4342/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Rosemarie Bauer und Kollegen haben an mich

eine schriftliche Anfrage, betreffend Vorgangsweise auf Grund der Sachverhaltsdar -

steilung der NÖ. - Landesregierung gegen "Freies Wohnen Gemeinnützige Wohn -

baugesellschaft mbH”, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

“1. Welche Veranlassungen hat die Staatsanwaltschaft St. Pölten auf Grund der

Sachverhaltsdarstellung der NÖ. - Landesregierung getroffen?

2. Hat die Staatsanwaltschaft St. Pölten auf Grund des Staatsanwaltschaftsgeset -

zes über die beabsichtigte Antragstellung berichtet?

3. Welche Vorgangsweise wurde in Aussicht genommen?

4. Mit welcher Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft wurde dieser Bericht

dem Bundesminister für Justiz vorgelegt?

5. Wie war schließlich die Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz?

6. Gegen wen wird nunmehr ein gerichtliches Strafverfahren geführt?

7. Wegen das Verdachtes welcher strafbarer Handlungen?

8. Wie ist die geplante weitere Vorgangsweise?

9. Wann kann mit einem Abschluß des Vorverfahrens gerechnet werden?”

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1:

Auf Grund der Sachverhaltsdarstellung der Niederösterreichischen Landesregierung

vom 20. Mai 1998 hat die Staatsanwaltschaft St. Pölten am 25. Mai1998 die Bun -

despolizeidirektion St. Pölten mit Erhebungen beauftragt.

Zu 2 bis 4:

Die Staatsanwaltschaft St. Pölten hat am 25. Mai 1998 gemäß § 8 Abs. 1 Staatsan -

waltschaftsgesetz an die Oberstaatsanwaltschaft Wien über die getroffenen Verfü -

gungen berichtet und eine weitere Berichterstattung über die Erhebungsergebnisse

in Aussicht gestellt. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hat diesen Bericht dem Bun -

desministerium für Justiz am 27. Mai 1998 zur Kenntnisnahme vorgelegt.

Zu 5:

Auf Grund dieser Berichte der staatsanwaltschaftlichen Behörden waren vom Bun -

desministerium für Justiz keine weiteren Maßnahmen zu treffen.

Zu 6 und 7:

Derzeit werden beim Landesgericht St. Pölten Vorerhebungen gegen Verantwortli -

che aus dem Bereich der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Gesellschaft

wegen des Verdachtes der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2 StGB und des

Vergehens nach § 122 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

geführt.

Zu 8 und 9:

Die weitere Vorgangsweise ist von den Ergebnissen der gerichtlichen Vorerhebun -

gen abhängig. Ich ersuche um Verständnis, daß ich während des nicht öffentlichen

Vorverfahrens über die weitere Vorgangsweise der Strafverfolgungsbehörden keine

Auskunft erteilen kann. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Vorverfahrens ist derzeit

noch nicht abzuschätzen.