3901/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3991/J - NR/1998, betreffend ungesicherte

Bahnübergänge, die die Abgeordneten Mag. Franz Steindl und Kollegen am 26. März 1998 an

mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Zum Motivenbericht:

Aufgrund der am 11.3.1998 an Ort und Stelle vom Landeshauptmann von Burgenland

durchgeführten Überprüfung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 23,558 in Purbach

erging der Bescheid des LH vom 17.3.1998, Zl. 5 - V - A1178/1 - 1998. In diesem Bescheid

entschied der LH gemäß § 49 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes in Verbindung mit § 4 der

Eisenbahn - Kreuzungsverordnung, daß die Sicherung dieser EK unter bestimmten Auflagen

(Anbringung von Straßenverkehrszeichen zur Ankündigung der EK sowie des Gefahrenzeichens

"Bahnübergang ohne Schranken”, Anbringung einer Haltelinie auf der Gemeindestraße)

beibehalten werden kann und das Erfordernis eines technischen Kreuzungsschutzes nicht

gegeben ist.

Zu der gegen den Bescheid des LH vom 17.3.1998 von der Stadtgemeinde Purbach erhobenen

Berufung ist grundsätzlich zu bemerken, daß Straßenverkehrsträger im Verfahren über die im

Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung einer EK keine Parteistellung haben.

Mit Schreiben vom 8.4.1998 teilte der LH jedoch betreffend den seitens der Stadtgemeinde

Purbach vorgebrachten Hinweis auf die Freizeitanlage sowie den Campingplatz und die hohe

Verkehrsfrequenz dem ho. Bundesministerium auf Ersuchen mit, daß nach einer Verkehrs -

zählung in den Sommermonaten eine neuerliche Überprüfung der Sicherung der EK durch den

LH als Eisenbahnbehörde vorgenommen werden wird.

1. - 5. Welche Kriterien sind im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens im oben ang -

führten Fall zu erfüllen?

Welche verkehrstechnischen Voraussetzungen sind bei der Errichtung einer

Lichtzeichenanlage oder eines Bahnschrankens zu erfüllen?

Wird eine etwaige Errichtung nicht auch auf andere Voraussetzungen wie z.B.

Verkehrsfrequenz, umliegende Freizeitanlagen, öffentliche Einrichtungen, etc.

überprüft?

Wenn nein, warum erfolgt eine derartige Beurteilung nicht?

Welche Kriterien - genaue Detaillierung - sind für die Errichtung einer Licht -

zeichenanlage oder eines Bahnschrankens erforderlich?

Antwort:

Bekanntlich ist in allen jenen Fallen, welche vor einer behördlichen Entscheidung einer sach -

verständigen Beurteilung bedürfen, ein Gutachten erforderlich, dem als Sachverhaltsdarstellung

ein Befund voranzustellen ist. Die Behörde hat in solchen Fällen ihrer Entscheidung ein

schlüssiges und zweifelsfreies Gutachten zugrunde zu legen.

Ob die verkehrstechnischen Voraussetzungen für die Errichtung einer Lichtzeichenanlage oder

einer Schrankenanlage vorliegen, ist nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bzw. des § 6 Abs.

4 der Eisenbahnkreuzungsverordnung im Einzelfall zu prüfen. Durch diese Prüfkriterien werden

z.B. Verkehrsfrequenz, umliegende Freizeitanlagen, öffentliche Einrichtungen etc. mitein -

bezogen.

Die Errichtung einer Lichtzeichenanlage oder einer Schrankenanlage ist dann erforderlich,

wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Sicherung durch Andreaskreuze und Gewähr -

leisten des erforderlichen Sichtraumes bzw. durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer

Signale vom Schienenfahrzeug aus nicht erfüllt werden oder trotz Vorliegen der Vorausset -

zungen hiefür die Prüfung entsprechend den o.a. Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsver -

ordnung dies ergibt.

6.-15. Wieviele unzureichend gesicherte Bahnübergänge, also lediglich mit Andreaskreuz

und einer Stop - Tafel, gibt es in Österreich?

Wieviele unzureichend gesicherte Bahnübergänge also lediglich mit Andreaskreuz

und einer Stop - Tafel, gibt es im Burgenland?

In welchen Regionen bzw. Gemeinden befinden sich diese unzureichend gesicher -

ten Bahnübergänge in Österreich?

In welchen Regionen bzw. Gemeinden befinden sieh diese unzureichend gesicher -

ten Bahnübergänge im Burgenland?

Wieviele Unfälle ereigneten sich in den letzten fünf Jahren an derartigen Eisen -

bahnkreuzungen in Österreich (gegliedert nach Unfallbeteiligten, also Pkw, Lkw,

Radfahrer, Fußgänger)?

Wieviele Unfälle ereigneten sich in den letzten fünf Jahren an derartigen Eisen -

bahnkreuzungen im Burgenland (gegliedert nach Unfallbeteiligten, also Pkw, Lkw,

Radfahrer, Fußgänger)?

Wieviele der in Frage 10 angeführten Unfälle waren davon

a) mit tödlichem Ausgang

b) mit schweren Verletzungen

c) mit leichten Verletzungen in Österreich?

Wieviele der in Frage 11 angeführten Unfälle waren davon

a) mit tödlichem Ausgang

b) mit schweren Verletzungen

c) mit leichten Verletzungen im Burgenland?

Welcher Gesamtschaden entstand durch diese Unfälle den ÖBB?

Kann man auch den entstandenen Schaden für die an dem Unfall beteiligten

Privatpersonen beziffern?

Antwort:

Ich möchte entschieden zurückweisen, daß im Streckennetz der ÖBB “unzureichend gesicherte

schienengleiche Eisenbahnkreuzungen” (EK) bestehen. Sämtliche EK verfügen über eine, den

behördlichen Auflagen und der jeweiligen Verkehrssituation entsprechende Sicherung.

Es bestehen auf dem Streckennetz der ÖBB im gesamten Bundesgebiet insgesamt rd. 1.200 EK

mit einer Sicherung durch Andreaskreuz und Stoptafel. Diese EK werden zusätzlich durch

Pfeifsignale vom Triebfahrzeug eines herannahenden Zuges gesichert. Im Burgenland bestehen

142 derartige EK.

Bei sämtlichen Unfällen auf ggstdl. EK trugen die Straßenverkehrsteilnehmer das Verschulden.

Das Straßenverkehrszeichen “Stop” stellt ein elementares, ein zwingendes Anhalten vor -

schreibendes, Gebot für den Straßenverkehrsteilnehmer dar.

Die Schadenersatzforderungen der ÖBB sind dem Grunde nach durch die Haftpflichtversiche -

rung der Straßenverkehrsteilnehmer gedeckt.

16.,17. Haben die an dem Zusammenstoß mit einem ÖBB - Zug beteiligten Privatpersonen,

je nach Verschuldensfrage, auch die Möglichkeit, Schadenersatzforderungen

geltend zu machen?

Wenn ja, in welcher Höhe belaufen sich derartige Schadenersatzforderungen?

Antwort:

Ungeachtet der bei der Beantwortung der vorstehenden Fragepunkte dargelegten grundsätzli -

chen Verschuldenssituation könnten selbstverständlich Schadenersatzforderungen Dritter gegen

die ÖBB geltend gemacht werden, die in jedem Fall einer Behandlung zugeführt werden.

18. - 27. An wievielen der oben angeführten unzureichend gesicherten Bahnübergängen

wurden technische Sicherungsmaßnahmen wie z.B. Errichtung einer Licht -

zeichenanlage bzw. eines Bahnschrankens in den letzten fünf Jahren durch -

geführt?

Welche Sicherungsmaßnahmen waren das?

Nach welchen Kriterien erfolgte in diesen Fällen die Errichtung von technischen

Anlagen?

Wie hoch beliefen sich die Kosten für die Errichtung technischer Sicherungs -

anlagen?

Wie hoch sind die Kosten für die Installierung einer Lichtzeichenanlage?

Wie hoch sind die Kosten für die Errichtung eines Bahnschrankens?

Wurden nach Errichtung der Anlagen Kontrollen durchgeführt?

Wie hat sich die Verkehrslage aufgrund der Errichtung von technischen Si -

cherheitsanlagen verändert?

Konnten Verbesserungen - z.B. weniger Unfälle - festgestellt werden?

Kann man sagen, daß die Errichtung einer Sicherungsanlage an derartigen

Problemstellen rentabel war?

Antwort:

Wie bereits bei der Beantwortung der Fragepunkte 6 - 15 ausgeführt, bestehen keine “un -

zureichend gesicherten EK” auf dem ÖBB - Netz. Eine “Ergänzung” war daher nicht durch -

zuführen.

Das Investitionsvolumen für eine Lichtzeichenanlage liegt derzeit in der Bandbreite von 2,1 bis

3,5 Mio S, das für die Errichtung einer Schrankenanlage liegt derzeit in der Bandbreite von 3,0

bis 4,8 Mio S. Selbstverständlich unterliegen diese Anlagen regelmäßiger Wartung.

Die in Frage 26 genannten “Verbesserungen - z.B. weniger Unfälle” - hängen maßgeblich von

der Verkehrsdisziplin der Straßenverkehrsteilnehmer (primär Beachtung von Stopschildern und

deutlich sichtbarem rotem Licht) ab.