3905/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Ewald Stadler und Kollegen haben

an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Anfragebeantwortung 1410/AB vom

18.8.1995 sowie Vorwürfe des Buchautors Wolfgang Purtscheller gegen den damali -

gen Bundesminister für Inneres Caspar Einem u.a., gerichtet und folgende Fragen

gestellt:

“1. Haben die in der zitierten Anfragebeantwortung angekündigten Erhebungen

der StA Wien zwischenzeitlich erbracht, daß die damals geäußerten Vorwürfe

gegen BM Einem, RA Prader und GD. Sika berechtigt waren?

Wenn ja, welche strafrechtlichen Maßnahmen wurden ergriffen?

Wenn nein, welche strafrechtliche Maßnahmen wurden diesfalls gegen die

Verleumder ergriffen?

2. Nachdem die damaligen Vorwürfe nun erneuert und diesmal gleich in Buch -

form erhoben werden, welche Maßnahmen gedenkt die Justiz zu ergreifen:

a) Erneute Erhebungen in dieser Causa?

b) Welche strafrechtliche Maßnahme im Fall der Wahrheit der Vorwürfe gegen

BM Dr. Einem, RA Dr. Prader und GD. Mag. Sika?

c) Welche strafrechtliche Maßnahmen im Falle der Unwahrheit dieser Vorwür -

fe gegen den Verfasser Wolfgang Purtscheller?”

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1:

Die angesprochenen Erhebungen der Staatsanwaltschaft Wien haben kein straf -

rechtlich relevantes Verhalten ergeben. Die übereinstimmenden Vorhaben der

staatsanwaltschaftlichen Behörden, die in diesem Zusammenhang erstatteten An -

zeigen gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückzulegen, wurden daher mit den Erlässen des

Bundesministeriums für Justiz vom 6. Mai 1996 bzw vom 1. August 1996 zur Kennt -

nis genommen. Ich verweise auch auf meine Beantwortung der Anfrage der Abge -

ordneten zum Nationalrat Mag. Johann Ewald Stadler und Kollegen vom 6. August

1996 zur Zahl 870/J-NR/1996.

Die Verfolgung von Personen wegen des Verdachts der Verleumdung nach § 297

Abs. 1 StGB war bei der gegebenen Beweislage nicht indiziert.

Zu 2:

Die Staatsanwaltschaft Wien wird die in diesem Zusammenhang erforderlichen wei -

teren Erhebungsschritte veranlassen. Erst nach deren Durchführung kann über das

weitere Vorgehen entschieden werden. Ich ersuche um Verständnis, daß ich von

der strafrechtlichen Beurteilung hypothetischer Sachverhalte absehe.