4220/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde
haben am 5. Juni 1998 unter der Nr. 4514/J an mich eine schriftliche par -
lamentarische Anfrage betreffend Truppenübungsplatz Allentsteig; Plattform
SOS - Waldviertel gerichtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Solange für Österreich ein Neutralitätsfall nicht vorliegt, ist der vorübergehende
Aufenthalt auf österreichischem Staatsgebiet auch auf dem Truppenübungs -
platz Allentsteig für die in der Anfrage genannten Übungen im Rahmen der
österreichischen Rechtsordnung neutralitätsrechtlich zulässig.
Zu Frage 2:
Die in der Anfrage zitierten Aussagen sind mir nicht bekannt; prinzipiell ist
hervorzuheben, daß - sofern nicht nach allgemeinem Völkerrecht bzw.
staatsvertraglichen Regelungen anderes bestimmt ist -
ausländische Militär -
personen während ihres Aufenthalts auf österreichischem Staatsgebiet den
österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen.
Zu Frage 3:
Was Übungen fremder Truppen in Österreich im Rahmen der “Partnerschaft für
den Frieden” (PP) anbelangt, hat die Bundesregierung am 30. Mai 1995 das
“Österreichische Einführungsdokument für die Partnerschaft für den Frieden”
beschlossen. Darin hat Österreich sein Interesse bekundet, an partnerschaft -
lichen Aktivitäten in den Bereichen friedenserhaltende Operationen, humanitäre
und Katastrophenhilfe sowie Such - und Rettungsdienste teilzunehmen und
selbst solche zu organisieren. Auf der Grundlage dieses "Einführungsdoku -
ments” werden die konkreten Übungsvorhaben, die im “Individuellen Partner -
schaftsprogramm" ihren Niederschlag finden, jeweils interministeriell akkordiert.
Das Thema des Übens fremder Truppen auf österreichischem Staatsgebiet ist
auch durch das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordat -
lantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teil -
nehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen angesprochen. Um
eine verbindliche Regelung der Rechtsstellung solcher Truppen in Österreich
herbeizuführen, hat Österreich am 16. Jänner 1997 das genannte Überein -
kommen unterzeichnet. Dieses Übereinkommen wurde von der Bundesregie -
rung am 1. Dezember 1997 der parlamentarischen Genehmigung zugeleitet
(siehe 943 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des National -
rates XX. Gesetzgebungsperiode) und soll nunmehr nach Abschluß der par -
lamentarischen Behandlung völkerrechtlich
ratifiziert werden.
Zu Frage 4:
Ich verweise auf die Beantwortung der Fragen 31 und 32 durch den Herrn
Bundesminister für Landesverteidigung zu der an ihn gerichteten parlamen -
tarischen Anfrage Nr. 4512/J.
Zu Frage 5:
Der Gesetzesbefehl des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1955
über die Neutralität Österreichs, BGBl. Nr.211/1955, richtet sich auch an die
vollziehende Gewalt und daher auch an die Bundesregierung. Ich gehe davon
aus, daß grundsätzliche Positionen nicht von einzelnen Mitgliedern der Bun -
desregierung, sondern von der Bundesregierung auf Grund der Gesetze fest -
gelegt werden.
Zu Frage 6:
Diese Frage zielt offenbar auf die im oben erwähnten "Einführungsdokument”
erwähnte Interoperabilität ab. In diesem Dokument hat Österreich seine Absicht
zum Ausdruck gebracht, in Umsetzung der kooperativen Aktivitäten in den Be -
reichen friedenserhaltende Operationen, humanitäre und Katastrophenhilfe
sowie Such - und Rettungsdienste “mit der NATO und anderen PfP - Partnern zur
Herstellung einer größeren Interoperabilität und zum Ausbau der diesbezüg -
lichen Standardisierung seiner Streitkräfte zusammenzuarbeiten.”‘ Diese Zu -
sammenarbeit vermag den Status der dauernden Neutralität nicht zu berühren.