4036/AB XX.GP
Die Abgeordneten Dr. Partik - Pablé, Lafer und Kollegen haben am 20.4.1998 unter der Nr.
4336/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “der
Anfragebeantwortung 3566/AB” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
“1. Aus welchen Gründen liegen Ihnen diesbezügliche Statistiken nicht zur Verfügung?
2. Wurde das gelindere Mittel bisher (seit 1.1.98) überhaupt angewandt?
3. Wenn ja, welche Erfahrungen hat man damit bisher gemacht?
4. Da sich Fremde, über die ein gelinderes Mittel angeordnet wurde, gem. § 66 Abs. 3 FrG
in eine von der Behörde bezeichneten Unterkunft zu begeben haben und sich jeden
zweiten Tag bei der ihnen bekanntgegebenen Stelle zu melden haben, müßte die Zahl
der Fremden1 über die ein gelinderes Mittel angeordnet wurde, relativ leicht ermitteln
lassen. Es liegt der Schluß nahe, daß diese Fremden ohnehin bei den diversen
Sicherheitsdienststellen geführt werden und somit leicht Statistiken zu erstellen wären.
Werden Sie sich für die Führung von diesbezüglichen Statistiken einsetzen?
Wenn ja, bis wann wird man diesen Statistiken rechnen können?
Wenn nein, warum nicht?
5. Gab es bereits Meldungen von Sicherheitsdienststellen, daß Fremde, über die ein
gelinderes Mittel angeordnet wurde, untergetaucht seine bzw. diese sich nicht
zeitgerecht meldeten?
Wenn ja, um wieviele Fälle handelte es sich dabei jeweils und über wieviele wurde die
Schubhaft verhängt?
6. Welche Art von Räumlichkeiten wurden bereits bzw. werden von der Behörde als
Unterkunft für Fremde bestimmt, über die statt der Schubhaft das gelindere Mittel
verhängt wurde?
7. Gibt es bereits Erfahrungswerte1 welche Kosten bei der Inanspruchnahme einer für die
Unterbringung dieser Fremden zugewiesenen Unterkunft entstehen? Wenn ja, welche
und wer trägt diese Kosten? Welche Kostenersparnis bringt die Unterbringung Fremder
in "einer zugewiesenen Unterkunft",
gegenüber dem Vollzug der Schubhaft?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 4:
Da das Fremdengesetz: 1997, mit welchem die Möglichkeit der Anwendung eines
gelinderen Mittels eingeräumt wurde1 am 1.1.1998, also erst ca. 2 Monate vor der in Rede
stehenden Anfragebeantwortung, in Kraft getreten ist, standen zum damaligen Zeitpunkt
keine diesbezügliche Statistiken zur Verfügung.
Ich habe in der Zwischenzeit alle Behördenleiter angewiesen, auf die Regelung des
gelinderen Mittels zu achten und mir bis Herbst einen Erfahrungsbericht vorzulegen.
Zu den Fragen 2, 3 und 5:
Nach den mir nunmehr vorliegenden vorläufigen Berichten wurde das gelindere Mittel seit
1.1.1998 in folgendem Ausmaß angewandt;
|
Fälle |
davon sind untergetaucht bzw. |
|
|
haben sich nicht gemeldet |
Wien |
6 |
6Fälle(100%) |
Burgenland |
42 |
16 Fälle (28,6 %) |
Niederösterreich |
14 |
1 Fall (7,1 %) |
Oberösterreich |
2 |
kein Fall |
Salzburg |
7 |
kein Fall |
Steiermark |
2 |
kein Fall |
Kärnten |
5 |
kein Fall |
Tirol |
0 |
kein Fall |
Vorarlberg |
0 |
kein Fall |
Wie aus der Aufstellung ersichtlich ist, wurden in den verschiedenen Bundesländern mit
dem Instrumentarium des gelinderen Mittels die unterschiedlichsten Erfahrungen
gemacht. Während in Wien 100 %, im Burgenland 28,6 % und in Niederösterreich 7,1 %
der betroffenen Personen untergetaucht oder der Verpflichtung zur Meldung gemäß § 66
Abs. 3 FrG 1997 nicht nachgekommen sind und sich in der Regel der Verhängung der
Schubhaft entzogen haben, wurden diesbezüglich von den restlichen Bundesländern, in
denen dieses Mittel zur Anwendung gelangt ist,
keine Probleme aufgezeigt.
Zu Frage 6:
Als Räumlichkeiten kommen alle Unterkünfte in Betracht, die auch ohne Verhängung der
Schubhaft zur Verfügung stehen würden, wie insbesondere Sozialeinrichtungen und
Einrichtungen im Rahmen der Bundesbetreuung des Bundesministeriums für Inneres
Quartiere von Verwandten, Fremdenzimmer in Gaststätten sowie Kinder - und
Jugendheime.
Zu Frage 7:
Je nach Art der Unterkunft belaufen sich die Kosten für die Unterbringung pro Person und
Tag bis zu öS 1.300,--, z.B. im Falle der Unterbringung in Jugendheimen oder ähnlichen
Einrichtungen. Wegen der Kürze des Beobachtungszeitraumes kann ich keine definitiven
Aussagen darüber machen, ob und allenfalls welche Kostenersparnis die Unterbringung
Fremder in einer zugewiesenen Unterkunft gegenüber dem Vollzug der Schubhaft bringt.
Grundsätzlich ist festzuhalten, daß gemäß § 103 Abs. 1 FrG 1997 die Kosten der
Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer
Mittel von dem Fremden zu ersetzen sind. Im Falle der Uneinbringlichkeit trägt diese
Kosten der Bund.