4038/AB XX.GP
Der Abgeordnete zum Nationalrat Dl Hofmann, und weitere Abgeordnete, haben am
07.05.1998 unter der Nr. 4350/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “Goldener Abfall" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Waren die anonymen Anzeigen oder vom Umweltbundesamt festgestellten
Differenzmengen Anlaß für die Erhebungen durch die Sicherheitsdirektion?
Sollten es die Differenzmengen gewesen sein, wie hoch waren diese?
2. Wurde überprüft, ob diese Differenzmengen tatsächlich gegeben waren oder ob
sie z.B. nur aufgrund von Übertragungsfehlern bei der Datenerfassung durch
das Bundesumweltamt zustandegekommen sind?
3. Inwieweit greift die Sicherheitsdirektion auf die Ergebnisse der Untersuchungen
durch die Umweltrechtsabteilung zurück und berücksichtigt diese?
4. Warum wurden die Erhebungen durch die Sicherheitsdirektion nicht bereits
eingestellt, wenn zwei Untersuchungen durch die Umweltrechtsabteilung keine
Unregelmäßigkeiten, welche die J. Vorwagner GesmbH & Co. KG zu verant -
worten hätte, ergaben?
5. Weshalb wirft man der J. Vorwagner GesmbH & Co. KG im Zusammenhang mit
der Entsorgung von ölverunreinigtem Erdreich vor; zu Unrecht Altlastensanie -
rungsbeiträge ein gehoben zu haben, wenn diese für die Eluatklassen II und III
ohnedies gleich hoch sind?
6. Weshalb wirft man der J. Vorwagner GesmbH & Co. KG vor; verschiedene Öle
zu vermischen, obwohl dies nach dem Abfallwirtschaftsgesetz ohnedies elaubt
ist?
7. Wie lange werden die Ermittlungen durch die
Sicherheitsdirektion noch dauern?
8. Ist nach Abschluß dieser Ermittlungen für den Fall, daß sich die Anschuldigun -
gen als haltlos erweisen sollten, beabsichtigt, die Pressemeldungen zu
dementieren?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Ermittlungen wurden aufgrund der von der Sicherheitsdirektion für das Bundes -
land Oberösterreich - Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos -
festgestellten Massendifferenzen nach Durchsicht der Begleitscheine im Ober -
österreichischen Datenverbund eingeleitet, wobei die Bezirkshauptmannschaft
Gmunden am 24.05.1995, sowie etwa zeitgleich das Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung und das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie um
Überprüfung der Abfallgebarung ersucht wurden.
Eine anonyme Anzeige war bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Ober -
österreich zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt.
Zu Frage 2:
Überprüfungen sind erfolgt, wobei versucht wurde, durch dreimalige nieder -
schriftliche Vernehmung des abfallrechtlichen Geschäftsführers und mehrmaligem
Schriftverkehr mit der Firma Vorwagner die Massendifferenzen aufzuklären.
Zu Frage 3 und 4:
Die Überprüfung der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oberösterreichischen
Landesregierung am 17.07.1995 erbrachte keine Feststellung von Übertretungen
verwaltungsrechtlicher Vorschriften. Die Auswertung des Umweltbundesamtes hat
dagegen eine Massendifferenz von 8.105,4 Tonnen im Bereich der gefährlichen
Abfälle ergeben.
Die Überprüfungen haben somit widersprüchliche Ergebnisse erbracht.
Die Beurteilung eines Sachverhaltes im Hinblick auf das Vorliegen von mit gericht -
licher Strafe bedrohten Handlungen - im gegenständlichen Fall des schweren
gewerbsmäßigen Betruges - und der Beweismittel obliegt ausschließlich den
Staatsanwaltschaften und Gerichten. Die Sicherheitsbehörden sind gemäß § 84
StPO verpflichtet, Verdachtsmomente und Erhebungsergebnisse jedenfalls den
Justizbehörden anzuzeigen. Eine Einstellung des Verfahrens durch die Sicher -
heitsbehörde bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung ist
somit unzulässig.
Zu Frage 5:
Bei Befragungen der betroffenen Abfallerzeuger ergab sich der Verdacht eines
betrügerischen Vorgehens der Firma Vorwagner. Ob tatsächlich eine gerichtlich
strafbare Handlung vorliegt, wird von der zuständigen Staatsanwaltschaft und dem
zuständigen Gericht zu beurteilen sein.
Zu Frage 6:
Die Einhaltung der maßgeblichen verwaltungsrechtlichen Vorschriften ist für die
Prüfung des Sachverhaltes im Hinblick auf das Vorliegen des Verdachtes des
Betruges unerheblich. Es ergaben sich Anhaltspunkte, daß die Vermengung ohne
Wissen des nachgeschalteten Entsorgungsbetriebes erfolgte und diesem dadurch
ein finanzieller Schaden entstand.
Ob tatsächlich eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wird von der zuständigen
Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Gericht zu beurteilen sein.
Zu Frage 7:
Die polizeilichen Ermittlungen waren zum Zeitpunkt der Übersendung der Straf -
anzeige an die Staatsanwaltschaft Wels am 25.05.1997 an sich abgeschlossen.
Weitere Erhebungen erfolgen nur mehr über Aufträge der Justizbehörden.
Zu Frage 8:
Entscheidungen der Justizbehörden werden von den Sicherheitsbehörden nicht
veröffentlicht.