4321/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat “Motter, Kier, Partnerinnen und Partner haben am

25.6.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 4592/J betreffend “Förderung

der Beratung von bi - kulturellen Paaren”‘ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu

beantworten:

ad 1

Nach dem Familienberatungsförderungsgesetz können Förderungsverträge betref -

fend die Förderung der Familienberatung nur mit Institutionen (Gebietskörperschaf -

ten oder privaten gemeinnützigen Einrichtungen) abgeschlossen werden. Seit 1997

wird im Rahmen des Förderungsvertrages für die Familienberatungsstellen des Kol -

pingwerkes Wien auch die Beratung von bikulturellen Paaren finanziert. Dieser För -

derungsvertrag zwischen dem kolpingwerk Wien und dem Ressort wird durch die

kündigung oder den Ausstieg einzelner BeraterInnen aus dem Dienstverhältnis bzw.

den freien Dienstverträgen zum Rechtsträger nicht berührt, solange der Vertrags -

partner die Auflagen des Familienberatungsförderungsgesetzes auch weiterhin er -

füllt. Meinem Ressort wurde der Wechsel des Beratungsteams angezeigt und drei

neue Beraterinnen (eine Sozialarbeiterin, eine Juristin und eine Psychologin) für die

Familienberatung mit dem Schwerpunkt Beratung bikultureller Paare gemeldet. Da

somit die Kriterien des Familienberatungsförderungsgesetzes weiterhin erfüllt wer -

den, besteht keine Veranlassung, den Förderungsvertrag zu kündigen.

ad 2

Es darf festgehalten werden, daß eine Beratungsstelle A.B.C.D (worauf in der Be -

antwortung der Frage 4 noch näher eingegangen wird) beim Kolpingwerk nicht exi -

stiert hat und daher auch nicht abgezogen wurde. Seitens meines Ressorts wurde

und wird die Beratungsstelle KOL - BIK (Kolping - bikulturelle Paare) gefördert. Das

Kolpingwerk berät Klientinnen bei familiären Problemlagen entsprechend den Inten -

tionen des Familienberatungsförderungsgesetzes. Für den Beratungsschwerpunkt

“Beratung bikultureller Paare” ist ein Beratungsteam von drei MitarbeiterInnen einge -

setzt, das jeweils Freitag für die Beratung bikultureller Paare bei familiären Proble -

men zur Verfügung steht. Eine der BeraterInnen hat im Rahmen ihrer Diplomarbeit

die Problematik bikultureller Partnerschaften wissenschaftlich aufbereitet und ist

auch aufgrund ihrer Mehrsprachigkeit für die Schwerpunktberatung bikultureller

Paare prädestiniert.

ad 3

Subventionen nach dem Familienberatungsförderungsgesetz werden nie an die An -

stellung konkreter Mitarbeiterinnen gebunden, sondern immer an einen Rechtsträger

für Personalaufwendungen in der Familienberatung gewährt. Der Träger ist somit in

der Auswahl des Beratungsteams frei, die BeraterInnen müssen allerdings eine der

Qualifikationen des Familienberatungsförderungsgesetzes erfüllen, damit ihr Perso -

nalaufwand aus der Familienberatungsförderung refundiert werden kann.

ad 4

Wie bereits in Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, kann die Förderung nach dem

Familienberatungsförderungsgesetz nur an Institutionen erfolgen. A.B.C.D ist nach

dem Wissensstand meines Ressorts derzeit lediglich eine Bezeichnung auf dem

Briefkopf des ehemaligen, beim Kolpingwerk tätigen Beratungsteams, aber kein Ver -

ein oder eine sonstige Rechtspersönlichkeit. Aus diesem Grund wurde vom ehemali -

gen BeraterInnenteam des Kolpingwerkes auch eine neue Trägerorganisation ge -

sucht, um weiterhin in der Beratung tätig sein zu können. Dadurch ergibt sich jedoch

die im Schreiben meines Hauses vom 18. Mai 1998 dargestellte Situation, daß eine

neue Beratungsstelle (neuer Rechtsträger, neuer Standort) um Förderung nach dem

Familienberatungsförderungsgesetz ansucht. Nach Ansicht des Rechnungshofes ist

jedoch die Versorgung mit Familienberatungsstellen in Wien bereits unverhältnismä -

ßig gut, weshalb empfohlen wurde, von der Förderung neuer Stellen in Wien Ab -

stand zu nehmen.

ad 5

Wie bereits oben ausgeführt, hat das Kolpingwerk für die Beratung von bikulturellen

Paaren ein qualifiziertes BeraterInnenteam eingesetzt, weshalb nach dem derzeiti -

gen Wissensstand eine widmungswidrige Verwendung von Förderungsmitteln nicht

zu befürchten ist. Sollten Förderungsmittel nicht widmungsgemäß verwendet wer -

den, würden diese, wie bei jeder anderen Beratungsstelle auch, rückgefordert wer -

den.