3992/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am
15. April 1998 unter der Nr. 4265/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “den rassistischen Sprachgebrauch im behördeninternen Verkehr” gerichtet, die
folgenden Wortlaut hat.
“1. Teilen Sie die Auffassung, daß Ausdrücke, die von Betroffenen als Abwertung oder
Beleidigung aufgefaßt werden, wenn sie ihnen gegenüber geäußert werden, tunlichst auch im
behördeninternen Sprachgebrauch zu vermeiden sind?
2. Werden Sie veranlassen, daß im behördeninternen Sprachgebrauch auf abwertende und
beleidigende Bezeichnungen von bestimmten Minderheiten verzichtet wird, auch wenn die
Betroffenen nur durch Zufall davon erfahren können, wie behördenintern von ihnen gesprochen
wird?
a) wenn nein, bringt die Verwendung von abwertenden und beleidigenden Bezeichnungen im
behördlichen Sprachgebrauch aus Ihrer Sicht einen besonderen pädagogischen Vorteil?
b) wenn nein, bringt die Verwendung von abwertenden und beleidigenden Bezeichnungen im
behördeninternen Sprachgebrauch aus Ihrer Sicht einen besonderen sicherheits - oder
verwaltungstechnischen Vorteil?
3. Wie erklären Sie gegenüber Ihren Beamten, daß bestimmte Ausdrücke gegenüber Parteien
zu vermeiden sind, weil sie als abwertend und beleidigend empfunden werden, während die
selben Ausdrücke im behördeninternen Gebrauch zulässig sein sollen?”
Diese Anfrage
beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Wie in der Einleitung der Anfrage festgehalten, ist die Sicherheitsexekutive mit Erlaß vom 24
Jänner 1994 unter Hinweis auf § 5 der Richtlinien Verordnung - RLV; BGBI. Nr. 266/1993,
angewiesen worden, “alles zu vermeiden, was den Eindruck von Voreingenommenheit oder
Diskriminierung jeglicher Art erwecken könnte” und daher “das Wort “Neger” für die
Bezeichnung eines Menschen zu vermeiden”. Dieser Erlaß differenziert nicht zwischen einer
Verwendung diskriminierender Ausdrücke im behördenexternen und im behördeninternen
Sprachgebrauch.
Dementsprechend wurde der in der Zeitschrift “Falter” aufgezeigte Fall von meinem
Ministerium - ungeachtet der abschlägig beschiedenen UVS - Beschwerde - bereits im
vergangenen März zum Anlaß genommen, dem Erlaß auch in der Erkennungsdienstlichen
Evidenz (EDE) Geltung zu verschaffen und den inkriminierten Begriff auf “Schwarzer” zu
ändern.