4321/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat “Motter, Kier, Partnerinnen und Partner haben am
25.6.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 4592/J betreffend “Förderung
der Beratung von bi - kulturellen Paaren”‘ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu
beantworten:
ad 1
Nach dem Familienberatungsförderungsgesetz können Förderungsverträge betref -
fend die Förderung der Familienberatung nur mit Institutionen (Gebietskörperschaf -
ten oder privaten gemeinnützigen Einrichtungen) abgeschlossen werden. Seit 1997
wird im Rahmen des Förderungsvertrages für die Familienberatungsstellen des Kol -
pingwerkes Wien auch die Beratung von bikulturellen Paaren finanziert. Dieser För -
derungsvertrag zwischen dem kolpingwerk Wien und dem Ressort wird durch die
kündigung oder den Ausstieg einzelner BeraterInnen aus dem Dienstverhältnis bzw.
den freien Dienstverträgen zum Rechtsträger nicht berührt, solange der Vertrags -
partner die Auflagen des Familienberatungsförderungsgesetzes auch weiterhin er -
füllt. Meinem Ressort wurde der Wechsel des Beratungsteams angezeigt und drei
neue Beraterinnen (eine Sozialarbeiterin, eine Juristin und eine Psychologin) für die
Familienberatung mit dem Schwerpunkt Beratung bikultureller Paare gemeldet. Da
somit die Kriterien des Familienberatungsförderungsgesetzes weiterhin erfüllt wer -
den, besteht keine Veranlassung, den
Förderungsvertrag zu kündigen.
ad 2
Es darf festgehalten werden, daß eine Beratungsstelle A.B.C.D (worauf in der Be -
antwortung der Frage 4 noch näher eingegangen wird) beim Kolpingwerk nicht exi -
stiert hat und daher auch nicht abgezogen wurde. Seitens meines Ressorts wurde
und wird die Beratungsstelle KOL - BIK (Kolping - bikulturelle Paare) gefördert. Das
Kolpingwerk berät Klientinnen bei familiären Problemlagen entsprechend den Inten -
tionen des Familienberatungsförderungsgesetzes. Für den Beratungsschwerpunkt
“Beratung bikultureller Paare” ist ein Beratungsteam von drei MitarbeiterInnen einge -
setzt, das jeweils Freitag für die Beratung bikultureller Paare bei familiären Proble -
men zur Verfügung steht. Eine der BeraterInnen hat im Rahmen ihrer Diplomarbeit
die Problematik bikultureller Partnerschaften wissenschaftlich aufbereitet und ist
auch aufgrund ihrer Mehrsprachigkeit für die Schwerpunktberatung bikultureller
Paare prädestiniert.
ad 3
Subventionen nach dem Familienberatungsförderungsgesetz werden nie an die An -
stellung konkreter Mitarbeiterinnen gebunden, sondern immer an einen Rechtsträger
für Personalaufwendungen in der Familienberatung gewährt. Der Träger ist somit in
der Auswahl des Beratungsteams frei, die BeraterInnen müssen allerdings eine der
Qualifikationen des Familienberatungsförderungsgesetzes erfüllen, damit ihr Perso -
nalaufwand aus der Familienberatungsförderung refundiert werden kann.
ad 4
Wie bereits in Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, kann die Förderung nach dem
Familienberatungsförderungsgesetz nur an Institutionen erfolgen. A.B.C.D ist nach
dem Wissensstand meines Ressorts derzeit lediglich eine Bezeichnung auf dem
Briefkopf des ehemaligen, beim Kolpingwerk tätigen Beratungsteams, aber kein Ver -
ein oder eine sonstige Rechtspersönlichkeit. Aus diesem Grund wurde vom ehemali -
gen BeraterInnenteam des Kolpingwerkes auch eine neue Trägerorganisation ge -
sucht, um weiterhin in der Beratung tätig sein zu können. Dadurch ergibt sich jedoch
die im Schreiben meines Hauses vom 18. Mai 1998
dargestellte Situation, daß eine
neue Beratungsstelle (neuer Rechtsträger, neuer Standort) um Förderung nach dem
Familienberatungsförderungsgesetz ansucht. Nach Ansicht des Rechnungshofes ist
jedoch die Versorgung mit Familienberatungsstellen in Wien bereits unverhältnismä -
ßig gut, weshalb empfohlen wurde, von der Förderung neuer Stellen in Wien Ab -
stand zu nehmen.
ad 5
Wie bereits oben ausgeführt, hat das Kolpingwerk für die Beratung von bikulturellen
Paaren ein qualifiziertes BeraterInnenteam eingesetzt, weshalb nach dem derzeiti -
gen Wissensstand eine widmungswidrige Verwendung von Förderungsmitteln nicht
zu befürchten ist. Sollten Förderungsmittel nicht widmungsgemäß verwendet wer -
den, würden diese, wie bei jeder anderen Beratungsstelle auch, rückgefordert wer -
den.