4253/AB XX.GP

 

in Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4560/1 betreffend die

Belastung für die heimische Wirtschaft durch die trotz Auslaufens der

Arbeiterabfertigungssonderaktion weiterhin zu entrichtende Kammerumlage 11, welche die

Abgeordneten Haigermoser und Kollegen am 18. Juni 1998 an mich richteten, steile ich fest.

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

Bezüglich der Höhe der jährlichen Einnahmen aus der Kammerumlage II seit ihrem Bestehen

sowie die Aufteilung der jährlichen Einnahmen auf die einzelnen Landeskammern bzw. die

Bundeskammer wird auf die Tabelle (Beilage 1) verwiesen. Bemerkt wird, daß der Anteil der

WKÖ an der Kammerumlage II von 1980 - 1983 0,2 %o, 1984 0,4 %o, 1985 0,6 %o 1986

1994 0,8 %o. 1995 und 19960,7 %o und ab 1997 wieder 0,8 %o betrug.

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

Bezüglich Auszahlung von Beträgen aus Einnahmen der Kammerumlage II durch die

einzelnen Landeskammern bzw. die Bundeskammer im Rahmen der

Arbeiterabfertigungssonderaktion wird auf die Tabelle (Beilage 2) verwiesen. Seitens der

Wirtschaftskammer Österreichs wurden die Einnahmen dem allgemeinen Budget zugeführt.

Verwendung von Einnahmen aus der Kammerumlage II nach Auslaufen der

Arbeiterabfertigungsaktion 1989:

Die nach dem Auslaufen der Aktion verbliebenen Mittel wurden und werden der allgemeinen

Kammerfinanzierung sowie folgenden Zwecke zugeführt:

Wirtschaftskammer Burgenland

"Haftrücklage" Abfertigungsversicherung (VERGES)

Wirtschaftskammer Kärnten

Unterstützungsfonds

Rücklage für Wirtschaftsförderung

Wirtschaftskammer Niederösterreich

- Rückstellung zur Bedeckung des Obligos der Kammer - VERGES - Aktion

(Arbeiterabfertigungsversicherung)

- Existenzsicherungsfonds

Wirtschaftskammer Oberösterreich

- Unterstützungs- und Hilfeleistungsrucklage

- Rücklage für Wirtschaftsförderungsmaßnahmen

Wirtschaftskammer Salzburg

- Unterstützungsfonds

- Rückstellung für die VERGES

- Pensionsrückstellung

- verbesserte Ausstattung des WIFI

Wirtschaftskammer Steiermark

- Abfertigungsversicherungen (VERGES)

- arbeitsgerichtlicher Rechtshilfefonds

Wirtschaftskammer Tirol

- Abfertigung im Fall der Einstellung oder überwiegenden Einschränkung des Betriebes

- Existenzsicherungsfonds

Wirtschaftskammer Vorarlberg

- Unterstützungsfonds

- Hauserneuerungs - und Instandhaltungsrücklage

- Existenzsicherungsaktion

Wirtschaftskammer Wien

- VERGES Abfertigungsversicherungsaktion

- Investitionsförderungsaktion der Wiener Wirtschaftskammer

Die Mittel aus der Kammerumlage II wurden somit auch nach Auslaufen der

Arbeiterabfertigungssonderaktion sehr wesentlich zur Unterstützung der Betriebe verwendet.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Grund der weiteren Einhebung der Kammerumlage II trotz Auslaufens der

Arbeiterabfertigungssonderaktion 1989

Die Kammerumlage II wurde durch die 6. Handelskammergesetznovelle, BGBI. Nr. 570/1979,

eingeführt. Eine Zweckbindung beinhaltet das Gesetz nicht.

Durch die 7. Handelskammergesetznovelle, BGBI.Nr. 663/1983, erfolgte eine neue Regelung

der Kammerumlage II. Eine Zweckbindung erfolgte neuerlich nicht. Aus dem Bericht des

Handelsausschusses zur 7. Handelskammergesetznovelle ergibt sich, daß damit die

Finanzierung der Handelskammern, insbesondere vor dem Hintergrund des Wegfalls der

Gewerbekapitalsteuer, von Erleichterungen bei der Gewerbesteuer und der Entwicklung des

Gewerbesteueraufkommens sichergestellt werden sollte.

Während die 10. Handelskammergesetznovelle, BGBI.Nr. 958/1993, die Kammerumlagen II -

Regelung der 7. HKG - Novelle unverändert übernahm, erweiterte die II. HKG - Novelle,

BGBI. Nr. 661/1994 die bisherige Regelung um die Bestimmung, daß für Zwecke der

Außenwirtschaftsförderung höchstens weitere 0,15 v H der Beitragsgrundlage nach § 57

Abs. 7 als Umlage festgelegt werden können. Damit liegt nach geltender Rechtslage hier die

einzige Zweckbindung bezüglich der Kammerumlage II vor.

Das vom Nationalrat am 17.6.1998 beschlossene neue Wirtschaltskammergesetz, das mit

1. 1. 1999 in Kraft tritt soll, enthält keinerlei Zweckbindung mehr.

Die Frage kann daher dahingehend beantwortet werden, daß die Einhebung der

Kammerumlage II auf Basis der im wesentlichen keine bestimmte Zweckwidmung

vorsehenden geltenden Gesetzeslage und auf deren Grundlage ergangener Beschlüsse des

Kammertages der Wirtschaftskammer Österreich und der Vollversammlungen der

Landeskammern zur Finanzierung der Tätigkeiten der Wirtschaftskammerorganisationen im

Interesse ihrer Mitglieder erfolgt.

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