4068/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Johann

Schuster und Kollegen betreffend

Pflegegeld Nr. 4400/J.

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1:

Mit der Einführung des Pflegegeldes wurde ein wichtiger Schritt gesetzt, um die Pflege im

Familienverband zu erleichtern. Im Bereich der Pflegevorsorge sind keine Einschränkungen

vorgesehen, vielmehr soll durch verschiedene Maßnahmen die Situation der pflegebedürftigen

Menschen und der pflegenden Angehörigen weiter verbessert werden. Derzeit wird im Parla -

ment eine Novelle zum Bundespflegegeldgesetz behandelt, die massive Leistungsverbesserun -

gen beinhaltet. So soll insbesondere der Zugang zur Pflegegeldstufe 4 erleichtert werden. Von

dieser Maßnahme werden rund 15.000 schwer pflegebedürftige Personen profitieren und mo -

natlich ein um etwa S 3.000,-- höheres Pflegegeld erhalten.

Da die Pflege insbesondere für die pflegenden Angehörigen eine große Belastung darstellt,

habe ich mit Beginn des Jahres 1998 eine Beratungsstelle beim Sozialservice des Bundesmini -

steriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales eingerichtet, die privaten Pflegepersonen, wie

auch allen, die von Problemen der Pflege betroffen sind, Rat und Hilfestellung anbietet.

Überdies wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 durch das Arbeits- und Sozialrechts - Ände -

rungsgesetz 1997 die Möglichkeit einer begünstigten Weiterversicherung in der Pensionsversi -

cherung für Personen geschaffen, die einen nahen Angehörigen mit einem Pflegebedarf im

Ausmaß der  Stufe 5, 6 oder 7 betreuen und aus diesem Grund ihre Erwerbstätigkeit aufgeben

mußten. Die Pflegepersonen werden insofern begünstigt, als nunmehr der Bund den fiktiven

Dienstgeberbeitrag übernimmt. Weiters wurde im Rahmen dieses Novellenpaketes im Bereich

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und des Karenzgeldgesetzes für diesen Personenkreis

eine Rahmenfristerstreckung für die Beurteilung der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslo -

sengeld und Karenzgeld eingeführt.

Zu Frage 2:

Zur Frage des beruflichen Wiedereinstieges ist zu sagen, daß es zwar keine speziellen Aktivitä -

ten für Pflegepersonen gibt, daß aber Wiedereinsteiger/innen generell eine wichtige Zielgruppe

des Arbeitsmarktservice darstellen, und die Aktivitäten des AMS zur Beratung und Schulung

von Wiedereinsteiger/innen selbstverständlich auch diesem Personenkreis zur Verfügung ste -

hen.

Zur Frage der Aus - und Weiterbildung der Pflegepersonen ist zu sagen, daß das neue Gesund -

heits- und Krankenpflegegesetz, das mit 1.9.1997 in Kraft trat, gemäß § 4 alle Angehörigen

der Gesundheits - und Krankenpflegeberufe (das sind alle Angehörigen des gehobenen Dienstes

für Gesundheits - und Krankenpflege und alle Pflegehelfer/innen) zur regelmäßigen Fortbildung

über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits - und Krankenpflege sowie

der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften verpflichtet.

Darüber hinaus sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits - und Krankenpflege

gemäß § 63 GuKG verpflichtet, zur Information über die neuesten Entwicklungen und Er -

kenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder zur

Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von je -

weils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

Weiters besteht für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits - und Krankenpflege

die Möglichkeit, zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkei -

ten Weiterbildungen zu absolvieren. Weiterbildungen können u.a. auch in der Hauskranken -

pflege angeboten werden und berechtigen die Absolvent(en)/innen zur Führung einer entspre -

chenden Zusatzbezeichnung.

Zur angesprochenen Hilfestellung im Familienverband wird auf § 3 Abs. 3 GuKG verwiesen,

wonach u.a. Leistungen im Rahmen der Nachbarschafts - Familien - und Haushaltshilfe durch

dieses Bundesgesetz nicht berührt werden.

Zu Frage 3:

Soweit die Frage sich auf die Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung der Pflege bezieht

möchte ich zunächst auf meine Ausführungen zur Aus - und Weiterbildung der Pflegepersonen

in Frage 2 verweisen.

Darüberhinaus ist zu dieser Frage grundsätzlich anzumerken, daß der Bereich der sozialen

Dienste in die Kompetenz der Länder fällt.

In der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B - VG über ge -

meinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen haben die

Länder die Verpflichtung übernommen, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationä -

ren und stationären Diensten zu sorgen. Erbringen die Länder die dem Mindeststandard ent-

sprechenden Sachleistungen nicht selbst, so haben sie dafür Sorge zu tragen, daß die sozialen

Dienste bis zu dem in den Bedarfs - und Entwicklungsplänen festgelegten Bedarf qualitäts -  und

bedarfsgerecht nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von anderen

Trägern erbracht werden. Aufbauend auf den bestehenden Strukturen müssen die Dienste de -

zentral und flächendeckend angeboten werden. Die Länder haben insbesondere die Koordinie -

rung aller angebotenen Dienste sowie die nötige Information und Beratung sicherzustellen.

Nach den Anlagen zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B -VG haben die Länder für die Schaf-

fung von Kurzzeitpflegeeinrichtungen zu sorgen und als sozial - und gesundheitspolitischen

Mindeststandard Entlastungsmöglichkeiten für Pflegepersonen (Urlaub und Pflege) vorzuse -

hen.

Weiters haben sich die Länder gemäß der genannten Vereinbarung verpflichtet, zur langfristi -

gen Sicherung des Mindeststandards der Sachleistungen Bedarf -  und Entwicklungspläne bis

Ende 1996 zu erstellen. In diesen Plänen soll das bestehende Defizit an Dienstleistungen fest -

gestellt sowie eine Planung erstellt werden, wie dieses Defizit schrittweise bis zum Jahr 2010

abgedeckt wird.

Bisher haben die Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vor -

arlberg und Wien ihre Pläne vorgelegt.

Ich habe in meinem Ressort unter Einbeziehung der Länder einen Arbeitskreis zur Qualitätssi -

cherung eingerichtet, der laufend Möglichkeiten zu einer weiteren Verbesserung der Qualität

prüft.

Zu Frage 4:

Die Zusatzversicherung gemäß § 22a ASVG ist nur für die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 7 7

ASVG angeführten Organisationen möglich

Die Einführung einer Unfallversicherung für Pflegepersonen könnte somit nicht durch Einbe -

ziehung in eine Zusatzversicherung nach dem Modell des § 22a ASVG erfolgen, sondern nur

durch eine Änderung der Taxativliste des § 176 Abs. 1 Z 7 ASVG.

In der gegenständlichen Bestimmung sind allerdings nur Mitglieder von altruistischen Organi -

sationen angeführt, die es bei Pflegepersonen nach meiner Information in dieser Form nicht

gibt. Eine Erweiterung des § 176 Abs. 1 Z 7 ASVG scheidet somit aus.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das der Regelung des § 176 Abs. Z 7 ASVG zugrun -

deliegende Motiv, die besondere Gefahrengeneigtheit dieser Tätigkeiten, hinzuweisen. So sind

beispielsweise die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren oder des Österreichischen Roten

Kreuzes einer besonderen Unfallgefahr ausgesetzt.

Darüber hinaus besteht jedoch ohnehin Unfallversicherungsschutz für Pflegepersonen, wenn

die Pflege im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses erfolgt.

Zu Frage 5:

Das Pflegegeld ist lediglich als Beitrag zur Abgeltung der pflegebedingten Mehraufwendungen

zu verstehen. Pflegebedürftige Menschen haben daher auch aus eigenen Mitteln zu den Pflege -

kosten beizutragen. Zu bedenken ist auch, daß in den unteren Pflegegeldstufen vielfach der

Bedarf an den “billigeren” Hilfsverrichtungen überwiegt.

Zu Frage 6:

Nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof fällt die Regelung der Errichtung, der Er -

haltung und des Betriebes von Pflegeheimen in die Kompetenz der Länder.

Bezüglich des Preisniveaus ist jedenfalls zwischen öffentlichen und privaten Heimen und auch

nach regionalen Gesichtspunkten zu differenzieren.

Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales steht jedoch zur Beantwortung

dieser Frage kein geeignetes Datenmaterial zur Verfügung.

Zu Frage 7:

In diesem Bereich wurden bereits folgende Maßnahmen beschlossen:

• Die Verpflichtung der Länder, die Pflegeinfrastruktur bedarfsgerecht auszubauen durch

einen Staatsvertrag zur Pflegevorsorge zwischen Bund und Ländern.

• Die Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten in die Sozialversicherung.

. Die Kollektivvertragsfähigkeit der großen Träger sozialer Dienstleistungen (Caritas,

Volkshilfe, Hilfswerk).

Weiters sind (im Rahmen des Nationalen Aktionsplanes für Beschäftigung) unter anderem fol -

gende Maßnahmen geplant:

• Die anteilige Kostenübernahme des Bundes für Personalkosten im Bereich soziale, pflegeri -

sche und medizinische Dienstleistungen.

• Die Schaffung von Anreizen zur vermehrten Inanspruchnahme sozialer Dienste (z.B. Sen -

kung der Bezugsschwelle bei der Pflegestufe 4).

• Die Einbeziehung der Pflegepersonen in die Sozialversicherung bei Pflegegeldempfängern

der Stufen 5,6 und 7.

• Ein erleichterter Zugang zu sozialen Berufen.

Zu Frage 8:

Das Risiko pflegebedürftig zu werden, ist in den letzten Jahren zu einem gesamtgesellschaftli -

chen Problem geworden. Österreich hat dies als eines der ersten europäischen Länder rechtzei -

tig erkannt und mit der Neuordnung der Pflegevorsorge im Jahr 1993 ein aus sozialpolitischer

Sicht vorbildliches System geschaffen. Mit der Einführung des Pflegegeldes und der genannten

Vereinbarung gemäß Art. 15a B - VG, mit der sich die Länder vepflichtet haben, für einen

Mindeststandard an sozialen Diensten zu sorgen, wurde der in dieser Frage angesprochenen

Entwicklung bereits Rechnung getragen.