3962/AB XX.GP

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1:

Die Angelegenheit wurde dem zuständigen Bundessozialamt am 19. September 1995, dem Tag

der Antragstellung, und dem ehemaligen Bundesministerium für Arbeit und Soziales am

28. März 1996 (an diesem Tag langte das erste Schreiben des Sohnes der Antragstellerin bei

meinem Amtsvorgänger ein) zur Kenntnis gebracht.

Zu Frage 2:

Von einer gleichgelagerten Situation könnten nur einige wenige Witwen von Kriegsbeschä -

digten betroffen sein.

Zu Frage 3:

Aufgrund des eingebrachten Antrags wurde eine Witwengrundrente ab September 1995 in

Höhe von monatlich S 2.130,-- zuerkannt. Bei einer Hochrechnung über die Vorjahre muß

allerdings beachtet werden, daß die Bezüge nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

grundsätzlich jährlich erhöht werden, und der monatliche Betrag für diese Leistung in den Jah -

ren vor 1995 daher etwas niedriger ist.

Zu Frage 4:

Hinterbliebenenpensionen fallen gemäß § 86 Abs. 3 Z 1 ASVG erst mit dem Tag der Antrag -

stellung an, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles die Lei -

stung beantragt wird. Aufgrund dieser Rechtslage sind in der Vergangenheit vereinzelt Härte -

fälle aufgetreten, die von der Volksanwaltschaft aufgezeigt wurden: Es wurden Beschwerden

vorgebracht, wonach Anträge auf Witwen(Witwer)pension aufgrund bedrückender persönli -

cher Umstände und oft auch aus Gründen der Unkenntnis der Rechtslage erst erheblich später

als innerhalb von sechs Monaten nach dem Todestag des (der) Versicherten gestellt werden

konnten.

Im Ministerialentwurf eines Sozialrechts - Änderungsgesetzes 1996 (53. Novelle zum ASVG)

wurde daher vorgeschlagen, zur Vermeidung von Härtefällen einen rückwirkenden Leistungs -

anspruch in der Höchstdauer von fünf Jahren ab Antragstellung zu normieren. Dieser Vor -

schlag fand jedoch im Zuge des Begutachtungsverfahrens aufgrund einer befürchteten Aufwei -

chung des der gesetzlichen Pensionsversicherung innewohnenden Antragsprinzips nicht die

notwendige Zustimmung.

Zu den Fragen 5 und 6:

Im Rahmen des Ministerialentwurfes einer 55. Novelle zum ASVG wurde kürzlich vorgeschla -

gen, durch eine Erweiterung des § 101 ASVG (rückwirkende Herstellung des gesetzlichen

Zustandes bei Geldleistungen infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder

eines offenkundigen Versehens) einzelne Härtefälle im oben skizzierten Sinn in Hinkunft hint -

anzuhalten. Auch dieser Vorschlag fand im Begutachtungsverfahren nicht die notwendige Zu -

stimmung, wobei erneut damit argumentiert wurde, daß eine Aufweichung des - grundsätzlich

bewährten - Antragsprinzips in der gesetzlichen Sozialversicherung unabsehbare Folgen nach

sich ziehen würde.

Generell ist jedoch zu sagen, daß die Sozialversicherungsträger bereits nach geltender Rechts -

lage durch eine Reihe von Vorschriften zur Auskunftserteilung und zur Beratung der Versi -

cherten verpflichtet sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf folgende Normen hin -

zuweisen;

- Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987,

- § 13a AVG (Anleitungs - und Belehrungspflicht der Behörde),

- Allspartenservice der Sozialversicherungsträger (§ 361 Abs. 4 ASVG).