4300/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt, Dipl. Ing. Schöggl, Aumayr und Kol -

legen haben am 1.7.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr.4611/J be -

treffend “mangelhafte Kontrolle der Abfall - und Schrottmengen auf radioaktive

Kontamination” gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:

ad 1 bis 22

Gemäß § 3 Abs 3 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz sind radioaktive Stoffe (Strahlen -

schutzgesetz, BGBI. Nr.227/1969 i.d.g.F.) von seinem Anwendungsbereich ausge -

nommen. Die Vollziehung des Strahlenschutzgesetzes, insbesondere auch die lau -

fende Überwachung von Radionukliden, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Herrn

Bundeskanzlers.