4036/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Dr. Partik - Pablé, Lafer und Kollegen haben am 20.4.1998 unter der Nr.

4336/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “der

Anfragebeantwortung 3566/AB” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

“1. Aus welchen Gründen liegen Ihnen diesbezügliche Statistiken nicht zur Verfügung?

2. Wurde das gelindere Mittel bisher (seit 1.1.98) überhaupt angewandt?

3. Wenn ja, welche Erfahrungen hat man damit bisher gemacht?

4. Da sich Fremde, über die ein gelinderes Mittel angeordnet wurde, gem. § 66 Abs. 3 FrG

in eine von der Behörde bezeichneten Unterkunft zu begeben haben und sich jeden

zweiten Tag bei der ihnen bekanntgegebenen Stelle zu melden haben, müßte die Zahl

der Fremden1 über die ein gelinderes Mittel angeordnet wurde, relativ leicht ermitteln

lassen. Es liegt der Schluß nahe, daß diese Fremden ohnehin bei den diversen

Sicherheitsdienststellen geführt werden und somit leicht Statistiken zu erstellen wären.

Werden Sie sich für die Führung von diesbezüglichen Statistiken einsetzen?

Wenn ja, bis wann wird man diesen Statistiken rechnen können?

Wenn nein, warum nicht?

5. Gab es bereits Meldungen von Sicherheitsdienststellen, daß Fremde, über die ein

gelinderes Mittel angeordnet wurde, untergetaucht seine bzw. diese sich nicht

zeitgerecht meldeten?

Wenn ja, um wieviele Fälle handelte es sich dabei jeweils und über wieviele wurde die

Schubhaft verhängt?

6. Welche Art von Räumlichkeiten wurden bereits bzw. werden von der Behörde als

Unterkunft für Fremde bestimmt, über die statt der Schubhaft das gelindere Mittel

verhängt wurde?

7. Gibt es bereits Erfahrungswerte1 welche Kosten bei der Inanspruchnahme einer für die

Unterbringung dieser Fremden zugewiesenen Unterkunft entstehen? Wenn ja, welche

und wer trägt diese Kosten? Welche Kostenersparnis bringt die Unterbringung Fremder

in "einer zugewiesenen Unterkunft", gegenüber dem Vollzug der Schubhaft?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 4:

Da das Fremdengesetz: 1997, mit welchem die Möglichkeit der Anwendung eines

gelinderen Mittels eingeräumt wurde1 am 1.1.1998, also erst ca. 2 Monate vor der in Rede

stehenden Anfragebeantwortung, in Kraft getreten ist, standen zum damaligen Zeitpunkt

keine diesbezügliche Statistiken zur Verfügung.

Ich habe in der Zwischenzeit alle Behördenleiter angewiesen, auf die Regelung des

gelinderen Mittels zu achten und mir bis Herbst einen Erfahrungsbericht vorzulegen.

Zu den Fragen 2, 3 und 5:

Nach den mir nunmehr vorliegenden vorläufigen Berichten wurde das gelindere Mittel seit

1.1.1998 in folgendem Ausmaß angewandt;

 

 

 

Fälle

 davon sind untergetaucht bzw.

 

 

haben sich nicht gemeldet

Wien

 6

 6Fälle(100%)

Burgenland

 42

 16 Fälle (28,6 %)

Niederösterreich

 14

 1 Fall (7,1 %)

Oberösterreich

 2

 kein Fall

Salzburg

 7

 kein Fall

Steiermark

 2

 kein Fall

Kärnten

 5

 kein Fall

Tirol

 0

 kein Fall

Vorarlberg

 0

 kein Fall

 

Wie aus der Aufstellung ersichtlich ist, wurden in den verschiedenen Bundesländern mit

dem Instrumentarium des gelinderen Mittels die unterschiedlichsten Erfahrungen

gemacht. Während in Wien 100 %, im Burgenland 28,6 % und in Niederösterreich 7,1 %

der betroffenen Personen untergetaucht oder der Verpflichtung zur Meldung gemäß § 66

Abs. 3 FrG 1997 nicht nachgekommen sind und sich in der Regel der Verhängung der

Schubhaft entzogen haben, wurden diesbezüglich von den restlichen Bundesländern, in

denen dieses Mittel zur Anwendung gelangt ist, keine Probleme aufgezeigt.

Zu Frage 6:

Als Räumlichkeiten kommen alle Unterkünfte in Betracht, die auch ohne Verhängung der

Schubhaft zur Verfügung stehen würden, wie insbesondere Sozialeinrichtungen und

Einrichtungen im Rahmen der Bundesbetreuung des Bundesministeriums für Inneres

Quartiere von Verwandten, Fremdenzimmer in Gaststätten sowie Kinder -  und

Jugendheime.

Zu Frage 7:

Je nach Art der Unterkunft belaufen sich die Kosten für die Unterbringung pro Person und

Tag bis zu öS 1.300,--, z.B. im Falle der Unterbringung in Jugendheimen oder ähnlichen

Einrichtungen. Wegen der Kürze des Beobachtungszeitraumes kann ich keine definitiven

Aussagen darüber machen, ob und allenfalls welche Kostenersparnis die Unterbringung

Fremder in einer zugewiesenen Unterkunft gegenüber dem Vollzug der Schubhaft bringt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, daß gemäß § 103 Abs. 1 FrG 1997 die Kosten der

Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer

Mittel von dem Fremden zu ersetzen sind. Im Falle der Uneinbringlichkeit trägt diese

Kosten der Bund.