3927/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Reinhart Gaugg und Genossen vom

26. März 1998, Nr. 3966/J, betreffend BezInsp. Rauter Robert vom Hauptzollamt Klagenfurt,

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

§ 9 Abs. 4 Ausschreibungsgesetz stellt allgemein auf die Kriterien der bisherigen Berufs -

erfahrung und der einschlägigen Verwendung der Bewerber, auf die Fähigkeit zur Menschen -

führung, die organisatorischen Fähigkeiten sowie die bisher erbrachten Leistungen ab.

Zu 2.:

Wie bereits in der Beantwortung zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2190/J vom

20. März 1997 ausgeführt wurde, sind die Finanzlandesdirektion für Kärnten sowie das

Hauptzollamt Klagenfurt bei der Prüfung der objektiven Anhaltspunkte von weiteren, unter die

genannten Kriterien zu subsumierenden, Faktoren ausgegangen.

Insgesamt wurde den Kriterien der Fähigkeit zur Menschenführung, der organisatorischen

Fähigkeiten sowie den bisher erbrachten Leistungen eine höhere Wertigkeit beigemessen.

Auswahlkriterien, die auch in den subjektiven Beurteilungsbereich der unmittelbar Vorge -

setzten fallen, geben deutlicheren Aufschluß über die Talente und die erworbenen Fähig -

keiten der Person des Bewerbers. Würden objektive und subjektive Kriterien gleich gewogen,

würde ein auf einem bestimmen Arbeitsplatz seit längerem eingesetzter Mitarbeiter mit allen -

falls mangelnder Fähigkeit zur Menschenführung und mangelnder Leistung einem anderen,

nur dienstjüngeren aber ansonsten höchst qualifizierten Mitarbeiter, stets vorgezogen werden

müssen.

Zu 3.:

BezInsp. Rauter lag bei den objektiven Auswahlkriterien vor dem genannten Mitbewerber.

Hinsichtlich der organisatorischen Fähigkeiten war er aufgrund der gleichlautenden Gesamt -

beurteilung mit GrpInsp. Koban an die erste Stelle gereiht.

Zu 4.:

Das ist zutreffend, es sind dies jedoch, wie bereits zu Frage 2 ausgeführt wurde, neben den

organisatorischen Fähigkeiten jene subjektiven Kriterien, denen aufgrund der ihnen inne -

wohnenden Aussagekraft über Talente und Fähigkeiten im Verhältnis zu den beiden objek -

tiven, zeitablaufgebundenen Kriterien höheres Gewicht zuzumessen ist.

Zu 5.:

Für die Erlangung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe E2a/W2 (Zollwache) ist die

Schulbildung grundsätzlich ohne besondere Relevanz, da die berufsbezogenen Kriterien im

Vordergrund stehen und keine höhere Schulbildung als die für eine Aufnahme in den Zoll -

wachdienst gefordert wird. Sie erhält jedoch in operationellen Funktionen der Zollverwaltung

seit dem EU - Beitritt zunehmende Bedeutung, wenn sich Bedienstete mit einer über die

Pflichtschulbildung hinausgehenden schulischen Vorbildung um Funktionen bewerben.

BezInsp. Rauter erfüllt die Minimalforderung des Pflichtschulabschlusses, GrpInsp. Koban hat

darüber hinaus einen Mittelschulabschluß mit Matura aufzuweisen. Dies sprach in der

Gesamtbetrachtung für GrpInsp. Koban.

Zu 6.:

Auch bei einem Auswahlverfahren für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwachoffizier)

bewerben sich jeweils erheblich mehr Kandidaten als letztlich übernommen werden können.

Davon, daß GrpInsp. Koban in diesem Auswahlverfahren nicht entsprochen hat, kann keine

Rede sein. Die Reihung in einem Auswahlverfahren für E 1 erlaubt keinen Rückschluß auf

eine mangelnde Qualifikation für diese Verwendungsgruppe, diese ist vielmehr oft nur Aus -

druck des am Tag der Auswahl besseren Abschneidens der Mitbewerber.

Zu 7.:

Unabhängig von den speziellen Aufgabenbereichen der einzelnen Erhebungsgruppen bzw.

der dort eingesetzten Beamten ist ein höherer Kenntnisstand stets von Vorteil. An

besonderen Kenntnissen sind, weil sich die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen sowohl auf

Unternehmensbereiche wie auch Privatbereiche erstrecken, etwa solche im kaufmännischen

Rechnungswesen wie auch in Fremdsprachen anzuführen. Im Hinblick auf Fremdsprachen -

kenntnisse ist auf die seit dem EU - Beitritt Österreichs verstärkte internationale Zusammen-

arbeit auf dem Sektor der Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen hinzuweisen.

Im Nachbesetzungsantrag wurden den Bewerbern Rauter und Koban gleichermaßen

“nennenswerte kaufmännische und buchhalterische Kenntnisse” attestiert, dem Bewerber

Koban “darüber hinaus noch sehr gute Sprachkenntnisse aus Englisch und Italienisch”. Diese

besonderen Kenntnisse der Beamten sind in die Entscheidung miteingeflossen.

Zu 8.:

Für die Betrauung mit der Funktion eines Erhebungsgruppenführers ist die erfolgreiche

Ablegung der Dienst - und Fachprüfung für Zollwachebeamte erforderlich. Beide Bewerber

haben sowohl die Dienst - als auch die Fachprüfung für Zollwachebeamte erfolgreich abge -

legt.

Wie bereits in der Beantwortung zu Frage 9 der Anfrage Nr.2190/J ausgeführt wurde, zeigen

die Prüfungsergebnisse einen geringen Vorsprung des BezInsp. Rauter gegenüber den Mit -

bewerbern. Dem trug die Finanzlandesdirektion für Kärnten durch die Reihung des

BezInsp. Rauter an die erste Stelle Rechnung, wogegen das Hauptzollamt Klagenfurt bei der

Einstufung daraus keine maßgebliche Auswirkung ableitete.

Zu 9.:

Für die Betrauung mit dem Arbeitsplatz eines Erhebungsgruppenführers ist grundsätzlich eine

positive Dienstbeurteilung erforderlich. Dieses Kriterium erfüllten beide Bewerber.

Zu den weiteren Teilfragen des Punktes 9 verweise ich auf die Beantwortung zu den

Fragen 5 bis 8 der Anfrage Nr. 2190/J. Festzuhalten bleibt, daß die Gleichstellung des

GrpInsp. Koban im Kriterium der Leistungsfeststellung mit den anderen Mitbewerbern zu

einer noch klareren Differenzierung zugunsten des GrpInsp. Koban geführt hätte.

Zu 10.:

Mit der in Rede stehenden Arbeitsplatzausschreibung waren explizit keine Sonderfunktionen

(wie etwa ZW - Alpinist, Übungsleiter für die Schießausbildung bzw. waffenlose Selbstver -

teidigung, Berechtigung zum Lenken eines bundeseigenen Kraftfahrzeuges) verknüpft, es

wurde daher seitens des Hauptzollamtes Klagenfurt auch keine diesbezügliche Reihung vor -

genommen. Sonderfunktionen fanden deshalb ähnlich dem Vorliegen einer höheren Schul -

bildung lediglich als Faktoren bei der Prüfung der objektiven Anhaltspunkte Berücksichtigung.

Zu 11.:

Die Zuweisung von Aufgabengebieten im Sinne der Arbeitsrichtlinien “Organisation Bereich

Strafsachen” erfolgte mit Beginn des Jahres 1996. Die Beurteilung der erfolgreichen Um -

setzung von in Anspruch genommenen Ausbildungsveranstaltungen anhand der speziellen

Aufgabenbereiche erfordert, wie bereits zur parlamentarischen Anfrage Nr. 2190/J vom

20. März 1997 ausgeführt wurde, einen Beobachtungszeitraum, der zum Zeitpunkt der Aus -

schreibung der Nachbesetzung nicht abgeschlossen war. Es konnte daher weder

BezInsp. Rauter noch GrpInsp. Koban als Spezialist für die der Gruppe 1/1 zugewiesenen

Aufgaben angesehen werden.

Zu 12.:

Die in Klammer gesetzte Anmerkung lautet richtig: “Siehe dazu die Ausführungen im

Bewerbungsschreiben, welchen aber durch den Berichterstatter, wenn überhaupt, dann nur

mit Einschränkungen gefolgt werden kann”. Daraus ist ableitbar, daß der quantitative

Leistungsabfall des BezInsp. Rauter mit der Personalvertretertätigkeit nur zum Teil in

Zusammenhang gebracht wurde.

Zu 13.:

Die Zitierung entspricht im wesentlichen dem Wortlaut des erstellten Profiles, ist jedoch un -

vollständig. Die fehlenden Teile erscheinen allerdings ohne Relevanz für die Anfrage.

Zu 14.:

Die Beurteilung “konstant überdurchschnittlich gut” und “gleichbleibend sehr gut” unter -

scheiden sich nur in der Wortwahl, nicht jedoch hinsichtlich der Aussagekraft, denn “konstant”

ist Synonym für “gleichbleibend” und “überdurchschnittlich gut” entspricht dem Kalkül “sehr

gut”.

Zu 15.:

Für das Kriterium “bisher erbrachte Leistungen” wurden im Auswahlverfahren alle bisher

erbrachten Leistungen unter Zugrundelegung der “Leistungsbeurteilung” im Sinne von § 81

Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 gewürdigt, entscheidungswesentlicher Beobachtungs -

zeitraum war jedoch das Jahr 1995.

Zu 16.:

Mit dem Ausbau der EDV in der Zollverwaltung ist in alle Organisationseinheiten ein hohes

Maß an persönlichen Fähigkeiten und Ambitionen von einer nicht ermittelbaren Zahl an

Mitarbeitern eingebracht worden. Dies hat letztlich auch zur raschen Wandlung zu einer

modernen Serviceverwaltung beigetragen. Bundesweit gleiche Anwendungen sind dabei

jedoch sogenannten Insellösungen vorzuziehen. Insoweit wurden diese zeitmäßig nicht

quantifizierbaren Leistungen im Profil des Ausschreibungsverfahrens auch dokumentiert, es

konnte ihnen aber nur beschränkte Effektivität zugemessen werden.

Zu 17.:

Gegenseitige Hilfestellung ist sowohl im persönlichen als auch beruflichen Bereich der

Mitarbeiter der Zollverwaltung selbstverständlich und stellt daher kein besonderes Qualitäts -

kriterium dar; deren Verweigerung wäre allerdings zum Nachteil eines Bewerbers zu werten.

Zu 18.:

Eine Weisung des Vorstandes vom 9. Februar 1995, abweichend von der mit FLD - Verfügung

vom 6. Februar 1995, GZ. 310 - 180/3/95, aufgetragenen Erfassung aller Personalvertretungs -

und Gewerkschaftstätigkeiten, nur die Abwesenheiten von der Dienststelle im Zuge von

Personalvertretungs -Tätigkeiten im Tagebuch auszutragen, ist nicht erteilt worden.

BezInsp. Rauter hat die von ihm in Anspruch genommenen Personalvertretungs - Zeiten in

seinem Tagebuch unter einer Rubrik “ABW” für den Zeitraum von Februar bis

Dezember 1995 im Ausmaß von 904 Stunden festgehalten, die, wie bereits in der Beant -

wortung zu den Fragen 32 und 33 der Anfrage Nr. 2190/J festgehalten wurde, auch als

Parameter für die Bewertung der “bisher erbrachten Leistungen” herangezogen wurden.

Zu 19.:

Für BezInsp. Rauter wurden als gerechtfertigte Abwesenheiten, 904 Stunden Personal -

vertretungstätigkeit und 293,5 Stunden sonstige Abwesenheiten (Erholungsurlaub, Sonderur -

laub, Pflegefreistellung, Krankenstand, Kurse, etc.) ermittelt, die bei der Beurteilung der

“bisher erbrachten Leistungen” berücksichtigt wurden.

Zu 20.:

Im Jahr 1995 wurde BezInsp. Rauter mit 80,5 und GrpInsp. Koban mit 299 Überstunden

zusätzlich belastet. Die Gleichmäßigkeit der Mehrbelastung ist in diesem Zeitraum nahezu

erreicht, zumal das Verhältnis der gesamten Jahresleistungsstunden von BezInsp. Rauter

und GrpInsp. Koban (28:100) dem Mehrleistungsverhältnis von 27:100 fast exakt entspricht.

Zu 21.:

Für die Überprüfung der Leistung von Bediensteten werden die Leistungsstunden, das sind

Pflichtstunden abzüglich der Nichtleistungsstunden zuzüglich der relevanten Überstunden,

herangezogen; so auch in diesen Fällen.

Zu 22.:

GrpInsp. Koban hat vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Kärnten mit Datum vom

21. Oktober 1981 und vom 28. Dezember 1984 jeweils eine belobigende Anerkennung “für

aufmerksame und umsichtige Kontrolle, welche zur Sicherstellung von Suchtgift führte” und

darüber hinaus eine Vielzahl von Belohnungen in Anerkennung seiner Leistungen im Zoll -

fahndungsdienst erhalten. Eine Differenzierung der Bewerber wurde daraus nicht abgeleitet.

Zu 23..

Frage 17 der parlamentarischen Anfrage Nr. 2190/J vom 20. März 1997 wurde nach den mir

vorliegenden Informationen korrekt beantwortet. BezInsp. Rauter hat aufgrund seiner Zuge -

hörigkeit zum Zentralausschuß/Zollwache mehrmals die Gelegenheit genutzt, um im

Bundesministerium für Finanzen vorzusprechen und u.a. seine Frustrationen wegen seiner

Nichtberücksichtigung bei der Nachbesetzung des Gruppenführers zum Ausdruck zu bringen.

Sein zwar unbegründeter, jedoch verständlicher Ärger führte möglicherweise zu Aussagen,

die gegen den Beschwerdeführer selbst verwendet werden hätten können.

Zu 24.:

Es ist richtig, daß eines der Auswahlkriterien die Fähigkeit zur Menschenführung ist.

Der Komplex der Menschenführungseigenschaft umfaßt das Gesamtpersönlichkeitsbild des

Bewerbers. Im Vorfeld der Beurteilung der Fähigkeit zur Menschenführung ist daher auch zu

beurteilen, ob ein künftiger Vorgesetzter sich gegenüber seinen Vorgesetzten so verhält, wie

er es von seinen künftigen Mitarbeitern erwartet.

Wie diese Fähigkeit von den in der Anfrage genannten Bediensteten bewertet wurde, hatte

auf die getroffene und begründete Ermessensentscheidung keinen Einfluß.

Zu 25.:

Das Hauptzollamt Klagenfurt stellt seinerseits fest, daß die Gründe für die problematische

Zusammenarbeit des BezInsp. Rauter mit dem im Ruhestand befindlichen ChefInsp. Seidl

sowie den Kollegen ChefInsp. Smole und GrpInsp. Koban im konkreten nicht bekannt sind. In

einer Vorsprache im Bundesministerium für Finanzen am 20. April 1998 wurden von

BezInsp. Rauter jedoch vage Andeutungen über einen schon länger zurückliegenden “Fall”

gemacht, in den ChefInsp. Seidl involviert gewesen sein soll, und der seiner Auffassung nach

kausal für seinen (Rauters) Ruf und damit für die Nichtberücksichtigung bei der in Rede

stehenden Nachbesetzung sei. Eine Untersuchung der vagen Angaben wurde bereits

angeordnet.

Zu 26.:

Gravierende Probleme im Umgang mit anderen Kollegen sind nicht evident. Dies wurde in

sinngemäßem Zusammenhang auch bereits in Beantwortung der Fragen 28 bis 30 der

Anfrage Nr. 2190/J mitgeteilt.

Zu 27.:

BezInsp. Rauter hatte im Jahre 1988 einen Fall der Hinterziehung von Straßenverkehrs -

beiträgen durch italienische Frächter in Millionenhöhe nicht aufgedeckt, sondern die seitens

des seinerzeitigen Grenzzollamtes Arnoldstein dem Hauptzollamt Klagenfurt zugemittelten

Tatbeschreibungen, in denen italienische Frächter wegen des Verdachtes der unrichtigen

Gewichtsangabe in Straßenverkehrsbeitragserklärungen zur Anzeige gebracht wurden, zu

bearbeiten. Hiezu wurden umfangreiche Ermittlungen gegen rund 260 italienische Frächter

durchgeführt.

Zu 28.:

Eine Geschäftsordnung, wonach die Vergabe von Geschäftszahlen im Laufe des Verfahrens

unzulässig gewesen wäre, bestand nicht. Die Entscheidung wurde aus sachlichen

Erwägungen auf Grund der Erfahrungen und Zweifel des Bereichsleiters, daß es sich um

strafrechtlich relevante Tatbestände handelt, getroffen und vom damaligen Amtsvorstand mit -

getragen. Eine Erheblichkeit dieser Entscheidung im Jahre 1988 für die Nachbesetzung des

Gruppenführers ist nicht nachvollziehbar.

Zu 29.:

Es ist zutreffend, daß am 9. Jänner 1989 in der Kanzlei des seinerzeitigen Abteilungsleiters

60 Aktenordner vorgefunden wurden, die, wie sich später herausstellte BezInsp. Rauter zur

Demonstration seiner Tätigkeit im gegenständlichen Ermittlungsfall dort abgestellt hatte. Der

Aktenvermerk vom 2. Jänner 1989 ist nicht mehr greifbar, die Zitierung des Volltextes ist

daher nicht möglich.

Zu 30.:

Im Einvernehmen mit der in der Finanzlandesdirektion für Kärnten für Finanzstrafsachen in

II. Instanz zuständigen Geschäftsabteilung wurde entschieden, daß ein Finanzstrafverfahren

nicht eingeleitet wird.

Zu 31.:

Diese Frage kann ich aufgrund der Verpflichtungen zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung

nicht konkret beantworten.

Zu 32.:

Aufgrund einschlägiger negativer Erfahrungen mit Ergebnissen aus Amtshilfeverfahren mit

Italien wurde aus verwaltungsökonomischen und wirtschaftlichen Gründen im Einvernehmen

mit der Finanzstrafbehörde II. Instanz von weiteren Erhebungen und der Einleitung eines

Strafverfahrens durch das hiefür zuständige Finanzamt Villach Abstand genommen. Die

Entscheidung basierte insbesondere auch auf der Unmöglichkeit einer Beweisführung, inwie -

weit die Kraftfahrer eigenverantwortlich handelten oder von den Firmenverantwortlichen dazu

bestimmt worden waren. Die den einzelnen Kraftfahrern zuzurechnenden Verkürzungs -

beträge waren überdies gering; nur für die Firmenverantwortlichen selbst wären entsprechend

strafrelevante Summen erreicht worden.

Zu 33.:

Es ist richtig, daß BezInsp. Rauter am 21. März 1998 um Zuerkennung einer Mehrleistungs -

zulage gemäß § 18 Gehaltsgesetz 1956 eingekommen ist, die er im wesentlichen damit

begründete, in den Jahren 1986 bis 1988 trotz der in keiner Weise berücksichtigten

Belastung durch die Erhebungen hinsichtlich der Hinterziehung von Straßenverkehrs -

beiträgen von den 12 Erhebungsbeamten anstelle des Durchschnittes von 8,33 % als einziger

Beamter insgesamt 14,6 % an Aktenerledigungen aufgewiesen zu haben. Letztendlich wurde

diese Sache vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0140,

abschlägig entschieden. Auch diese Frage scheint für die Nachbesetzung des

Gruppenführers irrelevant.

Zu 34.:

Die Anordnung von Überstunden kann sich, wie bereits zu Frage 24 der Anfrage Nr. 2190/J

festgestellt wurde, nur an der dienstlichen Notwendigkeit im Sinne einer Zweck - und Einsatz -

gebundenheit orientieren. Das Gebot der gleichmäßigen Verteilung dient dem Schutz des

einzelnen Beamten vor einer Überbelastung mit Mehrleistungsverpflichtungen, nicht aber zum

Ausgleich zusätzlicher Einkünfte. Im Sinne dieser Schutzfunktion der Bestimmung ist bei

Anordnung von Überstunden für mehrere Bedienstete auch die Personalvertretung einzu -

binden. Trotz des Bestrebens der Anordnungsbefugten, die Überstundenbelastung auf alle

Bediensteten möglichst gleich zu verteilen, kommt es insbesondere in den Bereichen Straf -

sachen aller Finanzlandesdirektionen zu unvermeidbaren beträchtlichen Unterschieden. Da

das Begehren von BezInsp. Rauter lediglich auf einen Ausgleich der zusätzlichen Einkünfte,

und in Ermangelung einer Beschwerde der belasteten Beamten nicht auf deren Schutz

gerichtet war, mußte ihm ein Erfolg versagt bleiben. Überdies erscheint auch diese Frage für

die Nachbesetzung der Funktion des Erhebungsgruppenführers irrelevant.

Zu 35.:

Die Überstundenanordnung in der Ermittlungssache zu GZ. E 742/94 des Hauptzollamtes

Klagenfurt war ausschließlich an der Erreichung des Dienstzweckes orientiert. Daß der

Bereichsleiter Strafsachen die Überstundenanordnung an der Erreichung des Dienstzweckes

und nicht an einer "gerechten Verteilung” von Zusatzeinkünften gemessen hat, ist nachvoll -

ziehbar. Die diesbezügliche Überstundenleistung der eingebundenen neun Erhebungs -

beamten hatte eine Bandbreite von 4 bis 33,5 Stunden. Die Arbeitsricht -

linien/Dienstplan/Überstundenanordnung (ARL/DÜ) nehmen in Punkt. 2.9.ff.

(vgl. die Textpassage”.... möglichst gleichmäßige Verteilung....”), wie bereits erwähnt, den

Intentionen des Gesetzgebers folgend, Bezug auf den Schutz der Bediensteten vor Überbe -

lastung mit Mehrdienstleistungen und nicht auf einen Ausgleich des Monatseinkommens.

Zu 36.:

Es wurden alle Erhebungsbeamten des Bereiches Strafsachen mit dem Begehren des

BezInsp. Rauter um gleichmäßige Verteilung von Überstunden konfrontiert. Mit Ausnahme

von BezInsp. Rauter gab es dazu keine Beschwerden. Den Bediensteten des Bereiches

Strafsachen waren die Vorgaben für Überstundenanordnungen bekannt. Nach der Erinnerung

des Bereichsleiters Strafsachen distanzierten sich alle Bediensteten von den Aussagen des

BezInsp. Rauter. Eine Dokumentation darüber ist nicht erfolgt und wird auch ex post nicht als

notwendig erachtet. Der angesprochene Zeitaufwand ist zwar mangels Dokumentation nicht

mehr quantifizierbar, war jedoch gemessen an der für alle anderen Beamten offenkundig

geringen Bedeutung nicht gerechtfertigt.

Zu 37.:

Die Kanzleibedienstete Andrea Martin und der Erhebungsbeamte Herr Suppnig wurden vom

Bereichsleiter Strafsachen mit der nicht näher konkretisierten Aussage des BezInsp. Rauter,

wonach sie angeblich benachteiligt würden, konfrontiert. Beide distanzierten sich von diesen

Aussagen. Eine Dokumentation solcher Vorgänge ist nicht erforderlich und es gab auch keine

Veranlassung BezInsp. Rauter in diese Gespräche miteinzubinden, zumal er von keinem der

beiden Bediensteten um eine Intervention gebeten worden war. Einem erst später und in

anderem Zusammenhang verfaßten Aktenvermerk des Bereichsleiter Strafsachen vom

30. April 1997, betreffend eine Aussprache mit den Beamten der Erhebungsgruppe 1/1

(Koban, Rauter, Suppnig), um welche seitens BezInsp. Rauter zur “Förderung des Betriebs -

klimas” ersucht worden war, ist unter anderen zu entnehmen:

“Abschließend wird von BezInsp. Rauter dem Bereichsleiter sinngemäß wiederum zum

Vorwurf gemacht, daß eine Ungleichbehandlung der Erhebungsgruppen bzw. einzelner

Mitarbeiter besteht. Diesen Vorwurf zu konkretisieren war BezInsp. Rauter wiederum nicht in

der Lage und stellte eine diesbezügliche schriftliche Äußerung in Aussicht. Über Vorhalt des

Bereichsleiters, daß derartige Beschwerden zu keinem Zeitpunkt gemacht wurden, gab

BezInsp. Rauter an, daß sich die Betroffenen nicht trauen würden, solche Beschwerden vor -

zubringen, da sie dem Bereichsleiter ausgeliefert seien.” BezInsp. Rauter hat die ange -

kündigte schriftliche Äußerung nicht beigebracht.

Zu 38.:

Es ist bei Hausdurchsuchungen - vor allem bei solchen in anderen Bundesländern - aus

Gründen der Sparsamkeit geboten, auf Bedienstete anderer Zolldienststellen, die nicht akten -

kundig zu sein brauchen, als Assistenz zurückzugreifen. Bei sonstigen Dienstverrichtungen in

anderen Bundesländern richtet sich der Personaleinsatz nach dem vorgegebenen Dienst -

zweck.

Zu 39.:

Daß BezInsp. Rauter anläßlich des Vollzuges von zwei Hausdurchsuchungsbefehlen (bei

zwei Tatverdächtigen waren fünf verschiedene Adressen angeführt) angeblich nur auf einen

mit dem Aktengeschehen vertrauten Mitarbeiter des Hauptzollamtes Klagenfurt zurückgreifen

durfte, entbehrt jeglicher Grundlage. Die gegenständliche Dienstverrichtung wurde vom

seinerzeitigen Gruppenführer Seidl für die Beamten Rauter und Sablatnik beantragt. Bei

Durchführung der Hausdurchsuchungen bei den beiden Tatverdächtigen in Wien war, wie in

solchen Fällen üblich, geplant, Beamte des Hauptzollamtes Wien/Bereich Strafsachen

miteinzubeziehen.

Zu 40.:

Der Bereichsleiter Strafsachen ist weder für die Organisation des Personaleinsatzes noch des

Fuhrparkes bei den gegenständlichen Hausdurchsuchungen verantwortlich gewesen. Solche

im Vorfeld liegenden organisatorischen Maßnahmen sind Aufgaben des aktenkundigen

Sachbearbeiters oder des Leiters der geplanten Dienstverrichtung. Die Verantwortung für

eventuelle organisatorische Ungereimtheiten lag daher allein bei BezInsp. Rauter als Leiter

der Dienstverrichtung

Zu 41.:

Ob die Hausdurchsuchungen erst einen Tag nach der erfolgten Einvernahme der beiden

Beschuldigten erfolgen konnten, kann vom Hauptzollamt Klagenfurt aus heutiger Sicht nicht

nachvollzogen werden. Fest steht, daß sie am 13. April 1994 durchgeführt wurden.

Ob die Beschuldigten Gelegenheit hatten, Beweismittel, soweit überhaupt vorhanden, wegzu -

schaffen, ist nicht bekannt, ist aber auch für den Kern der parlamentarischen Anfrage, die

Nachbesetzung des Gruppenführers der Erhebungsgruppe 1/1, ohne jegliche Relevanz.

Zu 42.:

Diese Angaben sind im Aktenvermerk des BezInsp. Rauter zum Vollzug des Dienstauftrages

enthalten, die Richtigkeit dieser Angaben wurde nicht verifiziert.

Zu 43.:

Von einer Intervention seitens des Bundesministeriums für Inneres ist dem Bundes -

ministerium für Finanzen - wie mir berichtet wird - nichts bekannt.

Zu 44.:

Wie bereits oben ausgeführt, war für die Nachreihung von BezInsp. Rauter die Gesamt -

betrachtung seines Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen ausschlaggebend, die

sich nicht auf die in der Anfrage ausgebreiteten 3 Fälle reduzieren läßt, wie zu Punkt 45 näher

auszuführen sein wird.

Zu 45.:

Die gezielte negative Beeinflussung von Kollegen wird nach Ansicht des Hauptzollamtes

Klagenfurt - wie auch im Nachbesetzungsantrag angeführt - dadurch deutlich, daß

BezInsp. Rauter in offenkundiger Verfolgung seiner persönlichen Interessen, u.a. gegen die

Fortführung der bisher bewährten Rufbereitschaft, gegen die Überstundenanordnung nach

sachlichen Kriterien und für seine Geltendmachung von Kilometergeld und Überstunden bei

Dienstreisen immer wieder “Mitstreiter” aus der Kollegenschaft zu gewinnen versuchte. Bei

diesen Aktivitäten hat sich BezInsp. Rauter in keinem Fall auf seine Personalvertretungs -

tätigkeit berufen. Was die Differenzen mit Vorgesetzten betrifft, verweise ich auf die Beant -

wortung der Frage 24 der Anfrage Nr.2190/J.

Zu 46.:

Bei den angesprochenen Aktenrückständen handelt es sich um die in einem Inspizierungs -

bericht der Finanzlandesdirektion für Kärnten im Zusammenhang mit der Rückstands -

ermittlung aufgezeigten Feststellungen. Diese bildeten, wie bereits in der Anfragebeant -

wortung zu Nr. 2190/J festgehalten worden ist, den Ausgangspunkt für die seitens

BezInsp. Rauter in zwei Bewerbungsschreiben zum Ausdruck gebrachten Aussagen.

Das Hauptzollamt Klagenfurt zog jedoch weder alte noch neue Aktenrückstände für die Beur -

teilung im Nachbesetzungsverfahren heran.

Zu 47.:

Die in der Anfrage angesprochenen Bewerbungen sind als Anlagen angeschlossen. Die für

die gewählte Textierung maßgebenden Motive sind nur BezInsp. Rauter als Verfasser

bekannt.

Zu 48.:

Die Leistungsbeurteilung von Bediensteten erfolgt grundsätzlich nach den geltenden

Bestimmungen. Um neben der gesetzlich normierten Leistungsbeurteilung für allfällige

künftige Bewerbungen über Langzeitbeurteilungen zu verfügen, müßten über den Personal -

nebenakt hinaus personenbezogene Aufschreibungen geführt werden. Dafür mangelt es

jedoch an deren gesetzlicher Zulässigkeit. Es kann somit eine Beurteilung “der bisher er -

brachten Leistungen” nur aus der gesetzlich normierten “längerfristigen” Leistungsbeurteilung

und der noch ermittelbaren Leistungen während des der Bewerbung unmittelbar voran -

gehenden Zeitraumes erfolgen. Wie bereits unter Punkt 9. ausgeführt, konnte für

GrpInsp. Koban eine Feststellung wie für BezInsp. Rauter nach § 81 Abs. 1 lit. c Punkt 1

Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen

noch nicht getroffen werden, obwohl er nachvollziehbar den von ihm zu erwartenden Arbeits -

erfolg durch besondere Leistungen seit langem erheblich überschritten hatte. Während des

der Beurteilung ebenfalls entscheidungsrelevanten Jahres 1995 wurden die Leistungen des

BezInsp. Rauter von denen des GrpInsp. Koban eindeutig übertroffen. In der Gesamtbe -

trachtung der “bisher erbrachten Leistungen” war GrpInsp. Koban daher vor BezInsp. Rauter

zu reihen.

Zu 49.:

Die Personalvertretungstätigkeit des BezInsp. Rauter wurde langjährig, beginnend mit seiner

Selbsteinschätzung vom 27.7.1993, ab dem Jahre 1992 mit einem Zeitausmaß von ca. 60 %

bemessen. Die für 1995 ermittelten 904 Stunden entsprechen 54 % der durchschnittlichen,

jährlichen Leistungsstunden eines Beamten.

Zu 50.:

Der Zeitaufwand für Personalvertretungsangelegenheiten konnte aus den Tagebüchern und

aus mehrfachen, diesbezüglichen Angaben des BezInsp. Rauter (z. B. im Schreiben vom

14. Dezember 1994) an den Bereichsleiter Strafsachen nachvollziehbar (siehe auch

Frage 49) ermittelt werden, weshalb sich auch eine nochmalige Befragung erübrigte.

Zu 51.:

Das Hauptzollamt Klagenfurt konnte davon ausgehen, daß BezInsp. Rauter die in der Frage

angesprochenen Akten einer rechtzeitigen Erledigung zuführen kann, da er die Aktenüber -

nahme aus eigenem anstrebte und ihm auf Grund seiner Erfahrung auch die Selbstein -

schätzung des Arbeitsaufwandes zuzutrauen war. Daraus ergibt sich unbestreitbar, daß die

vermutete Einengung der Personalvertretungstätigkeit seitens des Hauptzollamtes Klagenfurt

gar nicht möglich gewesen ist. Hätte das Hauptzollamt Klagenfurt der von BezInsp. Rauter

angestrebten Aktenübernahme nicht zugestimmt, wäre neuerlich der Vorwurf einer

“ungerechten” Aufteilung der Überstunden zu erwarten gewesen.

Zu 52.:

Wie bereits dargestellt, wurde die Übernahme der genannten “Autoakte” von BezInsp. Rauter

angestrebt. Als erfahrenem Erhebungsbeamten mußte ihm klar gewesen sein, daß die

Erledigung dieser Akten mit längeren Außendiensten und Überstundenleistungen verbunden

sein wird. Sein Vorgesetzter konnte daher davon ausgehen, daß BezInsp. Rauter seine

“Kapazität” richtig einschätzt und die Aktenübernahme ihm daher auch zuzumuten war. Für

eine Zählung der Erhebungs - und Strafakten bestand keine Veranlassung.

 

Anlage konnte nicht gescannt werden!!!