4253/AB XX.GP
in Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4560/1 betreffend die
Belastung für die heimische Wirtschaft durch die trotz Auslaufens der
Arbeiterabfertigungssonderaktion weiterhin zu entrichtende Kammerumlage 11, welche die
Abgeordneten Haigermoser und Kollegen am 18. Juni 1998 an mich richteten, steile ich fest.
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Bezüglich der Höhe der jährlichen Einnahmen aus der Kammerumlage II seit ihrem Bestehen
sowie die Aufteilung der jährlichen Einnahmen auf die einzelnen Landeskammern bzw. die
Bundeskammer wird auf die Tabelle (Beilage 1) verwiesen. Bemerkt wird, daß der Anteil der
WKÖ an der Kammerumlage II von 1980 - 1983 0,2 %o, 1984 0,4 %o, 1985 0,6 %o 1986
1994 0,8 %o. 1995 und
19960,7 %o und ab 1997 wieder 0,8 %o betrug.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Bezüglich Auszahlung von Beträgen aus Einnahmen der Kammerumlage II durch die
einzelnen Landeskammern bzw. die Bundeskammer im Rahmen der
Arbeiterabfertigungssonderaktion wird auf die Tabelle (Beilage 2) verwiesen. Seitens der
Wirtschaftskammer Österreichs wurden die Einnahmen dem allgemeinen Budget zugeführt.
Verwendung von Einnahmen aus der Kammerumlage II nach Auslaufen der
Arbeiterabfertigungsaktion 1989:
Die nach dem Auslaufen der Aktion verbliebenen Mittel wurden und werden der allgemeinen
Kammerfinanzierung sowie folgenden Zwecke zugeführt:
Wirtschaftskammer Burgenland
"Haftrücklage" Abfertigungsversicherung (VERGES)
Wirtschaftskammer Kärnten
Unterstützungsfonds
Rücklage für Wirtschaftsförderung
Wirtschaftskammer Niederösterreich
- Rückstellung zur Bedeckung des Obligos der Kammer - VERGES - Aktion
(Arbeiterabfertigungsversicherung)
- Existenzsicherungsfonds
Wirtschaftskammer Oberösterreich
- Unterstützungs- und Hilfeleistungsrucklage
- Rücklage
für Wirtschaftsförderungsmaßnahmen
Wirtschaftskammer Salzburg
- Unterstützungsfonds
- Rückstellung für die VERGES
- Pensionsrückstellung
- verbesserte Ausstattung des WIFI
Wirtschaftskammer Steiermark
- Abfertigungsversicherungen (VERGES)
- arbeitsgerichtlicher Rechtshilfefonds
Wirtschaftskammer Tirol
- Abfertigung im Fall der Einstellung oder überwiegenden Einschränkung des Betriebes
- Existenzsicherungsfonds
Wirtschaftskammer Vorarlberg
- Unterstützungsfonds
- Hauserneuerungs - und Instandhaltungsrücklage
- Existenzsicherungsaktion
Wirtschaftskammer Wien
- VERGES Abfertigungsversicherungsaktion
- Investitionsförderungsaktion der Wiener Wirtschaftskammer
Die Mittel aus der Kammerumlage II wurden somit auch nach Auslaufen der
Arbeiterabfertigungssonderaktion
sehr wesentlich zur Unterstützung der Betriebe verwendet.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Grund der weiteren Einhebung der Kammerumlage II trotz Auslaufens der
Arbeiterabfertigungssonderaktion 1989
Die Kammerumlage II wurde durch die 6. Handelskammergesetznovelle, BGBI. Nr. 570/1979,
eingeführt. Eine Zweckbindung beinhaltet das Gesetz nicht.
Durch die 7. Handelskammergesetznovelle, BGBI.Nr. 663/1983, erfolgte eine neue Regelung
der Kammerumlage II. Eine Zweckbindung erfolgte neuerlich nicht. Aus dem Bericht des
Handelsausschusses zur 7. Handelskammergesetznovelle ergibt sich, daß damit die
Finanzierung der Handelskammern, insbesondere vor dem Hintergrund des Wegfalls der
Gewerbekapitalsteuer, von Erleichterungen bei der Gewerbesteuer und der Entwicklung des
Gewerbesteueraufkommens sichergestellt werden sollte.
Während die 10. Handelskammergesetznovelle, BGBI.Nr. 958/1993, die Kammerumlagen II -
Regelung der 7. HKG - Novelle unverändert übernahm, erweiterte die II. HKG - Novelle,
BGBI. Nr. 661/1994 die bisherige Regelung um die Bestimmung, daß für Zwecke der
Außenwirtschaftsförderung höchstens weitere 0,15 v H der Beitragsgrundlage nach § 57
Abs. 7 als Umlage festgelegt werden können. Damit liegt nach geltender Rechtslage hier die
einzige Zweckbindung bezüglich der Kammerumlage II vor.
Das vom Nationalrat am 17.6.1998 beschlossene neue Wirtschaltskammergesetz, das mit
1. 1. 1999 in Kraft tritt soll, enthält keinerlei Zweckbindung mehr.
Die Frage kann daher dahingehend beantwortet werden, daß die Einhebung der
Kammerumlage II auf Basis der im wesentlichen keine bestimmte Zweckwidmung
vorsehenden geltenden
Gesetzeslage und auf deren Grundlage ergangener Beschlüsse des
Kammertages der Wirtschaftskammer Österreich und der Vollversammlungen der
Landeskammern zur Finanzierung der Tätigkeiten der Wirtschaftskammerorganisationen im
Interesse ihrer Mitglieder erfolgt.
Anlage konnte nicht gescannt werden !!