4094/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil, Scheibner,

Mag. Haupt und Kollegen betreffend Katastrophenschutz

und Bundesheer, Nr. 4420/J

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu den Fragen 1 bis 5:

Die Beantwortung dieser Fragen für gilt nicht in die Ingerenz mei -

nes Ressorts.

Zu Frage 6:

Aufgrund des Artikels 11 i.V.m. den Artikeln 1 und 2 der Ver -

einbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheits -

wesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997

bis 2000, BGBl. I Nr. 111/1997 (im folgenden kurz: Vereinba -

rung), sind mit den Zahlungen der Träger der Sozialversicherung

an die Länder (Landesfonds) alle Leistungen von Krankenanstal -

ten, an die Zahlungen auf der Grundlage der Vereinbarung zu ge -

währen sind, für Patienten, für die eine Leistungspflicht der

Sozialversicherung besteht, zur Gänze abgegolten.

Für den genannten Bereich von öffentlichen und gemeinnützigen

Krankenanstalten besteht daher außerhalb der Finanzierung über

die Länder (Landesfonds) kein Raum für tarifliche Regelungen

zwischen den Trägern der sozialen Krankenversicherung und den

Krankenanstalten

Für den restlichen Bereich von Krankenanstalten erfolgen die

Leistungen der Träger der sozialen Krankenversicherung auf der

Grundlage von Kostenerstattungsregelungen, sodaß auch hier kein

Raum für tarifliche Regelungen übrig bleibt.

Zu Frage 7:

Die optimale Kapazitäts - und Leistungsangebotsstruktur mit ei -

nem Ziel- und Planungshorizont für das Jahr 2005 wird durch den

verbindlichen Österreichweiten Krankenanstaltenplan einschließ -

lich eines Großgeräteplanes (Artikel 5 der Vereinbarung) si -

chergestellt.

Es besteht derzeit keine Veranlassung, den Kreis der vom Öster -

reichischen Krankenanstaltenplan erfaßten Krankenanstalten zu

erweitern.

Zu Fragen 8 und 9:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in die Ingerenz mei -

nes Ressorts.

Zu Frage 10:

§ 18 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung

der KAG - Novelle 1996, BGBl. Nr. 751/1996, verpflichtet das je -

weilige Land zur Sicherstellung öffentlicher Krankenanstalts -

pflege.

Demgemäß ist davon auszugehen, daß allfällige Änderungen der

Versorgungssituation zunächst vom Land Wien berücksichtigt wer -

den, um in weiterer Folge im Rahmen der österreichweiten Kran -

kenanstaltenplanung mit dem Bund akkordiert zu werden.

Zu Frage 11:

In Artikel 5 der Vereinbarung sind die Vertragsparteien über -

eingekommen, den Österreichischen Krankenanstalten - und Großge -

räteplan ständig weiterzuentwickeln und ihn erforderlichenfalls

einvernehmlich alle zwei Jahre zu revidieren.

Zu Frage 12:

§ 2 Abs. 1 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990, beinhaltet die

Definition des Zweckes des Bundesheeres. Demgemäß ist gemäß

lit. c leg. cit. das Bundesheer zur Hilfeleistung bei Elementar -

ereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges inso -

weit bestimmt, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwir -

kung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Zur Hilfeleistung her -

angezogen werden können damit alle dem Wehrgesetz unterliegen -

den Personen, somit auch jene im Heeressanitätsdienst. Eine

über Katastrophenfälle hinausgehende Verwendung von Angehörigen

des Bundesheeres im Zivilbereich erscheint mir nicht angezeigt.

Zu Frage 13:

Es besteht seit langem - soferne eine Bewilligung für eine Aus -

bildungsstelle gegeben ist - die Möglichkeit, Ausbildungen zum

Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt an Heeresspitälern

zu absolvieren. Andere Ausbildungen im Gesundheitswesen in

Heeressanitätseinrichtungen zu absolvieren, halte ich derzeit

nicht für zielführend.