4/AB

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.Kukacka und Kollegen haben

am 15. Jänner 1996 unter der Nr. 2/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anffrage, betreffend "zweckgebundene Strafeinnah-

men aus dem Straßenverkehr für zusätzliche Verkehrsüberwachung"

gerichtet , die fotgenden Worttaut hat :

 

"1 . Welcher Betrag wurde im Jahre 1995 an zweckgebundenen Straf -

einnahmen gemäß § 100 Abs. 10 StVO eingenommen?

 

2. Welche Einnahmen erwartet man aus diesem Titel für das

Jahr 1996?

 

3. Wurden alle Gelder, die nach § 100 Abs. 10 StVO zweckgebunden

verwendet werden sollten, auch tatsächlich in diesem Sinne

verwendet?

Wenn nein, warum nicht?

 

4. Wie wurden die im Jahr 1995 nach § 100 Abs. 10 StVO zweckge-

bundenen eingenommenen Mittel verwendet?

 

5. Wie wurden die einer Rücktage zugeführten Einnahmen aus dem

Jahre 1994 in der Höhe von 14,7 Mio. Schilling verwende-t?

 

6. Welche Maßnahmen sind bisher gesetzt worden, um die gesetzes-

konforme Verwendung dieser Strafgelder sicherzustellen?

 

7. Wie sieht das Konzept zum Einsatz zusätzlicher Beamter für

die Verkehrsüberwachung konkret aus, insbesondere wie viele

Beamte sollen zusätzlich eingesetzt werden und wie sollen

diese auf Polizei und Gendarmerie sowie auf Länder und Bun-

despolizeidirektionen aufgeteilt werden?

 

 

8. Wann und wie werden die aus diesem Titel zusätzlich einge-

stellten Beamten ausgebildet?

 

 

9. In welchem Ausmaß haben die Landesgendarmeriekommanden be-

reits Kontingente an zusätzlichen Beamten bekommen?

 

 

10. Stimmt es, daß von diesen zugeteilten zusätzlichen Beamten

zumindest einige nicht den Verkehrsabteilungen in den Landes--

gendarmeriekommanden, sondern Zentralstellen in Bezirksbehör-

den zugeteilt wurden?

Wenn ja, um wie viele Beamte und um welche Bezirksgendarme-

riekommanden handelt es sich?

 

 

11 . Stimmt es, daß Dienstposten, die im Zuge der Einsparungsmaß-

nahmen in der Sicherheitsexekutive gestrichen werden, nunmehr

durch Beamte, die aus den umgewidmeten Strafgeldern finan.

ziert werden, besetzt werden?

Wenn ja, um wie viele Planstellen handelt es sich?"

 

 

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wi.e folgt:

 

 

Zu Frage 1:.

 

 

 

Im Jahr 1995 sind insgesamt S 314.763.264 ,27 an Strafgeldern

 

gemäß § 100 Abs. 10 StVO beim Bundesministerium für Inneres einge

 

langt .

 

 

Zu. F rage 2:.

 

 

Unter Bedachtnahme auf die im Vorjahr festgestellte Einnahmenent-

 

wicklung ist für das Jahr 1996 mit dem Eingang von 330 Mio S zu

 

rechnen.

Zu Frage 3:

 

Ja.

 

Zu Frage 4 und 6:

 

Im Bundesfinanzgesetz 1995 wurden der Gruppe Bundespolizei 199

und der Gruppe Bundesgendarmerie 315 Planstellen im Teil V des

Stellenplanes genehmigt. Weiters wurde für beide Organisationsein

heiten ein eigener Paragraph (1/1131 = Bundespolizei und 1/1141 =

Bundesgendarmerie) eröffnet, damit die Bezahlung aller anfallen-

den Kosten (z.B. Bezug und Zulagen, Ausrüstungsgegenstände,

Kraftfahrzeuge, Uniformsgrten usw.) sichtbar dargestellt ist.

Ebenfalls aus diesen Mitteln wurden die Ausgaben unter den Ansät-

zen 1/11183 (Anschaffungen von Einrichtungen zur Verkehrsüberwa-

chung) und 1/11188 (Aufwendungen für Verkehrsüberwachungseinrich-

tungen) bestritten.

Diese Ansätze und die Planstellen unterliegen der zweckgebundenen

Gebarung und es wurde daher dem parlamentarischen Auf-trag aut-

Zweckwi-dmung der eingehobenen Strafgelder voll entsprochen.

 

Zu Frage 5:

 

Diese Rücklagen wurden bisher noch nicht verwendet.

 

Zu Frage 7 und 9:

 

Die Anzahl der den einzelnen nachgeordneten Behörden und Dienst-

stellen zugewiesenen Planstellen (Bundespolizeidirektionen bzw.

landesgendarmeriekommanden) stellt sich wie folgt dar:

 

BPD Plan- LGK Plan-

stellen s-te.ll-en-

 

WIEN 80 BURGENLAND 33

GRAZ 15 KÄRNTEN 13

LINZ 15 NIEDERÖSTERREICH 60

SALZBURG 15 OBERÖSTERREICH .74

INNSBRUCK 15 SALZBURG 12

KLAGENFURT 14 STEIERMARK 84

VILLACH 6 -TIROL 29

WELS 6 VORARLBERG 10

ST.PÖLTEN 6 315

SCHWECHA-T 6

EISENSTADT 3

STLYR 6

LEOBEN 6

WR.NEUSTADT 6

199

 

Die Dienstbehörden wurden schriftlich angewiesen, diese Organe

zur verstärkten Verkehrsüberwachung einzusetzen.

 

Zu Frage 8:

 

Die Ausbil.dung der Beamten erfolgt entsprechend den allgemeinen

Grundausbildungsrichtlinien für Wachebeamte (Verordnung des BMI,

BGBl.Nr. 203/1978) der Verwendungsgruppe E 2c, wobei drei Lehr-

gangsabschnitte vorgesehen sind, in denen sowohl eine theoreti-

sche Schulung als auch eine Schulung am Arbeitsplatz erfolgt.

Zu Frage 10:

 

Im Hinblick darauf , daß der Verkehrsüberwachungsdienst nicht nur

durch die Verkehrsabteilungen getragen wird, wurden diese Plan-

stellen den Verkehrsabteilungen, Verkehrsabteilung-Außenstellen

und Bezirksposten zugewiesen. Bei den Bezirksposten handelt es

sich um Lxekutivdienststellen und keine Verwaltungsdienststellen

Die vorgesehenen Beamten dienen der überörtlichen Verkehrsüberwa

chung im Bezirk.

 

Insgesamt handelt es sich um 102 Planstellen, die sich wie folgt

auf-te-ilen:

 

LGK Planstellen

Burgenland: 1 Planstelle je BGK 7

zusätzlich BGK Jennersdorf 1

 

Kärnten: 1 Planstelle je BGK 8

 

Niederösterreich: 1 Planstelle je BGK 23

 

Oberösterreich: 1 Planstelle je BGK 15

zusätzlich je 1 Planstelle für

BGK Traun, Vöcklabruck, Gmunden

und Grieskirchen 4

 

Salzburg: 1 Planstelle je BGK 5

 

Steiermark: 1 Planstelle je BGK 16

zusätzlich je 1 Planstelle t-ür

BGK Bruck/Mur, Deutschlandsberg,

Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg,

Liezen, Leibnitz, Weiz und

zusätztich 2 Planstellen für

BGK Graz/Umgebung 10

 

Tirol: 1 Planstelle je BGK 8

zusätzlich 1 Planstelle für

BGK Kitzbühel 1

 

Vorarlberg: 1 Planstelle je BGK 4

 

Zu Frage 11 :

 

Bei einer isoliert rechnerischen Betrachtungsweise mag dies zwar

zutreffen, dem ist allerdings der unter Ant-ragebeantwortung 7, 9

und 10 angeführte inhaltliche Aspekt entgegenzuhalten, da durch

die Anweisung an die Dienstbehörde Vorsorge getroffen wurde, daß

die in Rede stehenden Organe zur verstärkten Verkehrsüberwachung

heranzuziehen sind. .