4220/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde

haben am 5. Juni 1998 unter der Nr. 4514/J an mich eine schriftliche par -

lamentarische Anfrage betreffend Truppenübungsplatz Allentsteig; Plattform

SOS - Waldviertel gerichtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Solange für Österreich ein Neutralitätsfall nicht vorliegt, ist der vorübergehende

Aufenthalt auf österreichischem Staatsgebiet auch auf dem Truppenübungs -

platz Allentsteig für die in der Anfrage genannten Übungen im Rahmen der

österreichischen Rechtsordnung neutralitätsrechtlich zulässig.

Zu Frage 2:

Die in der Anfrage zitierten Aussagen sind mir nicht bekannt; prinzipiell ist

hervorzuheben, daß - sofern nicht nach allgemeinem Völkerrecht bzw.

staatsvertraglichen Regelungen anderes bestimmt ist - ausländische Militär -

personen während ihres Aufenthalts auf österreichischem Staatsgebiet den

österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen.

Zu Frage 3:

Was Übungen fremder Truppen in Österreich im Rahmen der “Partnerschaft für

den Frieden” (PP) anbelangt, hat die Bundesregierung am 30. Mai 1995 das

“Österreichische Einführungsdokument für die Partnerschaft für den Frieden”

beschlossen. Darin hat Österreich sein Interesse bekundet, an partnerschaft -

lichen Aktivitäten in den Bereichen friedenserhaltende Operationen, humanitäre

und Katastrophenhilfe sowie Such - und Rettungsdienste teilzunehmen und

selbst solche zu organisieren. Auf der Grundlage dieses "Einführungsdoku -

ments” werden die konkreten Übungsvorhaben, die im “Individuellen Partner -

schaftsprogramm" ihren Niederschlag finden, jeweils interministeriell akkordiert.

Das Thema des Übens fremder Truppen auf österreichischem Staatsgebiet ist

auch durch das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordat -

lantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teil -

nehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen angesprochen. Um

eine verbindliche Regelung der Rechtsstellung solcher Truppen in Österreich

herbeizuführen, hat Österreich am 16. Jänner 1997 das genannte Überein -

kommen unterzeichnet. Dieses Übereinkommen wurde von der Bundesregie -

rung am 1. Dezember 1997 der parlamentarischen Genehmigung zugeleitet

(siehe 943 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des National -

rates XX. Gesetzgebungsperiode) und soll nunmehr nach Abschluß der par -

lamentarischen Behandlung völkerrechtlich ratifiziert werden.

Zu Frage 4:

Ich verweise auf die Beantwortung der Fragen 31 und 32 durch den Herrn

Bundesminister für Landesverteidigung zu der an ihn gerichteten parlamen -

tarischen Anfrage Nr. 4512/J.

Zu Frage 5:

Der Gesetzesbefehl des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1955

über die Neutralität Österreichs, BGBl. Nr.211/1955, richtet sich auch an die

vollziehende Gewalt und daher auch an die Bundesregierung. Ich gehe davon

aus, daß grundsätzliche Positionen nicht von einzelnen Mitgliedern der Bun -

desregierung, sondern von der Bundesregierung auf Grund der Gesetze fest -

gelegt werden.

Zu Frage 6:

Diese Frage zielt offenbar auf die im oben erwähnten "Einführungsdokument”

erwähnte Interoperabilität ab. In diesem Dokument hat Österreich seine Absicht

zum Ausdruck gebracht, in Umsetzung der kooperativen Aktivitäten in den Be -

reichen friedenserhaltende Operationen, humanitäre und Katastrophenhilfe

sowie Such - und Rettungsdienste “mit der NATO und anderen PfP - Partnern zur

Herstellung einer größeren Interoperabilität und zum Ausbau der diesbezüg -

lichen Standardisierung seiner Streitkräfte zusammenzuarbeiten.”‘ Diese Zu -

sammenarbeit vermag den Status der dauernden Neutralität nicht zu berühren.