4038/AB XX.GP

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dl Hofmann, und weitere Abgeordnete, haben am

07.05.1998 unter der Nr. 4350/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend “Goldener Abfall" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

1. Waren die anonymen Anzeigen oder vom Umweltbundesamt festgestellten

Differenzmengen Anlaß für die Erhebungen durch die Sicherheitsdirektion?

Sollten es die Differenzmengen gewesen sein, wie hoch waren diese?

2. Wurde überprüft, ob diese Differenzmengen tatsächlich gegeben waren oder ob

sie z.B. nur aufgrund von Übertragungsfehlern bei der Datenerfassung durch

das Bundesumweltamt zustandegekommen sind?

3. Inwieweit greift die Sicherheitsdirektion auf die Ergebnisse der Untersuchungen

durch die Umweltrechtsabteilung zurück und berücksichtigt diese?

4. Warum wurden die Erhebungen durch die Sicherheitsdirektion nicht bereits

eingestellt, wenn zwei Untersuchungen durch die Umweltrechtsabteilung keine

Unregelmäßigkeiten, welche die J. Vorwagner GesmbH & Co. KG zu verant -

worten hätte, ergaben?

5. Weshalb wirft man der J. Vorwagner GesmbH & Co. KG im Zusammenhang mit

der Entsorgung von ölverunreinigtem Erdreich vor; zu Unrecht Altlastensanie -

rungsbeiträge ein gehoben zu haben, wenn diese für die Eluatklassen II und III

ohnedies gleich hoch sind?

6. Weshalb wirft man der J. Vorwagner GesmbH & Co. KG vor; verschiedene Öle

zu vermischen, obwohl dies nach dem Abfallwirtschaftsgesetz ohnedies elaubt

ist?

7. Wie lange werden die Ermittlungen durch die Sicherheitsdirektion noch dauern?

8. Ist nach Abschluß dieser Ermittlungen für den Fall, daß sich die Anschuldigun -

gen als haltlos erweisen sollten, beabsichtigt, die Pressemeldungen zu

dementieren?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die Ermittlungen wurden aufgrund der von der Sicherheitsdirektion für das Bundes -

land Oberösterreich - Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos -

festgestellten Massendifferenzen nach Durchsicht der Begleitscheine im Ober -

österreichischen Datenverbund eingeleitet, wobei die Bezirkshauptmannschaft

Gmunden am 24.05.1995, sowie etwa zeitgleich das Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung und das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie um

Überprüfung der Abfallgebarung ersucht wurden.

Eine anonyme Anzeige war bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Ober -

österreich zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt.

Zu Frage 2:

Überprüfungen sind erfolgt, wobei versucht wurde, durch dreimalige nieder -

schriftliche Vernehmung des abfallrechtlichen Geschäftsführers und mehrmaligem

Schriftverkehr mit der Firma Vorwagner die Massendifferenzen aufzuklären.

Zu Frage 3 und 4:

Die Überprüfung der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oberösterreichischen

Landesregierung am 17.07.1995 erbrachte keine Feststellung von Übertretungen

verwaltungsrechtlicher Vorschriften. Die Auswertung des Umweltbundesamtes hat

dagegen eine Massendifferenz von 8.105,4 Tonnen im Bereich der gefährlichen

Abfälle ergeben.

Die Überprüfungen haben somit widersprüchliche Ergebnisse erbracht.

Die Beurteilung eines Sachverhaltes im Hinblick auf das Vorliegen von mit gericht -

licher Strafe bedrohten Handlungen - im gegenständlichen Fall des schweren

gewerbsmäßigen Betruges - und der Beweismittel obliegt ausschließlich den

Staatsanwaltschaften und Gerichten. Die Sicherheitsbehörden sind gemäß § 84

StPO verpflichtet, Verdachtsmomente und Erhebungsergebnisse jedenfalls den

Justizbehörden anzuzeigen. Eine Einstellung des Verfahrens durch die Sicher -

heitsbehörde bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung ist

somit unzulässig.

Zu Frage 5:

Bei Befragungen der betroffenen Abfallerzeuger ergab sich der Verdacht eines

betrügerischen Vorgehens der Firma Vorwagner. Ob tatsächlich eine gerichtlich

strafbare Handlung vorliegt, wird von der zuständigen Staatsanwaltschaft und dem

zuständigen Gericht zu beurteilen sein.

Zu Frage 6:

Die Einhaltung der maßgeblichen verwaltungsrechtlichen Vorschriften ist für die

Prüfung des Sachverhaltes im Hinblick auf das Vorliegen des Verdachtes des

Betruges unerheblich. Es ergaben sich Anhaltspunkte, daß die Vermengung ohne

Wissen des nachgeschalteten Entsorgungsbetriebes erfolgte und diesem dadurch

ein finanzieller Schaden entstand.

Ob tatsächlich eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wird von der zuständigen

Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Gericht zu beurteilen sein.

Zu Frage 7:

Die polizeilichen Ermittlungen waren zum Zeitpunkt der Übersendung der Straf -

anzeige an die Staatsanwaltschaft Wels am 25.05.1997 an sich abgeschlossen.

Weitere Erhebungen erfolgen nur mehr über Aufträge der Justizbehörden.

Zu Frage 8:

Entscheidungen der Justizbehörden werden von den Sicherheitsbehörden nicht

veröffentlicht.