" zu qualifizieren gewesen

wären.

 

Unrichtig ist weiters, daß der Leiter der Sektion III des Bundesministeriums für Inneres

''Lektor an der Wirtschaftsuniversität Wien'' ist.

 

Schließlich ist unzutreffend, daß der Leiter der Sektion III im Bundesministerium für Inneres

"auf die Verfassungswidrigkeit der Isolierstation hingewiesen wurde''. Es war auch die

mögliche Verfassungswidrigkeit des § 6 des Asylgesetzes im Jahr 1991 nicht evident, da selbst

die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme im Gesetzesprüfungsverfahren von der Verfas-

sungskonformität der Norm ausging (diese Stellungnahme ist der Anfragebeantwortung

beigeschlossen).

 

 

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1 :

 

Da es, wie bereits ausgeführt, keine Weisung des Leiters der Sektion III gegeben hat, die

Überprüfungsstation zu öffnen, konnte sich keine Notwendigkeit für Maßnahmen ergeben, die

daraus resultieren würden. Gegen den Leiter der Sektion III im Bundesministerium für Inneres,

Sektionschef Dr. Manfred Matzka, wurde weder ein Disziplinarverfahren eingeleitet noch eine

Strafanzeige wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Freiheitsentziehung erstattet, zumal sich aus

der dienstlichen Tätigkeit des Genannten keine Anhaltspunkte für eine gesetzwidrige

Wahrnehmung von Agenden ergaben.

 

Zu Frage 2:

 

Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen.

 

Zu Frage 3 :

 

Da - wie bereits ausgeführt - keine Weisung erteilt wurde, konnte von einer solchen auch

niemand betroffen sein.

Im Kontext des Gesetzesprüfungsverfahrens zu § 6 Asylgesetz gab es nach den Auf-

zeichnungen des Bundesministeriums für Inneres 37 Beschwerdefälle.

 

Zu Frage 4:

 

Die Zahl der Beschwerdeführer in jenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, die zum

Gesetzesprüfungsverfahren betreffend den § 6 des Asylgesetzes geführt haben, ist als solche

nicht erfaßt. Auch die Zahl sonstiger allfälliger Verfassungsgerichtshofsverfahren betreffend

allfällige faktische Amtshandlungen in der Betreuungsstelle Traiskirchen ist nicht erfaßt. Vom

Verfassungsgerichtshof wurden - dazu liegen die Unterlagen abschließend vor - im

angesprochenen Zusammenhang l 3 Bescheide der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich

wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behoben.

 

Zu Frage 5 :

 

Auf die Beantwortung der Frage 4 wird verwiesen.

 

Zu Frage 6:

 

Auf die Beantwortung der Frage 4 wird verwiesen.

 

Bezüglich des in der Anfrage angeführten angeblichen finanziellen Schadens für die Republik

Österreich wird allgemein festgehalten, daß im Bereich des Bundesministeriums für Inneres

keine diesbezüglichen Informationen vorliegen. Ein allfälliges Verfahren nach dem

Organhaftpflichtgesetz wurde daher nicht angestrebt. In den oben angesprochenen 13 Verfah-

ren aus Anlaß der Gesetzesprüfung wurden insgesamt Verfahrenskosten in der Höhe von S

210.000,- bezahlt.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Nach den Evidenzen der Sicherheitsdirektion Niederöstereich sind 4 UVS-Beschwerden im

angesprochenen Zus ammenhang aktenkundig; die Kosten für diese Verfahren betrugen jeweils

S 7.413,-.

 

Zu Frage 9:

 

Auf die Beantwortung der Frage 7 wird verwiesen.

 

Zu Frage 10:

 

Nach den Unterlagen des Bundesministeriums für Inneres wurde in einem Anlaßfall des

Gesetzesprüfungsverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von S 45.000,- samt Zinsen

zugesprochen. Dieser Zuspruch erfolgte in 1. Instanz. In der Entscheidung wurde

ausgesprochen, daß ''die Organe der beklagten Partei grundsätzlich verpflichtet sind, auch das

verfassungswidrige Gesetz anzuwenden", es erübrige sich also, die Frage des Verschuldens

von Organen des Innenressorts zu prüfen; dennoch folge aus der Aufhebung des § 6 des

Asylgesetzes die Rechtswidrigkeit der Anhaltung und daraus der verschuldensunabhängige

Ersatzanspruch.

 

Zu Frage 1 l :

 

Da es, wie bereits ausgeführt, keine "rechtswidrige Weisung des Leiters der Sektion III''

gegeben hat, konnte hieraus auch kein finanzieller Schaden für die Republik Österreich

entstehen. Im Vergleichsweg wurde Beschwerdeführern in Anlaßfällen des Gesetzes-

prüfungsverfahrens eine Entschädigung von S 250.000,- ausbezahlt, wobei diese ihr Begehren

ausdrücklich ''nicht auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides" stützten, sondern auf den

Umstand, daß die der Einweisung zugrundeliegende Norm verfassungswidrig war.

 

Zu Frage 12:

 

Aufdie Beantwortung der Fragen 6 und 11 kann sinngemäß verwiesen werden.

 

Zu Frage 13 :

 

Es ist unzutreffend, daß im Zuge dieser Angelegenheit ein Beamter des Bundesministeriums für

Inneres, versetzt wurde. Der in Rede stehende ,,Dr. R" wurde seinerzeit aufgrund dienstlicher

Notwendigkeiten für den Zeitraum von ca. drei Monaten vorübergehend einer anderen

Organisationseinheit der Zentralleitung zur Dienstleistung zugewiesen, danach wurde der

Genannte wieder in seiner bisherigen Abteilung verwendet. Mittlerweile ist Dr. R. seit drei

Jahren in der Rechtsabteilung meines Ressorts tätig und er wurde von mir dort kürzlich mit der

Leitung eines eigenständigen Referates betraut.

 

Zu Frage 14:

Der Leiter der Sektion III verfügt in hohem Maße über die für seine Aufgabe erforderliche

Qualifikation. Eine Ruhestandsversetzung schließe ich aus.

 

Zu Frage 15 :

Ja. --.

 

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