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Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.Kukacka und Kollegen haben
am 15. Jänner 1996 unter der Nr. 2/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anffrage, betreffend "zweckgebundene Strafeinnah-
men aus dem Straßenverkehr für zusätzliche Verkehrsüberwachung"
gerichtet , die fotgenden Worttaut hat :
"1 . Welcher Betrag wurde im Jahre 1995 an zweckgebundenen Straf -
einnahmen gemäß § 100 Abs. 10 StVO eingenommen?
2. Welche Einnahmen erwartet man aus diesem Titel für das
Jahr 1996?
3. Wurden alle Gelder, die nach § 100 Abs. 10 StVO zweckgebunden
verwendet werden sollten, auch tatsächlich in diesem Sinne
verwendet?
Wenn nein, warum nicht?
4. Wie wurden die im Jahr 1995 nach § 100 Abs. 10 StVO zweckge-
bundenen eingenommenen Mittel verwendet?
5. Wie wurden die einer Rücktage zugeführten Einnahmen aus dem
Jahre 1994 in der Höhe von 14,7 Mio. Schilling verwende-t?
6. Welche Maßnahmen sind bisher gesetzt worden, um die gesetzes-
konforme Verwendung dieser Strafgelder sicherzustellen?
7. Wie sieht das Konzept zum Einsatz zusätzlicher Beamter für
die Verkehrsüberwachung konkret aus, insbesondere wie viele
Beamte sollen zusätzlich eingesetzt werden und wie sollen
diese auf Polizei und Gendarmerie sowie auf Länder und Bun-
despolizeidirektionen aufgeteilt werden?
8. Wann und wie werden die aus diesem Titel zusätzlich einge-
stellten Beamten ausgebildet?
9. In welchem Ausmaß haben die Landesgendarmeriekommanden be-
reits Kontingente an zusätzlichen Beamten bekommen?
10. Stimmt es, daß von diesen zugeteilten zusätzlichen Beamten
zumindest einige nicht den Verkehrsabteilungen in den Landes--
gendarmeriekommanden, sondern Zentralstellen in Bezirksbehör-
den zugeteilt wurden?
Wenn ja, um wie viele Beamte und um welche Bezirksgendarme-
riekommanden handelt es sich?
11 . Stimmt es, daß Dienstposten, die im Zuge der Einsparungsmaß-
nahmen in der Sicherheitsexekutive gestrichen werden, nunmehr
durch Beamte, die aus den umgewidmeten Strafgeldern finan.
ziert werden, besetzt werden?
Wenn ja, um wie viele Planstellen handelt es sich?"
Diese Anfrage beantworte ich wi.e folgt:
Zu Frage 1:.
Im Jahr 1995 sind insgesamt S 314.763.264 ,27 an Strafgeldern
gemäß § 100 Abs. 10 StVO beim Bundesministerium für Inneres einge
langt .
Zu. F rage 2:.
Unter Bedachtnahme auf die im Vorjahr festgestellte Einnahmenent-
wicklung ist für das Jahr 1996 mit dem Eingang von 330 Mio S zu
rechnen.
Zu Frage 3:
Ja.
Zu Frage 4 und 6:
Im Bundesfinanzgesetz 1995 wurden der Gruppe Bundespolizei 199
und der Gruppe Bundesgendarmerie 315 Planstellen im Teil V des
Stellenplanes genehmigt. Weiters wurde für beide Organisationsein
heiten ein eigener Paragraph (1/1131 = Bundespolizei und 1/1141 =
Bundesgendarmerie) eröffnet, damit die Bezahlung aller anfallen-
den Kosten (z.B. Bezug und Zulagen, Ausrüstungsgegenstände,
Kraftfahrzeuge, Uniformsgrten usw.) sichtbar dargestellt ist.
Ebenfalls aus diesen Mitteln wurden die Ausgaben unter den Ansät-
zen 1/11183 (Anschaffungen von Einrichtungen zur Verkehrsüberwa-
chung) und 1/11188 (Aufwendungen für Verkehrsüberwachungseinrich-
tungen) bestritten.
Diese Ansätze und die Planstellen unterliegen der zweckgebundenen
Gebarung und es wurde daher dem parlamentarischen Auf-trag aut-
Zweckwi-dmung der eingehobenen Strafgelder voll entsprochen.
Zu Frage 5:
Diese Rücklagen wurden bisher noch nicht verwendet.
Zu Frage 7 und 9:
Die Anzahl der den einzelnen nachgeordneten Behörden und Dienst-
stellen zugewiesenen Planstellen (Bundespolizeidirektionen bzw.
landesgendarmeriekommanden) stellt sich wie folgt dar:
BPD Plan- LGK Plan-
stellen s-te.ll-en-
WIEN 80 BURGENLAND 33
GRAZ 15 KÄRNTEN 13
LINZ 15 NIEDERÖSTERREICH 60
SALZBURG 15 OBERÖSTERREICH .74
INNSBRUCK 15 SALZBURG 12
KLAGENFURT 14 STEIERMARK 84
VILLACH 6 -TIROL 29
WELS 6 VORARLBERG 10
ST.PÖLTEN 6 315
SCHWECHA-T 6
EISENSTADT 3
STLYR 6
LEOBEN 6
WR.NEUSTADT 6
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Die Dienstbehörden wurden schriftlich angewiesen, diese Organe
zur verstärkten Verkehrsüberwachung einzusetzen.
Zu Frage 8:
Die Ausbil.dung der Beamten erfolgt entsprechend den allgemeinen
Grundausbildungsrichtlinien für Wachebeamte (Verordnung des BMI,
BGBl.Nr. 203/1978) der Verwendungsgruppe E 2c, wobei drei Lehr-
gangsabschnitte vorgesehen sind, in denen sowohl eine theoreti-
sche Schulung als auch eine Schulung am Arbeitsplatz erfolgt.
Zu Frage 10:
Im Hinblick darauf , daß der Verkehrsüberwachungsdienst nicht nur
durch die Verkehrsabteilungen getragen wird, wurden diese Plan-
stellen den Verkehrsabteilungen, Verkehrsabteilung-Außenstellen
und Bezirksposten zugewiesen. Bei den Bezirksposten handelt es
sich um Lxekutivdienststellen und keine Verwaltungsdienststellen
Die vorgesehenen Beamten dienen der überörtlichen Verkehrsüberwa
chung im Bezirk.
Insgesamt handelt es sich um 102 Planstellen, die sich wie folgt
auf-te-ilen:
LGK Planstellen
Burgenland: 1 Planstelle je BGK 7
zusätzlich BGK Jennersdorf 1
Kärnten: 1 Planstelle je BGK 8
Niederösterreich: 1 Planstelle je BGK 23
Oberösterreich: 1 Planstelle je BGK 15
zusätzlich je 1 Planstelle für
BGK Traun, Vöcklabruck, Gmunden
und Grieskirchen 4
Salzburg: 1 Planstelle je BGK 5
Steiermark: 1 Planstelle je BGK 16
zusätzlich je 1 Planstelle t-ür
BGK Bruck/Mur, Deutschlandsberg,
Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg,
Liezen, Leibnitz, Weiz und
zusätztich 2 Planstellen für
BGK Graz/Umgebung 10
Tirol: 1 Planstelle je BGK 8
zusätzlich 1 Planstelle für
BGK Kitzbühel 1
Vorarlberg: 1 Planstelle je BGK 4
Zu Frage 11 :
Bei einer isoliert rechnerischen Betrachtungsweise mag dies zwar
zutreffen, dem ist allerdings der unter Ant-ragebeantwortung 7, 9
und 10 angeführte inhaltliche Aspekt entgegenzuhalten, da durch
die Anweisung an die Dienstbehörde Vorsorge getroffen wurde, daß
die in Rede stehenden Organe zur verstärkten Verkehrsüberwachung
heranzuziehen sind. .