3925/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Reinhart Gaugg und Genossen vom

26. März 1998, Nr. 3962/J, betreffend BezInsp. RAUTER Robert vom Hauptzollamt

Klagenfurt, gegen welchen durch den Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Kärnten im

Sinne der Bestimmungen des § 109 Abs. 2 BDG 1979 eine Ermahnung ausgesprochen

wurde, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Die in der Anfrage zitierte Textpassage ist Bestandteil des die Ermahnung erfassenden

Aktenvermerkes, der mit 5. Juni 1996 datiert ist. Wie bereits in der Beantwortung der schrift -

lichen parlamentarischen Anfrage Nr. 21891J vom 20. März 1997 ausgeführt wurde, erfolgte

der Vorwurf eines über die gegenständliche Dienstpflichtverletzung hinausgehenden

weisungswidrigen Verhaltens nicht.

Es wurde im Aktenvermerk lediglich festgehalten, daß BezInsp. Rauter in Hinkunft die

Weisungen seiner Dienstvorgesetzten zu befolgen habe. Damit sind insbesondere

Verfügungen der Finanzlandesdirektion für Kärnten angesprochen, die klarstellen, daß das

fallweise Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges zu den Dienstpflichten eines Beamten des

Bereiches Strafsachen zählt bzw. daß eine Vergütung nach den Bestimmungen der Reise -

gebührenvorschrift nur in Betracht kommt, wenn ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt

werden kann.

Die gegenständliche Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges wirkte, wie ebenfalls in

der Beantwortung zur obzitierten Anfrage festgehalten wurde, nicht ursächlich für die

Verletzung des § 43 Abs. 2 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979, in dem

BezInsp. Rauter seinem Vorgesetzten einen Neidkomplex unterstellte. Im übrigen hat der

Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall eine Verletzung der zitierten

Gesetzesstelle ungeachtet der Frage der Richtigkeit der allenfalls hinter solchen Anschul -

digungen stehenden Gründe erblickt.

Zu 2.:

Der Hinweis auf das Datenschutzgesetz (in der Beantwortung zu Nr. 2189/J) bezog sich nicht

auf den Ermahnten, sondern auf die Vorwürfe, die er gegen seinen Vorgesetzten

(“Charaktereigenschaften”) erhoben hatte.

Zu 3.:

Wie bereits in der Beantwortung zur Anfrage Nr. 2189/J vom 20. März 1997 ausgeführt

wurde, bestanden die in der Anfrage als Wahrheitsbeweis zitierten Darstellungen des

BezInsp. Rauter in allgemein gehaltenen Feststellungen, die nicht geeignet waren, die im

Schreiben des BezInsp. Rauter an den Vorstand des Hauptzollamtes Klagenfurt getroffenen,

sachlich unbegründeten Vorbringen zu konkretisieren und die Ermahnung bzw. die zugrunde -

liegenden Entscheidungskriterien in Zweifel zu ziehen.

Da der Dienstbehörde auch darüber hinaus keine die von BezInsp. Rauter vorgebrachten

Feststellungen bestätigenden Anhaltspunkte vorlagen, erschien die Aufnahme weiterer

Beweise nicht geboten.

Zu 4.:

Die Verantwortung für die Amtshandlung bzw. auch die allfällige Entscheidung zur Benützung

des privaten Kraftfahrzeuges im Rahmen der bestehenden Anordnungen obliegt außerhalb

der Plandienstzeit grundsätzlich den in Rufbereitschaft stehenden Beamten. Wird seitens der

anfordernden Dienststelle nur ein Beamter erreicht, so obliegt diesem für diese Zeitspanne

die Entscheidungsbefugnis, wobei die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift allerdings

vorsehen, daß die sogenannte Kilometergeldentschädigung dann zu bezahlen ist, wenn die

Dienststelle auf der Reiserechnung bestätigt, daß die Benützung des beamteneigenen Kraft -

fahrzeuges im Dienstinteresse lag.

Zu 5. bis 7.:

Das Hauptzollamt Klagenfurt wurde am 22. April 1997 zu einer ergänzenden Stellungnahme

bezüglich der Punkte 7 und 9 der Anfrage Nr. 2189/J vom 20. März 1997 aufgefordert.

Zu diesem Ersuchen existieren zwei dem Bundesministerium für Finanzen per BI - Post

(E - Mail) übermittelte, inhaltlich divergierende Stellungnahmen. Zum einen wurde mitgeteilt, es

sei nicht mehr nachvollziehbar, wer die Entscheidung über die Benützung des privaten Kraft -

fahrzeuges getroffen habe. In einer weiteren Nachricht wurde auf eine am selben Tag durch -

geführte mündliche Befragung des ChefInsp. Ladstätter durch den stellvertretenden Bereichs -

leiter hingewiesen, in der dieser erstmalig angegeben habe, die Benützung des privaten PKW

angeordnet zu haben. Zur Relativierung dieser Aussage verwies das Hauptzollamt Klagenfurt

aber auf die bestehenden Widersprüche.

Wegen der Widersprüche zwischen der eigenen Stellungnahmen des BezInsp. Rauter, der

Reiserechnung des Beamten, der Aussage des ChefInsp. Ladstätter ein Jahr nach der Amts -

handlung, der erwähnten BI - Post - Mitteilungen des Hauptzollamtes Klagenfurt sowie der

vorliegenden weiteren Stellungnahmen des Hauptzollamtes Klagenfurt an die Finanzlandes -

direktion für Kärnten und der dortigen zuständigen Geschäftsabteilungen, war eine auf einen

konkreten Beamten abgestellte schlüssige Antwort nicht mehr zu finden.

Wie bereits in der Beantwortung zur Anfrage Nr. 2189/J ausgeführt wurde, kann lediglich

festgehalten werden, daß der nachträglich zur Unterfertigung vorgelegte schriftliche

Dienstreiseauftrag durch ChefInsp. Ladstätter und den Bereichsleiter genehmigt wurde.

Die Beantwortung der Frage 7 der Anfrage Nr. 2189/J erfolgte somit richtig.

Zu 8.:

ChefInsp. Ladstätter unterfertigte den nachträglich zur Genehmigung vorgelegten schrift -

lichen Dienstreiseauftrag des BezInsp. Rauter. Insoweit steht der Beamte zu seiner

getroffenen Entscheidung. Eine Befragung des ChefInsp. Ladstätter erfolgte erstmalig am

22. April 1997.

Wie bereits in der Beantwortung der Fragen 6 und 8 der Anfrage Nr. 2189/J ausgeführt, hielt

die zuständige Dienstbehörde aufgrund der für die Ermahnung relevanten und klaren Sach -

verhaltslage weitere Ermittlungen nicht für erforderlich, zumal, wie bereits festgestellt wurde,

die Frage der Benützung des privaten Kraftfahrzeuges nicht kausal für die Ermahnung war.

Zu 9.:

Die Finanzlandesdirektion für Kärnten hielt aus den angeführten Gründen weitere Sachver -

haltsfeststellungen und Beweisaufnahmen für die Ermahnung nicht für erforderlich.

Zu 10.:

Im Sinne der Anfragebeantwortung ist die Ermahnung als den rechtlichen Bestimmungen

konform zu beurteilen.

Zu 11.:

Wie mir berichtet wird, entspricht diese Aussage sinngemäß den Tatsachen. Der Vorsitzende

des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des Zollwachdienstes der zusammen -

gefaßten Dienststellen bei der Finanzlandesdirektion für Kärnten bestätigte, daß die seiner -

zeitige Aussage in Anwesenheit von ChefInsp. Ladstätter als Stellvertreter des genannten

Dienststellenausschusses sowie dem weiteren Mitglied BezInsp. Kitz gemacht worden sei.

Aus dieser Aussage läßt sich laut dem Vorstand des Hauptzollamtes Klagenfurt allerdings

keine unmittelbare Auswirkung auf die Reihung der Bewerber im fragegegenständlichen

Nachbesetzungsverfahren ableiten.