4184/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 4485/J der Abgeordneten Wolfgang Jung und Genossen vom

28. Mai 1998, betreffend Planstellenverwaltung beim Bundesministerium für Landes -

verteidigung, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1. und 2.:

Gemäß § 36 Abs. 1 Beamten - Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom

Dienst befreit oder enthoben wurde, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der

Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

Dies ist eine Norm, die sich an den Dienstgeber richtet und im Zusammenhang mit den

Bestimmungen über den Stellenplan eine geordnete Personalverwaltung ermöglichen soll.

Unabhängig davon, daß für jeden Bediensteten eine entsprechende Planstelle vorhanden

sein muß, kann es vorkommen, daß vorübergehend kein Arbeitsplatz verfügbar ist. In diesem

Fall spricht man von “über den Stand” führen. Dies kann bei Umorganisationen notwendig

sein, vor allem jedoch, wenn der Organisationsrahmen - wie im Falle der Strukturanpassung

der Heeresgliederung 1992 - grundlegend geändert wird. Würde diese Möglichkeit nicht

bestehen, wäre jede Umorganisation vom Ausscheiden von Bediensteten abhängig und damit

nicht mehr planbar.

Gemäß § 40 BDG 1979 ist dem Beamten, der von seiner Verwendung abberufen wird, gleich -

zeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei

Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung zuzuweisen. Die Abberufung eines

Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist unter anderem dann einer Versetzung gleich -

zuhalten, wenn dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

Die Führung von Personal "über dem Stand" ist somit grundsätzlich zulässig. Im Zusammen -

hang mit den Umstrukturierungen der Heeresgliederung Neu ist das Bundesministerium für

Finanzen auch entsprechend informiert worden. Von einem “Schatten Orgplan” kann daher,

wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, nicht gesprochen werden.


 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Bgdr Jung und Kollegen haben am 25. September 1997

unter der Nr. 2992/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

“Bindung eines Arbeitsplatzes an eine Planstelle” gerichtet. Diese aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zum näheren Verständnis der vorliegenden Anfragebeantwortung ist darauf hinzuweisen,

daß zwischen dem Erstunterzeichner und dem Bundesministerium für Landesverteidigung

unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Vereinbarkeit seiner Funktion als Abtei -

lungsleiter im Heeres - Nachrichtenamt und seiner parlamentarischen Tätigkeit  bestehen. Im

Falle solcher Meinungsverschiedenheiten war im Sinne des § 17 Abs. 5 BDG 1979 vor

Erlassung eines Bescheides durch die Dienstbehörde die Stellungnahme der bei der

Parlamentsdirektion nach Art. 59b B -VG eingerichteten Kommission einzuholen. Die

Anfragesteller zitieren nunmehr aus der Stellungnahme der erwähnten Kommission und

leiten daraus ihre Schlußfolgerungen ab, zu denen ich mich, um nicht in das laufende

Verwaltungsverfahren einzugreifen, nicht konkret äußern möchte.

Unabhängig vom konkreten Anlaßfall lege ich Wert auf die Feststellung,  daß es

selbstverständlich korrekt ist, Bedienstete unter bestimmten Voraussetzungen auf Arbeits -

plätze einzuteilen, die nicht im Organisationsplan ausgewiesen sind. Dabei muß aber

gewährleistet sein, daß dem Bediensteten Aufgaben übertragen wurden, die der jeweiligen

Dienststelle zur Erledigung zugewiesen sind und eine Planstelle, die im Stellenplan ihre

Deckung findet, zur Verfügung steht. Derartige Maßnahmen erwiesen sich im Bereich des

Bundesministeriums für Landesverteidigung insbesondere im Zuge der Einnahme der

Heeresgliederung - Neu als unumgänglich.

Im einzelne beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Unter Berücksichtigung der von den Anfragestellern vorgegebenen Prämissen ist die

konkrete Fragestellung zu verneinen.

Zu 2:

Entfällt.

Zu 3:

Entfällt. Von einem Gesetzesverstoß kann im vorliegenden Zusammenhang keine Rede sein.

der Abgeordneten Bgdr JUNG, SCHEIBNER

und Kollegen

an den Bundesminister für Landesverteidigung

betreffend Planstellen

In der Anfrage 2992/J (XX. GB) vom 25.09.1997 wurde nachgefragt, ob es im Bereich des

BMLV Bedienstete gibt, "die.. über den Stand geführt werden, d.h. zu diesen versetzt wur -

den, ohne dort einen mit einer Planstelle abgedeckten... Arbeitsplatz zu besetzen.

In der Beantwortung geht der Bundesminister zunächst auf eine gar nicht gestellte Frage hin -

sichtlich der Verwendung eines der Anfragesteller ein. Die Kriterien der Anfrage trafen näm -

lich zum Zeitpunkt der Fragestellung auf diesen gar nicht zu. Entsprechend irrelevant ist die

Antwort auf den im Text fälschlich so bezeichneten “konkreten Anlaßfall”. Die Anfragesteller

haben nur exemplarisch einen Entscheid der Kommission gem. Art. 59b B -VG und eine

Rechtsmeinung des BMF zitiert.

Nicht eingegangen wurde auf die eigentliche Frage nach der Anzahl von “über den Stand ge -

führten Personen”, die auf keiner im Stellenplan abgedeckten Planstelle sitzen.

Würde nämlich der in der Anfragebeantwortung vertretenen Rechtsmeinung des BMLV ge -

folgt (sozusagen beliebig lange “Zwischenlagerung von überzähligem Personal” auf soge -

nannten 900 - er Posten), dann hätten Org Pläne und die (Neu)Verhandlung von Dienstposten

mit dem BMF keinen Sinn.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

Anfrage

1. Gibt es im BMLV Bedienstete, die seit mehr als 2 Monaten sozusagen “über den Stand

geführt werden”?

2. Wenn ja, wie viele sind davon betroffen (aufgeschlüsselt nach Wertigkeiten)?

3. Wenn nein, auf welche Dienstposten (unter Anführung von Org Plannummer und Positi -

onsnummer) waren mit Stand 01.12.1997 zum Beispiel

die Brigadiere

Weingast Josef

Mayer Stefan

DI Forstner Alois

DI Schöben Helmut

und ab 01.01.1998 Brigadier Jung Wolfgang eingeteilt?

Die Abgeordneten zum Nationalrat Jung und Kollegen haben am 22. Jänner 1998 unter

der

Nr. 3576/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Planstellen"

gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie

beigeschlossene

Anfrage beantworte ich wie folgt:

Die Anfragesteller meinen einleitend, ich hätte in meiner Anfragebeantwortung vom

22. November 1997 (2979/AB zu 2992/J, XX.GP) den Erstunterzeichner dieser Anfrage

fälschlicherweise apostrophiert. Dem ist entgegenzuhalten, daß zum Zeitpunkt der

Fragestellung aus dem Ressortbereich ein konkreter Fall bei der nach Art. 59b - B

- VG

eingerichteten Kommission anhängig war. Auslöser dieses Verfahrens waren

Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung

und

dem Abgeordneten zum Nationalrat Bgdr Wolfgang Jung hinsichtlich der Vereinbarkeit

seiner Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz mit seiner politischen

Funktion

(§ l7 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 5 BDG 1979). Da die Anfragesteller aus der Stellungnahme

der

erwähnten Kommission gewisse Schlußfolgerungen ableiteten, war es nur naheliegend,

auf

diesen konkreten Anlaßfall Bezug zu nehmen.

Im übrigen ist nochmals festzuhalten, daß jeder Bedienstete im Bundesministerium

für

Landesverteidigung eine Planstelle bindet, die im Stellenplan ihre Deckung findet;

dies trifft

selbstverständlich auch auf solche Bedienstete zu, die im

Personalinformationssystem

(PERSIS) auf Positionsnummern “über 900” geführt werden.

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Ja. Es handelt sich um insgesamt 149 Militarpersonen (6 MBO1/Hl, 15 MBO2/H2, 108

MBO1/C - UO und 20 MBO2/D - UO).

Zu 3:

Entfällt. Die erwähnten Brigadiere sind in der oben genannten Kategorie von

MBO1/H1

inkludiert.