4094/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil, Scheibner,
Mag. Haupt und Kollegen betreffend Katastrophenschutz
und Bundesheer, Nr. 4420/J
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Die Beantwortung dieser Fragen für gilt nicht in die Ingerenz mei -
nes Ressorts.
Zu Frage 6:
Aufgrund des Artikels 11 i.V.m. den Artikeln 1 und 2 der Ver -
einbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheits -
wesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997
bis 2000, BGBl. I Nr. 111/1997 (im folgenden kurz: Vereinba -
rung), sind mit den Zahlungen der Träger der Sozialversicherung
an die Länder (Landesfonds) alle Leistungen von Krankenanstal -
ten, an die Zahlungen auf der Grundlage der Vereinbarung zu ge -
währen sind, für Patienten, für die eine Leistungspflicht der
Sozialversicherung besteht, zur Gänze abgegolten.
Für den genannten Bereich von öffentlichen und gemeinnützigen
Krankenanstalten besteht daher außerhalb der
Finanzierung über
die Länder (Landesfonds) kein Raum für tarifliche Regelungen
zwischen den Trägern der sozialen Krankenversicherung und den
Krankenanstalten
Für den restlichen Bereich von Krankenanstalten erfolgen die
Leistungen der Träger der sozialen Krankenversicherung auf der
Grundlage von Kostenerstattungsregelungen, sodaß auch hier kein
Raum für tarifliche Regelungen übrig bleibt.
Zu Frage 7:
Die optimale Kapazitäts - und Leistungsangebotsstruktur mit ei -
nem Ziel- und Planungshorizont für das Jahr 2005 wird durch den
verbindlichen Österreichweiten Krankenanstaltenplan einschließ -
lich eines Großgeräteplanes (Artikel 5 der Vereinbarung) si -
chergestellt.
Es besteht derzeit keine Veranlassung, den Kreis der vom Öster -
reichischen Krankenanstaltenplan erfaßten Krankenanstalten zu
erweitern.
Zu Fragen 8 und 9:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in die Ingerenz mei -
nes Ressorts.
Zu Frage 10:
§ 18 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung
der KAG - Novelle 1996, BGBl. Nr. 751/1996, verpflichtet das je -
weilige Land zur Sicherstellung öffentlicher Krankenanstalts -
pflege.
Demgemäß ist davon auszugehen, daß allfällige Änderungen der
Versorgungssituation zunächst vom Land Wien berücksichtigt wer -
den, um in weiterer Folge im Rahmen der österreichweiten Kran -
kenanstaltenplanung mit dem Bund akkordiert zu werden.
Zu Frage 11:
In Artikel 5 der Vereinbarung sind die Vertragsparteien über -
eingekommen, den Österreichischen Krankenanstalten - und Großge -
räteplan ständig weiterzuentwickeln und ihn erforderlichenfalls
einvernehmlich alle zwei Jahre zu revidieren.
Zu Frage 12:
§ 2 Abs. 1 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990, beinhaltet die
Definition des Zweckes des Bundesheeres. Demgemäß ist gemäß
lit. c leg. cit. das Bundesheer zur Hilfeleistung bei Elementar -
ereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges inso -
weit bestimmt, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwir -
kung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Zur Hilfeleistung her -
angezogen werden können damit alle dem Wehrgesetz unterliegen -
den Personen, somit auch jene im Heeressanitätsdienst. Eine
über Katastrophenfälle hinausgehende Verwendung von Angehörigen
des Bundesheeres im Zivilbereich erscheint mir nicht angezeigt.
Zu Frage 13:
Es besteht seit langem - soferne eine Bewilligung für eine Aus -
bildungsstelle gegeben ist - die Möglichkeit, Ausbildungen zum
Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt an Heeresspitälern
zu absolvieren. Andere Ausbildungen im Gesundheitswesen in
Heeressanitätseinrichtungen zu absolvieren, halte ich derzeit
nicht für zielführend.