4300/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt, Dipl. Ing. Schöggl, Aumayr und Kol -
legen haben am 1.7.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr.4611/J be -
treffend “mangelhafte Kontrolle der Abfall - und Schrottmengen auf radioaktive
Kontamination” gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad 1 bis 22
Gemäß § 3 Abs 3 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz sind radioaktive Stoffe (Strahlen -
schutzgesetz, BGBI. Nr.227/1969 i.d.g.F.) von seinem Anwendungsbereich ausge -
nommen. Die Vollziehung des Strahlenschutzgesetzes, insbesondere auch die lau -
fende Überwachung von Radionukliden, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Herrn
Bundeskanzlers.