3992/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am

15. April 1998 unter der Nr. 4265/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend “den rassistischen Sprachgebrauch im behördeninternen Verkehr” gerichtet, die

folgenden Wortlaut hat.

“1. Teilen Sie die Auffassung, daß Ausdrücke, die von Betroffenen als Abwertung oder

Beleidigung aufgefaßt werden, wenn sie ihnen gegenüber geäußert werden, tunlichst auch im

behördeninternen Sprachgebrauch zu vermeiden sind?

2. Werden Sie veranlassen, daß im behördeninternen Sprachgebrauch auf abwertende und

beleidigende Bezeichnungen von bestimmten Minderheiten verzichtet wird, auch wenn die

Betroffenen nur durch Zufall davon erfahren können, wie behördenintern von ihnen gesprochen

wird?

a) wenn nein, bringt die Verwendung von abwertenden und beleidigenden Bezeichnungen im

behördlichen Sprachgebrauch aus Ihrer Sicht einen besonderen pädagogischen Vorteil?

b) wenn nein, bringt die Verwendung von abwertenden und beleidigenden Bezeichnungen im

behördeninternen Sprachgebrauch aus Ihrer Sicht einen besonderen sicherheits - oder

verwaltungstechnischen Vorteil?

3. Wie erklären Sie gegenüber Ihren Beamten, daß bestimmte Ausdrücke gegenüber Parteien

zu vermeiden sind, weil sie als abwertend und beleidigend empfunden werden, während die

selben Ausdrücke im behördeninternen Gebrauch zulässig sein sollen?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Wie in der Einleitung der Anfrage festgehalten, ist die Sicherheitsexekutive mit Erlaß vom 24

Jänner 1994 unter Hinweis auf § 5 der Richtlinien Verordnung - RLV; BGBI. Nr. 266/1993,

angewiesen worden, “alles zu vermeiden, was den Eindruck von Voreingenommenheit oder

Diskriminierung jeglicher Art erwecken könnte” und daher “das Wort “Neger” für die

Bezeichnung eines Menschen zu vermeiden”. Dieser Erlaß differenziert nicht zwischen einer

Verwendung diskriminierender Ausdrücke im behördenexternen und im behördeninternen

Sprachgebrauch.

Dementsprechend wurde der in der Zeitschrift “Falter” aufgezeigte Fall von meinem

Ministerium - ungeachtet der abschlägig beschiedenen UVS - Beschwerde - bereits im

vergangenen März zum Anlaß genommen, dem Erlaß auch in der Erkennungsdienstlichen

Evidenz (EDE) Geltung zu verschaffen und den inkriminierten Begriff auf “Schwarzer” zu

ändern.