3927/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Reinhart Gaugg und Genossen vom
26. März 1998, Nr. 3966/J, betreffend BezInsp. Rauter Robert vom Hauptzollamt Klagenfurt,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
§ 9 Abs. 4 Ausschreibungsgesetz stellt allgemein auf die Kriterien der bisherigen Berufs -
erfahrung und der einschlägigen Verwendung der Bewerber, auf die Fähigkeit zur Menschen -
führung, die organisatorischen Fähigkeiten sowie die bisher erbrachten Leistungen ab.
Zu 2.:
Wie bereits in der Beantwortung zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2190/J vom
20. März 1997 ausgeführt wurde, sind die Finanzlandesdirektion für Kärnten sowie das
Hauptzollamt Klagenfurt bei der Prüfung der objektiven Anhaltspunkte von weiteren, unter die
genannten Kriterien zu subsumierenden, Faktoren ausgegangen.
Insgesamt wurde den Kriterien der Fähigkeit zur Menschenführung, der organisatorischen
Fähigkeiten sowie den bisher erbrachten Leistungen eine höhere Wertigkeit beigemessen.
Auswahlkriterien, die auch in den subjektiven Beurteilungsbereich der unmittelbar Vorge -
setzten fallen, geben deutlicheren Aufschluß über die Talente und die erworbenen Fähig -
keiten der Person des Bewerbers. Würden objektive und subjektive Kriterien gleich gewogen,
würde ein auf einem bestimmen Arbeitsplatz seit längerem eingesetzter Mitarbeiter mit allen -
falls mangelnder Fähigkeit zur Menschenführung und mangelnder Leistung einem anderen,
nur dienstjüngeren aber ansonsten höchst qualifizierten Mitarbeiter, stets vorgezogen werden
müssen.
Zu 3.:
BezInsp. Rauter lag bei den objektiven Auswahlkriterien vor dem genannten Mitbewerber.
Hinsichtlich der organisatorischen Fähigkeiten war er aufgrund der gleichlautenden Gesamt -
beurteilung mit GrpInsp. Koban an die erste Stelle gereiht.
Zu 4.:
Das ist zutreffend, es sind dies jedoch, wie bereits zu Frage 2 ausgeführt wurde, neben den
organisatorischen Fähigkeiten jene subjektiven Kriterien, denen aufgrund der ihnen inne -
wohnenden Aussagekraft über Talente und Fähigkeiten im Verhältnis zu den beiden objek -
tiven, zeitablaufgebundenen Kriterien höheres Gewicht zuzumessen ist.
Zu 5.:
Für die Erlangung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe E2a/W2 (Zollwache) ist die
Schulbildung grundsätzlich ohne besondere Relevanz, da die berufsbezogenen Kriterien im
Vordergrund stehen und keine höhere Schulbildung als die für eine Aufnahme in den Zoll -
wachdienst gefordert wird. Sie erhält jedoch in operationellen Funktionen der Zollverwaltung
seit dem EU - Beitritt zunehmende Bedeutung, wenn sich Bedienstete mit einer über die
Pflichtschulbildung hinausgehenden schulischen Vorbildung um Funktionen bewerben.
BezInsp. Rauter erfüllt die Minimalforderung des Pflichtschulabschlusses, GrpInsp. Koban hat
darüber hinaus einen Mittelschulabschluß mit Matura aufzuweisen. Dies sprach in der
Gesamtbetrachtung für GrpInsp. Koban.
Zu 6.:
Auch bei einem Auswahlverfahren für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwachoffizier)
bewerben sich jeweils erheblich mehr Kandidaten als letztlich übernommen werden können.
Davon, daß GrpInsp. Koban in diesem Auswahlverfahren nicht entsprochen hat, kann keine
Rede sein. Die Reihung in einem Auswahlverfahren für E 1 erlaubt keinen Rückschluß auf
eine mangelnde Qualifikation für diese Verwendungsgruppe, diese ist vielmehr oft nur Aus -
druck des am Tag der Auswahl besseren Abschneidens der Mitbewerber.
Zu 7.:
Unabhängig von den speziellen Aufgabenbereichen der einzelnen Erhebungsgruppen bzw.
der dort eingesetzten Beamten ist ein höherer Kenntnisstand stets von Vorteil. An
besonderen Kenntnissen sind, weil sich die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen sowohl auf
Unternehmensbereiche wie auch Privatbereiche erstrecken, etwa solche im kaufmännischen
Rechnungswesen
wie auch in Fremdsprachen anzuführen. Im Hinblick auf Fremdsprachen -
kenntnisse ist auf die seit dem EU - Beitritt Österreichs verstärkte internationale Zusammen-
arbeit auf dem Sektor der Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen hinzuweisen.
Im Nachbesetzungsantrag wurden den Bewerbern Rauter und Koban gleichermaßen
“nennenswerte kaufmännische und buchhalterische Kenntnisse” attestiert, dem Bewerber
Koban “darüber hinaus noch sehr gute Sprachkenntnisse aus Englisch und Italienisch”. Diese
besonderen Kenntnisse der Beamten sind in die Entscheidung miteingeflossen.
Zu 8.:
Für die Betrauung mit der Funktion eines Erhebungsgruppenführers ist die erfolgreiche
Ablegung der Dienst - und Fachprüfung für Zollwachebeamte erforderlich. Beide Bewerber
haben sowohl die Dienst - als auch die Fachprüfung für Zollwachebeamte erfolgreich abge -
legt.
Wie bereits in der Beantwortung zu Frage 9 der Anfrage Nr.2190/J ausgeführt wurde, zeigen
die Prüfungsergebnisse einen geringen Vorsprung des BezInsp. Rauter gegenüber den Mit -
bewerbern. Dem trug die Finanzlandesdirektion für Kärnten durch die Reihung des
BezInsp. Rauter an die erste Stelle Rechnung, wogegen das Hauptzollamt Klagenfurt bei der
Einstufung daraus keine maßgebliche Auswirkung ableitete.
Zu 9.:
Für die Betrauung mit dem Arbeitsplatz eines Erhebungsgruppenführers ist grundsätzlich eine
positive Dienstbeurteilung erforderlich. Dieses Kriterium erfüllten beide Bewerber.
Zu den weiteren Teilfragen des Punktes 9 verweise ich auf die Beantwortung zu den
Fragen 5 bis 8 der Anfrage Nr. 2190/J. Festzuhalten bleibt, daß die Gleichstellung des
GrpInsp. Koban im Kriterium der Leistungsfeststellung mit den anderen Mitbewerbern zu
einer noch klareren Differenzierung zugunsten des GrpInsp. Koban geführt hätte.
Zu 10.:
Mit der in Rede stehenden Arbeitsplatzausschreibung waren explizit keine Sonderfunktionen
(wie etwa ZW - Alpinist, Übungsleiter für die Schießausbildung bzw. waffenlose Selbstver -
teidigung, Berechtigung zum Lenken eines bundeseigenen Kraftfahrzeuges) verknüpft, es
wurde daher seitens des Hauptzollamtes Klagenfurt auch keine diesbezügliche Reihung vor -
genommen. Sonderfunktionen fanden deshalb ähnlich dem Vorliegen einer höheren Schul -
bildung
lediglich als Faktoren bei der Prüfung der objektiven Anhaltspunkte
Berücksichtigung.
Zu 11.:
Die Zuweisung von Aufgabengebieten im Sinne der Arbeitsrichtlinien “Organisation Bereich
Strafsachen” erfolgte mit Beginn des Jahres 1996. Die Beurteilung der erfolgreichen Um -
setzung von in Anspruch genommenen Ausbildungsveranstaltungen anhand der speziellen
Aufgabenbereiche erfordert, wie bereits zur parlamentarischen Anfrage Nr. 2190/J vom
20. März 1997 ausgeführt wurde, einen Beobachtungszeitraum, der zum Zeitpunkt der Aus -
schreibung der Nachbesetzung nicht abgeschlossen war. Es konnte daher weder
BezInsp. Rauter noch GrpInsp. Koban als Spezialist für die der Gruppe 1/1 zugewiesenen
Aufgaben angesehen werden.
Zu 12.:
Die in Klammer gesetzte Anmerkung lautet richtig: “Siehe dazu die Ausführungen im
Bewerbungsschreiben, welchen aber durch den Berichterstatter, wenn überhaupt, dann nur
mit Einschränkungen gefolgt werden kann”. Daraus ist ableitbar, daß der quantitative
Leistungsabfall des BezInsp. Rauter mit der Personalvertretertätigkeit nur zum Teil in
Zusammenhang gebracht wurde.
Zu 13.:
Die Zitierung entspricht im wesentlichen dem Wortlaut des erstellten Profiles, ist jedoch un -
vollständig. Die fehlenden Teile erscheinen allerdings ohne Relevanz für die Anfrage.
Zu 14.:
Die Beurteilung “konstant überdurchschnittlich gut” und “gleichbleibend sehr gut” unter -
scheiden sich nur in der Wortwahl, nicht jedoch hinsichtlich der Aussagekraft, denn “konstant”
ist Synonym für “gleichbleibend” und “überdurchschnittlich gut” entspricht dem Kalkül “sehr
gut”.
Zu 15.:
Für das Kriterium “bisher erbrachte Leistungen” wurden im Auswahlverfahren alle bisher
erbrachten Leistungen unter Zugrundelegung der “Leistungsbeurteilung” im Sinne von § 81
Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 gewürdigt, entscheidungswesentlicher Beobachtungs -
zeitraum war jedoch das Jahr 1995.
Zu 16.:
Mit dem Ausbau der EDV in der Zollverwaltung ist in alle Organisationseinheiten ein hohes
Maß an persönlichen Fähigkeiten und Ambitionen von einer nicht ermittelbaren Zahl an
Mitarbeitern eingebracht worden. Dies hat letztlich auch zur raschen Wandlung zu einer
modernen
Serviceverwaltung beigetragen. Bundesweit gleiche Anwendungen sind dabei
jedoch sogenannten Insellösungen vorzuziehen. Insoweit wurden diese zeitmäßig nicht
quantifizierbaren Leistungen im Profil des Ausschreibungsverfahrens auch dokumentiert, es
konnte ihnen aber nur beschränkte Effektivität zugemessen werden.
Zu 17.:
Gegenseitige Hilfestellung ist sowohl im persönlichen als auch beruflichen Bereich der
Mitarbeiter der Zollverwaltung selbstverständlich und stellt daher kein besonderes Qualitäts -
kriterium dar; deren Verweigerung wäre allerdings zum Nachteil eines Bewerbers zu werten.
Zu 18.:
Eine Weisung des Vorstandes vom 9. Februar 1995, abweichend von der mit FLD - Verfügung
vom 6. Februar 1995, GZ. 310 - 180/3/95, aufgetragenen Erfassung aller Personalvertretungs -
und Gewerkschaftstätigkeiten, nur die Abwesenheiten von der Dienststelle im Zuge von
Personalvertretungs -Tätigkeiten im Tagebuch auszutragen, ist nicht erteilt worden.
BezInsp. Rauter hat die von ihm in Anspruch genommenen Personalvertretungs - Zeiten in
seinem Tagebuch unter einer Rubrik “ABW” für den Zeitraum von Februar bis
Dezember 1995 im Ausmaß von 904 Stunden festgehalten, die, wie bereits in der Beant -
wortung zu den Fragen 32 und 33 der Anfrage Nr. 2190/J festgehalten wurde, auch als
Parameter für die Bewertung der “bisher erbrachten Leistungen” herangezogen wurden.
Zu 19.:
Für BezInsp. Rauter wurden als gerechtfertigte Abwesenheiten, 904 Stunden Personal -
vertretungstätigkeit und 293,5 Stunden sonstige Abwesenheiten (Erholungsurlaub, Sonderur -
laub, Pflegefreistellung, Krankenstand, Kurse, etc.) ermittelt, die bei der Beurteilung der
“bisher erbrachten Leistungen” berücksichtigt wurden.
Zu 20.:
Im Jahr 1995 wurde BezInsp. Rauter mit 80,5 und GrpInsp. Koban mit 299 Überstunden
zusätzlich belastet. Die Gleichmäßigkeit der Mehrbelastung ist in diesem Zeitraum nahezu
erreicht, zumal das Verhältnis der gesamten Jahresleistungsstunden von BezInsp. Rauter
und GrpInsp. Koban (28:100) dem Mehrleistungsverhältnis von 27:100 fast exakt entspricht.
Zu 21.:
Für die Überprüfung der Leistung von Bediensteten werden die Leistungsstunden, das sind
Pflichtstunden abzüglich der Nichtleistungsstunden zuzüglich der relevanten Überstunden,
herangezogen;
so auch in diesen Fällen.
Zu 22.:
GrpInsp. Koban hat vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Kärnten mit Datum vom
21. Oktober 1981 und vom 28. Dezember 1984 jeweils eine belobigende Anerkennung “für
aufmerksame und umsichtige Kontrolle, welche zur Sicherstellung von Suchtgift führte” und
darüber hinaus eine Vielzahl von Belohnungen in Anerkennung seiner Leistungen im Zoll -
fahndungsdienst erhalten. Eine Differenzierung der Bewerber wurde daraus nicht abgeleitet.
Zu 23..
Frage 17 der parlamentarischen Anfrage Nr. 2190/J vom 20. März 1997 wurde nach den mir
vorliegenden Informationen korrekt beantwortet. BezInsp. Rauter hat aufgrund seiner Zuge -
hörigkeit zum Zentralausschuß/Zollwache mehrmals die Gelegenheit genutzt, um im
Bundesministerium für Finanzen vorzusprechen und u.a. seine Frustrationen wegen seiner
Nichtberücksichtigung bei der Nachbesetzung des Gruppenführers zum Ausdruck zu bringen.
Sein zwar unbegründeter, jedoch verständlicher Ärger führte möglicherweise zu Aussagen,
die gegen den Beschwerdeführer selbst verwendet werden hätten können.
Zu 24.:
Es ist richtig, daß eines der Auswahlkriterien die Fähigkeit zur Menschenführung ist.
Der Komplex der Menschenführungseigenschaft umfaßt das Gesamtpersönlichkeitsbild des
Bewerbers. Im Vorfeld der Beurteilung der Fähigkeit zur Menschenführung ist daher auch zu
beurteilen, ob ein künftiger Vorgesetzter sich gegenüber seinen Vorgesetzten so verhält, wie
er es von seinen künftigen Mitarbeitern erwartet.
Wie diese Fähigkeit von den in der Anfrage genannten Bediensteten bewertet wurde, hatte
auf die getroffene und begründete Ermessensentscheidung keinen Einfluß.
Zu 25.:
Das Hauptzollamt Klagenfurt stellt seinerseits fest, daß die Gründe für die problematische
Zusammenarbeit des BezInsp. Rauter mit dem im Ruhestand befindlichen ChefInsp. Seidl
sowie den Kollegen ChefInsp. Smole und GrpInsp. Koban im konkreten nicht bekannt sind. In
einer Vorsprache im Bundesministerium für Finanzen am 20. April 1998 wurden von
BezInsp. Rauter jedoch vage Andeutungen über einen schon länger zurückliegenden “Fall”
gemacht, in den ChefInsp. Seidl involviert gewesen sein soll, und der seiner Auffassung nach
kausal für seinen (Rauters) Ruf und damit für die Nichtberücksichtigung bei der in Rede
stehenden Nachbesetzung sei. Eine Untersuchung der vagen Angaben wurde bereits
angeordnet.
Zu 26.:
Gravierende Probleme im Umgang mit anderen Kollegen sind nicht evident. Dies wurde in
sinngemäßem Zusammenhang auch bereits in Beantwortung der Fragen 28 bis 30 der
Anfrage Nr. 2190/J mitgeteilt.
Zu 27.:
BezInsp. Rauter hatte im Jahre 1988 einen Fall der Hinterziehung von Straßenverkehrs -
beiträgen durch italienische Frächter in Millionenhöhe nicht aufgedeckt, sondern die seitens
des seinerzeitigen Grenzzollamtes Arnoldstein dem Hauptzollamt Klagenfurt zugemittelten
Tatbeschreibungen, in denen italienische Frächter wegen des Verdachtes der unrichtigen
Gewichtsangabe in Straßenverkehrsbeitragserklärungen zur Anzeige gebracht wurden, zu
bearbeiten. Hiezu wurden umfangreiche Ermittlungen gegen rund 260 italienische Frächter
durchgeführt.
Zu 28.:
Eine Geschäftsordnung, wonach die Vergabe von Geschäftszahlen im Laufe des Verfahrens
unzulässig gewesen wäre, bestand nicht. Die Entscheidung wurde aus sachlichen
Erwägungen auf Grund der Erfahrungen und Zweifel des Bereichsleiters, daß es sich um
strafrechtlich relevante Tatbestände handelt, getroffen und vom damaligen Amtsvorstand mit -
getragen. Eine Erheblichkeit dieser Entscheidung im Jahre 1988 für die Nachbesetzung des
Gruppenführers ist nicht nachvollziehbar.
Zu 29.:
Es ist zutreffend, daß am 9. Jänner 1989 in der Kanzlei des seinerzeitigen Abteilungsleiters
60 Aktenordner vorgefunden wurden, die, wie sich später herausstellte BezInsp. Rauter zur
Demonstration seiner Tätigkeit im gegenständlichen Ermittlungsfall dort abgestellt hatte. Der
Aktenvermerk vom 2. Jänner 1989 ist nicht mehr greifbar, die Zitierung des Volltextes ist
daher nicht möglich.
Zu 30.:
Im Einvernehmen mit der in der Finanzlandesdirektion für Kärnten für Finanzstrafsachen in
II. Instanz zuständigen Geschäftsabteilung wurde entschieden, daß ein Finanzstrafverfahren
nicht eingeleitet wird.
Zu 31.:
Diese Frage kann ich aufgrund der Verpflichtungen zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung
nicht
konkret beantworten.
Zu 32.:
Aufgrund einschlägiger negativer Erfahrungen mit Ergebnissen aus Amtshilfeverfahren mit
Italien wurde aus verwaltungsökonomischen und wirtschaftlichen Gründen im Einvernehmen
mit der Finanzstrafbehörde II. Instanz von weiteren Erhebungen und der Einleitung eines
Strafverfahrens durch das hiefür zuständige Finanzamt Villach Abstand genommen. Die
Entscheidung basierte insbesondere auch auf der Unmöglichkeit einer Beweisführung, inwie -
weit die Kraftfahrer eigenverantwortlich handelten oder von den Firmenverantwortlichen dazu
bestimmt worden waren. Die den einzelnen Kraftfahrern zuzurechnenden Verkürzungs -
beträge waren überdies gering; nur für die Firmenverantwortlichen selbst wären entsprechend
strafrelevante Summen erreicht worden.
Zu 33.:
Es ist richtig, daß BezInsp. Rauter am 21. März 1998 um Zuerkennung einer Mehrleistungs -
zulage gemäß § 18 Gehaltsgesetz 1956 eingekommen ist, die er im wesentlichen damit
begründete, in den Jahren 1986 bis 1988 trotz der in keiner Weise berücksichtigten
Belastung durch die Erhebungen hinsichtlich der Hinterziehung von Straßenverkehrs -
beiträgen von den 12 Erhebungsbeamten anstelle des Durchschnittes von 8,33 % als einziger
Beamter insgesamt 14,6 % an Aktenerledigungen aufgewiesen zu haben. Letztendlich wurde
diese Sache vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0140,
abschlägig entschieden. Auch diese Frage scheint für die Nachbesetzung des
Gruppenführers irrelevant.
Zu 34.:
Die Anordnung von Überstunden kann sich, wie bereits zu Frage 24 der Anfrage Nr. 2190/J
festgestellt wurde, nur an der dienstlichen Notwendigkeit im Sinne einer Zweck - und Einsatz -
gebundenheit orientieren. Das Gebot der gleichmäßigen Verteilung dient dem Schutz des
einzelnen Beamten vor einer Überbelastung mit Mehrleistungsverpflichtungen, nicht aber zum
Ausgleich zusätzlicher Einkünfte. Im Sinne dieser Schutzfunktion der Bestimmung ist bei
Anordnung von Überstunden für mehrere Bedienstete auch die Personalvertretung einzu -
binden. Trotz des Bestrebens der Anordnungsbefugten, die Überstundenbelastung auf alle
Bediensteten möglichst gleich zu verteilen, kommt es insbesondere in den Bereichen Straf -
sachen aller Finanzlandesdirektionen zu unvermeidbaren beträchtlichen Unterschieden. Da
das Begehren von BezInsp. Rauter lediglich auf einen Ausgleich der zusätzlichen Einkünfte,
und in Ermangelung einer Beschwerde der belasteten Beamten nicht auf deren Schutz
gerichtet war, mußte ihm ein Erfolg versagt bleiben. Überdies erscheint auch diese Frage für
die
Nachbesetzung der Funktion des Erhebungsgruppenführers irrelevant.
Zu 35.:
Die Überstundenanordnung in der Ermittlungssache zu GZ. E 742/94 des Hauptzollamtes
Klagenfurt war ausschließlich an der Erreichung des Dienstzweckes orientiert. Daß der
Bereichsleiter Strafsachen die Überstundenanordnung an der Erreichung des Dienstzweckes
und nicht an einer "gerechten Verteilung” von Zusatzeinkünften gemessen hat, ist nachvoll -
ziehbar. Die diesbezügliche Überstundenleistung der eingebundenen neun Erhebungs -
beamten hatte eine Bandbreite von 4 bis 33,5 Stunden. Die Arbeitsricht -
linien/Dienstplan/Überstundenanordnung (ARL/DÜ) nehmen in Punkt. 2.9.ff.
(vgl. die Textpassage”.... möglichst gleichmäßige Verteilung....”), wie bereits erwähnt, den
Intentionen des Gesetzgebers folgend, Bezug auf den Schutz der Bediensteten vor Überbe -
lastung mit Mehrdienstleistungen und nicht auf einen Ausgleich des Monatseinkommens.
Zu 36.:
Es wurden alle Erhebungsbeamten des Bereiches Strafsachen mit dem Begehren des
BezInsp. Rauter um gleichmäßige Verteilung von Überstunden konfrontiert. Mit Ausnahme
von BezInsp. Rauter gab es dazu keine Beschwerden. Den Bediensteten des Bereiches
Strafsachen waren die Vorgaben für Überstundenanordnungen bekannt. Nach der Erinnerung
des Bereichsleiters Strafsachen distanzierten sich alle Bediensteten von den Aussagen des
BezInsp. Rauter. Eine Dokumentation darüber ist nicht erfolgt und wird auch ex post nicht als
notwendig erachtet. Der angesprochene Zeitaufwand ist zwar mangels Dokumentation nicht
mehr quantifizierbar, war jedoch gemessen an der für alle anderen Beamten offenkundig
geringen Bedeutung nicht gerechtfertigt.
Zu 37.:
Die Kanzleibedienstete Andrea Martin und der Erhebungsbeamte Herr Suppnig wurden vom
Bereichsleiter Strafsachen mit der nicht näher konkretisierten Aussage des BezInsp. Rauter,
wonach sie angeblich benachteiligt würden, konfrontiert. Beide distanzierten sich von diesen
Aussagen. Eine Dokumentation solcher Vorgänge ist nicht erforderlich und es gab auch keine
Veranlassung BezInsp. Rauter in diese Gespräche miteinzubinden, zumal er von keinem der
beiden Bediensteten um eine Intervention gebeten worden war. Einem erst später und in
anderem Zusammenhang verfaßten Aktenvermerk des Bereichsleiter Strafsachen vom
30. April 1997, betreffend eine Aussprache mit den Beamten der Erhebungsgruppe 1/1
(Koban, Rauter, Suppnig), um welche seitens BezInsp. Rauter zur “Förderung des Betriebs -
klimas” ersucht worden war, ist unter anderen zu entnehmen:
“Abschließend wird von BezInsp. Rauter dem Bereichsleiter sinngemäß wiederum zum
Vorwurf
gemacht, daß eine Ungleichbehandlung der Erhebungsgruppen bzw. einzelner
Mitarbeiter besteht. Diesen Vorwurf zu konkretisieren war BezInsp. Rauter wiederum nicht in
der Lage und stellte eine diesbezügliche schriftliche Äußerung in Aussicht. Über Vorhalt des
Bereichsleiters, daß derartige Beschwerden zu keinem Zeitpunkt gemacht wurden, gab
BezInsp. Rauter an, daß sich die Betroffenen nicht trauen würden, solche Beschwerden vor -
zubringen, da sie dem Bereichsleiter ausgeliefert seien.” BezInsp. Rauter hat die ange -
kündigte schriftliche Äußerung nicht beigebracht.
Zu 38.:
Es ist bei Hausdurchsuchungen - vor allem bei solchen in anderen Bundesländern - aus
Gründen der Sparsamkeit geboten, auf Bedienstete anderer Zolldienststellen, die nicht akten -
kundig zu sein brauchen, als Assistenz zurückzugreifen. Bei sonstigen Dienstverrichtungen in
anderen Bundesländern richtet sich der Personaleinsatz nach dem vorgegebenen Dienst -
zweck.
Zu 39.:
Daß BezInsp. Rauter anläßlich des Vollzuges von zwei Hausdurchsuchungsbefehlen (bei
zwei Tatverdächtigen waren fünf verschiedene Adressen angeführt) angeblich nur auf einen
mit dem Aktengeschehen vertrauten Mitarbeiter des Hauptzollamtes Klagenfurt zurückgreifen
durfte, entbehrt jeglicher Grundlage. Die gegenständliche Dienstverrichtung wurde vom
seinerzeitigen Gruppenführer Seidl für die Beamten Rauter und Sablatnik beantragt. Bei
Durchführung der Hausdurchsuchungen bei den beiden Tatverdächtigen in Wien war, wie in
solchen Fällen üblich, geplant, Beamte des Hauptzollamtes Wien/Bereich Strafsachen
miteinzubeziehen.
Zu 40.:
Der Bereichsleiter Strafsachen ist weder für die Organisation des Personaleinsatzes noch des
Fuhrparkes bei den gegenständlichen Hausdurchsuchungen verantwortlich gewesen. Solche
im Vorfeld liegenden organisatorischen Maßnahmen sind Aufgaben des aktenkundigen
Sachbearbeiters oder des Leiters der geplanten Dienstverrichtung. Die Verantwortung für
eventuelle organisatorische Ungereimtheiten lag daher allein bei BezInsp. Rauter als Leiter
der
Dienstverrichtung
Zu 41.:
Ob die Hausdurchsuchungen erst einen Tag nach der erfolgten Einvernahme der beiden
Beschuldigten erfolgen konnten, kann vom Hauptzollamt Klagenfurt aus heutiger Sicht nicht
nachvollzogen werden. Fest steht, daß sie am 13. April 1994 durchgeführt wurden.
Ob die Beschuldigten Gelegenheit hatten, Beweismittel, soweit überhaupt vorhanden, wegzu -
schaffen, ist nicht bekannt, ist aber auch für den Kern der parlamentarischen Anfrage, die
Nachbesetzung des Gruppenführers der Erhebungsgruppe 1/1, ohne jegliche Relevanz.
Zu 42.:
Diese Angaben sind im Aktenvermerk des BezInsp. Rauter zum Vollzug des Dienstauftrages
enthalten, die Richtigkeit dieser Angaben wurde nicht verifiziert.
Zu 43.:
Von einer Intervention seitens des Bundesministeriums für Inneres ist dem Bundes -
ministerium für Finanzen - wie mir berichtet wird - nichts bekannt.
Zu 44.:
Wie bereits oben ausgeführt, war für die Nachreihung von BezInsp. Rauter die Gesamt -
betrachtung seines Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen ausschlaggebend, die
sich nicht auf die in der Anfrage ausgebreiteten 3 Fälle reduzieren läßt, wie zu Punkt 45 näher
auszuführen sein wird.
Zu 45.:
Die gezielte negative Beeinflussung von Kollegen wird nach Ansicht des Hauptzollamtes
Klagenfurt - wie auch im Nachbesetzungsantrag angeführt - dadurch deutlich, daß
BezInsp. Rauter in offenkundiger Verfolgung seiner persönlichen Interessen, u.a. gegen die
Fortführung der bisher bewährten Rufbereitschaft, gegen die Überstundenanordnung nach
sachlichen Kriterien und für seine Geltendmachung von Kilometergeld und Überstunden bei
Dienstreisen immer wieder “Mitstreiter” aus der Kollegenschaft zu gewinnen versuchte. Bei
diesen Aktivitäten hat sich BezInsp. Rauter in keinem Fall auf seine Personalvertretungs -
tätigkeit berufen. Was die Differenzen mit Vorgesetzten betrifft, verweise ich auf die Beant -
wortung
der Frage 24 der Anfrage Nr.2190/J.
Zu 46.:
Bei den angesprochenen Aktenrückständen handelt es sich um die in einem Inspizierungs -
bericht der Finanzlandesdirektion für Kärnten im Zusammenhang mit der Rückstands -
ermittlung aufgezeigten Feststellungen. Diese bildeten, wie bereits in der Anfragebeant -
wortung zu Nr. 2190/J festgehalten worden ist, den Ausgangspunkt für die seitens
BezInsp. Rauter in zwei Bewerbungsschreiben zum Ausdruck gebrachten Aussagen.
Das Hauptzollamt Klagenfurt zog jedoch weder alte noch neue Aktenrückstände für die Beur -
teilung im Nachbesetzungsverfahren heran.
Zu 47.:
Die in der Anfrage angesprochenen Bewerbungen sind als Anlagen angeschlossen. Die für
die gewählte Textierung maßgebenden Motive sind nur BezInsp. Rauter als Verfasser
bekannt.
Zu 48.:
Die Leistungsbeurteilung von Bediensteten erfolgt grundsätzlich nach den geltenden
Bestimmungen. Um neben der gesetzlich normierten Leistungsbeurteilung für allfällige
künftige Bewerbungen über Langzeitbeurteilungen zu verfügen, müßten über den Personal -
nebenakt hinaus personenbezogene Aufschreibungen geführt werden. Dafür mangelt es
jedoch an deren gesetzlicher Zulässigkeit. Es kann somit eine Beurteilung “der bisher er -
brachten Leistungen” nur aus der gesetzlich normierten “längerfristigen” Leistungsbeurteilung
und der noch ermittelbaren Leistungen während des der Bewerbung unmittelbar voran -
gehenden Zeitraumes erfolgen. Wie bereits unter Punkt 9. ausgeführt, konnte für
GrpInsp. Koban eine Feststellung wie für BezInsp. Rauter nach § 81 Abs. 1 lit. c Punkt 1
Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen
noch nicht getroffen werden, obwohl er nachvollziehbar den von ihm zu erwartenden Arbeits -
erfolg durch besondere Leistungen seit langem erheblich überschritten hatte. Während des
der Beurteilung ebenfalls entscheidungsrelevanten Jahres 1995 wurden die Leistungen des
BezInsp. Rauter von denen des GrpInsp. Koban eindeutig übertroffen. In der Gesamtbe -
trachtung der “bisher erbrachten Leistungen” war GrpInsp. Koban daher vor BezInsp. Rauter
zu reihen.
Zu 49.:
Die Personalvertretungstätigkeit des BezInsp. Rauter wurde langjährig, beginnend mit seiner
Selbsteinschätzung vom 27.7.1993, ab dem Jahre 1992 mit einem Zeitausmaß von ca. 60 %
bemessen. Die für 1995 ermittelten 904 Stunden entsprechen 54 % der durchschnittlichen,
jährlichen
Leistungsstunden eines Beamten.
Zu 50.:
Der Zeitaufwand für Personalvertretungsangelegenheiten konnte aus den Tagebüchern und
aus mehrfachen, diesbezüglichen Angaben des BezInsp. Rauter (z. B. im Schreiben vom
14. Dezember 1994) an den Bereichsleiter Strafsachen nachvollziehbar (siehe auch
Frage 49) ermittelt werden, weshalb sich auch eine nochmalige Befragung erübrigte.
Zu 51.:
Das Hauptzollamt Klagenfurt konnte davon ausgehen, daß BezInsp. Rauter die in der Frage
angesprochenen Akten einer rechtzeitigen Erledigung zuführen kann, da er die Aktenüber -
nahme aus eigenem anstrebte und ihm auf Grund seiner Erfahrung auch die Selbstein -
schätzung des Arbeitsaufwandes zuzutrauen war. Daraus ergibt sich unbestreitbar, daß die
vermutete Einengung der Personalvertretungstätigkeit seitens des Hauptzollamtes Klagenfurt
gar nicht möglich gewesen ist. Hätte das Hauptzollamt Klagenfurt der von BezInsp. Rauter
angestrebten Aktenübernahme nicht zugestimmt, wäre neuerlich der Vorwurf einer
“ungerechten” Aufteilung der Überstunden zu erwarten gewesen.
Zu 52.:
Wie bereits dargestellt, wurde die Übernahme der genannten “Autoakte” von BezInsp. Rauter
angestrebt. Als erfahrenem Erhebungsbeamten mußte ihm klar gewesen sein, daß die
Erledigung dieser Akten mit längeren Außendiensten und Überstundenleistungen verbunden
sein wird. Sein Vorgesetzter konnte daher davon ausgehen, daß BezInsp. Rauter seine
“Kapazität” richtig einschätzt und die Aktenübernahme ihm daher auch zuzumuten war. Für
eine Zählung der Erhebungs - und Strafakten bestand keine Veranlassung.
Anlage konnte nicht gescannt werden!!!