400/AB
Die Abgeordneten Dr. Kier und Partner/innen haben an mich am 09 .
Mai 1996 die schriftliche Anfrage Nr. 582 /J, betreffend "Abwei-
sung eines Antrages auf Aufenthaltsbewilligung eines restjugosla-
wischen Säuglings'' mit folgendem Wortlaut gerichtet :
1 . Wie beurteilen Sie die hier geschilderte Abweisung des Antra-
ges auf Aufenthaltsbewilligung generell?
2 . Auf welche Gesetzesstelle des Aufenthaltsgesetzes hat man sich
bei der Abweisung dieses Antrages berufen?
3 . Wieso kann im Falle der Aufenthaltsberechtigung des Kindesva-
ters § 3 Abs . 1 Z 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht angewendet
werden? .
4 . Aus welchem Grund steht einer Mutter "Obsorge und Obhut" für
ein Kind zu , einem Vater jedoch nicht?
5 . Warum würde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den
4 Monate alten Säugling ',öffentlichen Interessen'' zuwiderlau-
fen?
6 . In wievielen Fällen wurde seit Erlassung des Aufenthaltsgeset
zes 1993 im Sinne dieses Falles entschieden, also die Aufent-
haltsberechtigung für ein minderjähriges Kind verweigert ,
obwohl zumindest ein Elternteil einen unbefristeten Sichtver-
merk besitzt und auch sonst kein ''Ausschließungsgrund'' ( außer
jenem, daß ein Elternteil keine unbefristete Aufenthaltsbewil-
ligung besitzt ) vorliegt? Bitte um eine Aufschlüsselung für
die Jahre 1993 , 1994 , 1995 und 1996 !
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :
zu Frage 1 :
Bei einer Vielzahl von Anträgen nach dem Aufenthaltsgesetz - wie
auch dem Ihrer Anfrage zugrundeliegenden - sehen sich die Aufent-
haltsbehörden mit dem Problem konfrontiert, daß werdende Mütter
unmittelbar vor der Geburt eines Kindes in das Bundesgebiet ein-
reisen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs . 1 Z 6
FrG ist insbesondere dann, wenn eine Fremde nach Ablauf eines ihr
erteilten Touristensichtvermerkes illegal im Bundesgebiet ver-
bleibt , dieser eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz von
Gesetzes wegen zu versagen, sodaß die Mutter eines in Österreich
geborenen Kindes ihren Aufenthalt einzig durch eine ordnungsgemä-
ße Antragstellung vom Ausland unter Einhaltung der fremdenrechtli-
chen Vorschriften legalisieren kann.
Das rechtliche Schicksal eines Säuglings von dem der Mutter tren-
nen zu wollen, scheint weder für die Entwicklung des Kindes för-
derlich zu sein, noch kann eine solche Vorgangsweise dem Prinzip
einer geordneten Zuwanderung Rechnung tragen.
zu Frage 2 :
Die Abweisung des von Ihnen angeführten Antrages beruht - wie der
Begründung des Bescheides zu entnehmen ist - auf den §§ 3 Abs. 1
und 4 Abs . 3 AufG. Es ist dabei darauf hinzuweisen, daß der An-
trag der Mutter bereits Monate vor der Geburt des Kindes abgewie-
sen worden war und die Mutter dennoch weiterhin illegal im Inland
verblieben ist .
zu Frage 3 und 4 :
Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt , liegt die Problematik der
vorliegenden Fallkonstellation darin, daß nur ein Elternteil ,
nämlich der Kindesvater, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berech-
tigt ist , die Mutter des zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen
Entscheidung gerade 4 Monate alten Säuglings jedoch aufgrund
ihres illegalen Aufenthalts keine Bewilligung erhalten kann. Ein
Kleinkind dieses Alters in rechtlicher Hinsicht von seiner Mutter
zu trennen , sondern beim Kindesvater zu belassen, der mit der
Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung erst wenige
Wochen in Österreich zusammengelebt hat , kann keinesfalls eine
''Familienzusammenführung'' bewirken und bleibt diesbezüglich anzu-
merken , daß gemäß § 3 Abs . 5 AufG eben jene Fälle bevorzugt zu
berücksichtigen sind, denen aufgrund persönlicher Umstände eine
sofortige Integration möglich oder bei denen eine Familienzusam-
menführung besonders dringlich ist .
Eben eine solche Integration ist unter der Annahme , daß die Kin-
desmutter den illegalen Aufenthalt beenden und das Bundesgebiet
verlassen muß , nicht zu erwarten.
Hinzuzufügen ist , daß die materiellen Verhältnisse des zum Aufent-
halt berechtigten Kindesvaters oft derart beschränkt sind, daß
eine kostenintensive Betreuung des Säuglings - etwa durch eine
Tagesmutter oder in einem Kinderkrippenhort - nicht als selbstver-
ständlich vorausgesetzt werden kann. Insbesondere auch im vorlie-
genden Fall wurde vom Kindesvater in der Berufung trotz Kenntnis
der Rechtsansicht der Behörde nicht dargelegt , wie eine Betreuung
des Säuglings durch ihn allein - nach Rückkehr der Kindesmutter
in ihre Heimat - erfolgen könnte.
zu Frage 5 :
Die öffentlichen Interessen an der Versagung einer Bewilligung im
vorliegenden Fall liegen im Bestreben , den Zuzug von Fremden in
geordnete Bahnen zu lenken und somit ein geordnetes Fremdenwesen
aufrecht zu erhalten.
Auf die bereits angeführte Problematik des oft nicht gesicherten
Unterhaltes des Kleinkindes und der daraus resultierenden Gefahr
einer finanziellen Belastung eine Gebietskörperschaft ist zudem
hinzuweisen.
zu Frage 6 :
Eine derartige Statistik wird nicht geführt , sodaß eine nähere
Aufschlüsselung unmögich ist .