4184/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 4485/J der Abgeordneten Wolfgang Jung und Genossen vom
28. Mai 1998, betreffend Planstellenverwaltung beim Bundesministerium für Landes -
verteidigung, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Gemäß § 36 Abs. 1 Beamten - Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom
Dienst befreit oder enthoben wurde, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der
Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
Dies ist eine Norm, die sich an den Dienstgeber richtet und im Zusammenhang mit den
Bestimmungen über den Stellenplan eine geordnete Personalverwaltung ermöglichen soll.
Unabhängig davon, daß für jeden Bediensteten eine entsprechende Planstelle vorhanden
sein muß, kann es vorkommen, daß vorübergehend kein Arbeitsplatz verfügbar ist. In diesem
Fall spricht man von “über den Stand” führen. Dies kann bei Umorganisationen notwendig
sein, vor allem jedoch, wenn der Organisationsrahmen - wie im Falle der Strukturanpassung
der Heeresgliederung 1992 - grundlegend geändert wird. Würde diese Möglichkeit nicht
bestehen, wäre jede Umorganisation vom Ausscheiden von Bediensteten abhängig und damit
nicht mehr planbar.
Gemäß § 40 BDG 1979 ist dem Beamten, der von seiner Verwendung abberufen wird, gleich -
zeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei
Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung zuzuweisen. Die Abberufung eines
Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist unter anderem dann einer Versetzung gleich -
zuhalten,
wenn dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
Die Führung von Personal "über dem Stand" ist somit grundsätzlich zulässig. Im Zusammen -
hang mit den Umstrukturierungen der Heeresgliederung Neu ist das Bundesministerium für
Finanzen auch entsprechend informiert worden. Von einem “Schatten Orgplan” kann daher,
wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, nicht gesprochen werden.
Die Abgeordneten zum Nationalrat Bgdr Jung und Kollegen haben am 25. September 1997
unter der Nr. 2992/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
“Bindung eines Arbeitsplatzes an eine Planstelle” gerichtet. Diese aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zum näheren Verständnis der vorliegenden Anfragebeantwortung ist darauf hinzuweisen,
daß zwischen dem Erstunterzeichner und dem Bundesministerium für Landesverteidigung
unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Vereinbarkeit seiner Funktion als Abtei -
lungsleiter im Heeres - Nachrichtenamt und seiner parlamentarischen Tätigkeit bestehen. Im
Falle solcher Meinungsverschiedenheiten war im Sinne des § 17 Abs. 5 BDG 1979 vor
Erlassung eines Bescheides durch die Dienstbehörde die Stellungnahme der bei der
Parlamentsdirektion nach Art. 59b B -VG eingerichteten Kommission einzuholen. Die
Anfragesteller zitieren nunmehr aus der Stellungnahme der erwähnten Kommission und
leiten daraus ihre Schlußfolgerungen ab, zu denen ich mich, um nicht in das laufende
Verwaltungsverfahren einzugreifen, nicht konkret äußern möchte.
Unabhängig vom konkreten Anlaßfall lege ich Wert auf die Feststellung, daß es
selbstverständlich korrekt ist, Bedienstete unter bestimmten Voraussetzungen auf Arbeits -
plätze einzuteilen, die nicht im Organisationsplan ausgewiesen sind. Dabei muß aber
gewährleistet sein, daß dem Bediensteten Aufgaben übertragen wurden, die der jeweiligen
Dienststelle zur Erledigung zugewiesen sind und eine Planstelle, die im Stellenplan ihre
Deckung findet, zur Verfügung steht. Derartige Maßnahmen erwiesen sich im Bereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung insbesondere im Zuge der Einnahme der
Heeresgliederung - Neu als unumgänglich.
Im
einzelne beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Unter Berücksichtigung der von den Anfragestellern vorgegebenen Prämissen ist die
konkrete Fragestellung zu verneinen.
Zu 2:
Entfällt.
Zu 3:
Entfällt.
Von einem Gesetzesverstoß kann im vorliegenden Zusammenhang keine Rede
sein.
der Abgeordneten Bgdr JUNG, SCHEIBNER
und Kollegen
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend Planstellen
In der Anfrage 2992/J (XX. GB) vom 25.09.1997 wurde nachgefragt, ob es im Bereich des
BMLV Bedienstete gibt, "die.. über den Stand geführt werden, d.h. zu diesen versetzt wur -
den, ohne dort einen mit einer Planstelle abgedeckten... Arbeitsplatz zu besetzen.
In der Beantwortung geht der Bundesminister zunächst auf eine gar nicht gestellte Frage hin -
sichtlich der Verwendung eines der Anfragesteller ein. Die Kriterien der Anfrage trafen näm -
lich zum Zeitpunkt der Fragestellung auf diesen gar nicht zu. Entsprechend irrelevant ist die
Antwort auf den im Text fälschlich so bezeichneten “konkreten Anlaßfall”. Die Anfragesteller
haben nur exemplarisch einen Entscheid der Kommission gem. Art. 59b B -VG und eine
Rechtsmeinung des BMF zitiert.
Nicht eingegangen wurde auf die eigentliche Frage nach der Anzahl von “über den Stand ge -
führten Personen”, die auf keiner im Stellenplan abgedeckten Planstelle sitzen.
Würde nämlich der in der Anfragebeantwortung vertretenen Rechtsmeinung des BMLV ge -
folgt (sozusagen beliebig lange “Zwischenlagerung von überzähligem Personal” auf soge -
nannten 900 - er Posten), dann hätten Org Pläne und die (Neu)Verhandlung von Dienstposten
mit dem BMF keinen Sinn.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende
Anfrage
1. Gibt es im BMLV Bedienstete, die seit mehr als 2 Monaten sozusagen “über den Stand
geführt werden”?
2. Wenn ja, wie viele sind davon betroffen (aufgeschlüsselt nach Wertigkeiten)?
3. Wenn nein, auf welche Dienstposten (unter Anführung von Org Plannummer und Positi -
onsnummer) waren mit Stand 01.12.1997 zum Beispiel
die Brigadiere
Weingast Josef
Mayer Stefan
DI Forstner Alois
DI Schöben Helmut
und ab
01.01.1998 Brigadier Jung Wolfgang eingeteilt?
Die Abgeordneten zum Nationalrat Jung und Kollegen haben am 22. Jänner 1998 unter
der
Nr. 3576/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Planstellen"
gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie
beigeschlossene
Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Anfragesteller meinen einleitend, ich hätte in meiner Anfragebeantwortung vom
22. November 1997 (2979/AB zu 2992/J, XX.GP) den Erstunterzeichner dieser Anfrage
fälschlicherweise apostrophiert. Dem ist entgegenzuhalten, daß zum Zeitpunkt der
Fragestellung aus dem Ressortbereich ein konkreter Fall bei der nach Art. 59b - B
- VG
eingerichteten Kommission anhängig war. Auslöser dieses Verfahrens waren
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung
und
dem Abgeordneten zum Nationalrat Bgdr Wolfgang Jung hinsichtlich der Vereinbarkeit
seiner Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz mit seiner politischen
Funktion
(§ l7 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 5 BDG 1979). Da die Anfragesteller aus der Stellungnahme
der
erwähnten Kommission gewisse Schlußfolgerungen ableiteten, war es nur naheliegend,
auf
diesen konkreten Anlaßfall Bezug zu nehmen.
Im übrigen ist nochmals festzuhalten, daß jeder Bedienstete im Bundesministerium
für
Landesverteidigung eine Planstelle bindet, die im Stellenplan ihre Deckung findet;
dies trifft
selbstverständlich
auch auf solche Bedienstete zu, die im
Personalinformationssystem
(PERSIS) auf Positionsnummern “über 900” geführt werden.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Ja. Es handelt sich um insgesamt 149 Militarpersonen (6 MBO1/Hl, 15 MBO2/H2, 108
MBO1/C - UO und 20 MBO2/D - UO).
Zu 3:
Entfällt. Die erwähnten Brigadiere sind in der oben genannten Kategorie von
MBO1/H1
inkludiert.