4060/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Lafer, DI Hofmann, Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben

am 12.05.1998 unter der Nr. 4389/J eine schriftliche Anfrage betreffend "Tatbestandskatalog

für Anonymverfügungen" an mich gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

" 1. Ist dem Bundesministerium für Inneres der oben genannte Tatbestandskatalog be -

kannt?

2. Gibt es zwischen dem Land Steiermark und dem Bundesministerium für Inneres

Vereinbarungen Über die Anwendung des neuen Tatbestandskataloges bei Bun -

desgendarmerie und Bundespolizei?

Wenn ja, welchen konkreten Inhaltes?

3. Aus welchen Gründen wurde ein neuer Tatbestandskatalog ausgearbeitet?

4. Auf wessen Veranlassung hin wurde ein neuer Tatbestandskatalog ausgearbeitet?

5. Nach welchen Gesichtspunkten wurde der neue Tatbestandskatalog ausgearbeitet

und in welcher Hinsicht ist er "vorteilhafter" als der bisherige?

6. Gibt es in der EDV des Bundesministeriums für Inneres bereits Absichten, den

neuen Tatbestandskatalog zu übernehmen?

7. Welche Maßnahmen werden in diesem Zusammenhang getroffen?

8. Muß seitens der Exekutive die vorgesehene Textierung aus dem Tatbestandskata -

log der Verwaltungsbehörde bzw. des Landes Steiermark übernommen werden?

9. Welche Kosten sind für die bereits vorgegebenen Formulare im bestehenden

BAKS III entstanden?

10. Welche Kosten werden durch eine vermutliche Erneuerung der bestehenden

Formulare nach dem Tatbestandskatalog anfallen?

11. Ist auch  für die Gendarmerie - und Polizeidienststellen in anderen Bundesländern

ein neuer Tatbestandskatalog in Ausarbeitung?

Wenn ja, für welche Bundesländer, und treten auch bei diesen neuen Tatbestands -

katalogen Probleme auf und wenn ja, welche?

12. Ist das Bundesministerium für Inneres nicht der Ansicht, daß, eher als die Exeku -

tivbeamten, die höher bewerteten Strafreferenten der Bezirksverwaltungsbehörden

die genaue Erhebung der Sachverhaltselemente bzw. Tatbestandsmerkmale

durchzuführen hätten, da die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes und

des unabhängigen Verwaltungssenates hinsichtlich korrekter Verfolgungshand -

lungen sehr strenge Maßstäbe anlegt, die Exekutivbeamten aber nach den ein -

schlägigen Vorschriften nur als das Hilfsorgan der Behörde bezeichnet wird?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Ja.

Zu Frage 2:

Im Innenministerium existiert eine Arbeitsgruppe bestehend aus Landervertretern und Mitar -

beitern der Gruppe EDV, die für die Steuerung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwi -

schen den Ländern und dem BMI im Bereich des elektronischen Datenverkehrs verantwort -

lich ist. Im Rahmen dieser Gruppe wurde von den Ländervertretern der Wunsch geäußert,

parallel zur Ausstattung der Exekutive mit BAKS III die Verwaltungsstrafanzeigen auf Grund

eines Tatbestandskataloges übermittelt zu bekommen.

Im Arbeitskreis erklärten sich die Vertreter des Landes Steiermark zur Ausarbeitung eines

Tatbestandskataloges für alle Bundesländer bereit.

Zu Frage 3 und 4:

Ich darf auf meine Antwort unter Punkt 2 verweisen.

Zu Frage 5:

Unter dem Gesichtspunkt der Vereinheitlichung, daher ist er vorteilhafter.

Zu Frage 6:

Ja.

Zu Frage 7:

Die dringlichste Voraussetzung dafür ist die Vollausstattung mit BAKS III - Geräten, die im

Bereich der Gruppe II/B mit Jahresende 1998 und für den Bereich der Gruppe II/A im Jahre

1999 erreicht sein wird.

Zu Frage 8:

Da dem Land im Bereich des Straßenverkehrs Vollzugskompetenz zusteht, ist es auch be -

rechtigt, hier Weisungen zu erteilen.

Zu Frage 9:

Da sich die Formularerstellung über Jahre hinwegzog und in Eigenregie erfolgte, lassen sich

die konkreten Kosten nicht mehr nachvollziehen; sie können als sehr gering eingeschätzt wer -

den, da es sich nur um wenige Formblätter handelte und außerdem für die Vordrucke auch

Kosten angefallen wären.

Zu Frage 10:

Die als gering zu bezeichnenden Kosten für die Anzeigen nach dem neuen Tatbestandskatalog

werden darüberhinaus durch den gewonnenen Nutzen sicherlich nicht nur kompensiert son -

dern ergeben folgende Einsparungen:

1. Die Erfassung der Daten für die Aktenverwaltung ergibt bereits einen maßgeblichen An -

teil jener Daten, die für die Anzeigeerstattung nötig sind. Eine zweite Erfassung, wie dies

bisher in den Formularen nötig war, entfällt.

2. Die für die Aktenverwaltung erfaßten Daten werden in der Applikation Verwaltungsstraf -

verfahren bereits angezeigt und müssen nur mehr erweitert werden, um den vollständigen

Anzeigedatensatz zu produzieren. Die Zeit für die Zweiterfassung in der Anzeige entfällt

ebenso wie die Fehlerquelle bei zweimaliger Datenerfassung.

3. Der Ausdruck der Formulare, der manuelle Versand an die Bezirkshauptmannschaften

einschließlich des Vermerkes im Postbuch entfällt durch den elektronischen Versand voll -

ständig.

4. Die weitere Verarbeitung der Daten in der Behörde kann ohne neuerliche Datenerfassung

erfolgen (Zeit, Fehlerquelle).

Zu Frage 11:

Ich darf zu diesem Punkt auf meine bisherigen Ausführungen verweisen.

Zu Frage 12:

Das Bundesministerium für Inneres ist der Ansicht, daß durch den neuen Tatbestandskatalog

keine Verlagerung der Arbeit oder Zuständigkeit von den Bezirksverwaltungsbehörden zum

Exekutivbeamten erfolgt. Vielmehr wird in beiden Bereichen der Arbeitsaufwand gegenüber

der bisherigen Arbeitsweise vermindert und somit Kosten eingespart.

Das einschreitende Organ teilt den vorliegenden Sachverhalt in Form einer Anzeige der Be-

hörde mit und wird dies auch in Zukunft - allerdings deutlich rationeller als bisher - tun. Die

Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der Anzeigeninhalte bleibt unverändert. Die Ver -

antwortung für das eingeleitete Strafverfahren trägt weiterhin die zuständige Behörde, die sich

dabei auf die Angaben in der Anzeige stützt. Durch eine elektronische Übermittlung der An -

zeigeninhalte kann daher keine Verschiebung der Verantwortlichkeit eintreten.