4352/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben am 17.07.1998 unter der Nr. 48341J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend ,,Spezialtruppe der Polizei SOKO

JAMBO” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

“1. Ist es richtig, daß eine Sonderkommission mit der Bezeichnung

,,SOKO JAMBO” im Wiener Sicherheitsbüro eingerichtet wurde?

2. Welche konkrete Aufgabe hat diese Sonderkommission mit der

Bezeichnung ,,SOKO JAMBO”?

3. Wie rechtfertigen Sie die Einrichtung einer eigenen Sonder -

kommission zur Überwachung und Kontrolle sämtlicher afrikanischer

Staatsangehörigkeit bzw. Personen schwarzer Hautfarbe?

4. Wie rechtfertigen Sie die Einrichtung einer derartigen

Sonderkommission im Sinne des BVG vom 03.07.1973 zur

Durchführung des internationalen Übereinkommens über die

Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung?

5. Gastlokale, in denen Personen schwarzer Hautfarbe gerne verkehren,

werden in letzter Zeit regelmäßig von Sicherheitsbeamten aufgesucht

und auch die dort anwesenden Gäste kontrolliert:

a) In welchen Gastlokalen wurden im Jahr 1998 (aufgeschlüsselt

nach Monaten) von den Wiener Sicherheitsbehörden Kontrollen

durchgeführt, an denen mehr als zwei Sicherheitsbeamte beteiligt

waren?

b) Was war der jeweilige Grund dieser Kontrollen?

c) In welchen Fällen war daran die Sonderkommission ,,SOKO

JAMBO” beteiligt?

d) Wieviele Personen, die in den Lokalen kontrolliert wurden, Waren

schwarzer Hautfarbe, wieviele weißer Hautfarbe?

6. Durch die ständigen Kontrollen bleiben in den Gastlokalen

zunehmend die Gäste aus und den Inhaber/innen droht in der Folge

der Konkurs:

a) Ist dies Ziel dieser ständigen Kontrollen in bestimmten Lokalen?

b) Wenn nein, was werden Sie dagegen unternehmen?

Diese Anfrage beantworte ich Wie folgt:

Zu Frage 1:

Ja

Zu Frage 2:

Aufgabe ist es, Informationen über Anhaltungen, Festnahmen und

Identitätsprüfungen gern. § 35 SPG innerhalb der SOKO auszutauschen,

um gezielte, zeitlich und örtlich koordinierte Maßnahmen setzen zu

können.

Ziel ist es, den organisierten Suchtmittelhandel wahrzunehmen, die

Dealer und Konsumenten auf frischer Tat zu betreten, Suchtmittel

sicherzustellen und alle Beteiligten dem zuständigen Gericht

anzuzeigen/einzuliefern.

Zu Frage 3:

Unzählige Beschwerden Von Privatpersonen und Unternehmern, die ihre

Wohnungen/Betriebe an den oa. Örtlichkeiten besitzen, waren Grundlage

für das Vorgehen der Polizei gegen die offensichtlich organisierten

Suchtmitteldealer.

Die “Geschäfte” wurden/werden auf der Straße, Parkanlagen, vor

Kindern, in Hauseingängen, vor Geschäftsportalen und dgl. abgewickelt.

Aufgrund der zahlreichen Hinweise von privater Seite und der

bestehenden massiven Erkenntnisse innerhalb der Bundespolizei -

direktion Wien war die Einrichtung der Sonderkommission unumgänglich,

um die in der Antwort zu Frage 2 ausgeführten Aufgaben und Ziele

wahrnehmen zu können.

Zu Frage 4:

Schutzzweck der in Frage 4 angeführten Norm wie auch des Art. 14 MRK

ist die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, unter

anderem aufgrund der nationalen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer

nationalen Minderheit oder einer bestimmten Rasse oder alleine wegen

der Hautfarbe.

Im konkreten Fall langten nicht nur mehrere gleichlautende Hinweise aus

der Suchtgiftszene und Beschwerden von Anrainern ein, wonach

organisierte schwarzafrikanische Tätergruppen vor allem im Bereich des

9. und 20. Bezirkes in den Straßenzügen rund um die Friedensbrücke mit

Suchtmittel dealen, sondern konnten diese Hinweise aufgrund der

Vielzahl von Suchtgiftstreifen verifiziert und bestätigt werden.

Aus diesem Grund ergab sich ein dringender Handlungsbedarf mit den

bekannten Schwierigkeiten hinsichtlich einer zu einer gerichtlichen

Verurteilung führenden lückenlosen und schlüssigen Beweiserhebung.

Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für kriminalpolizeiliche

Ermittlungsarbeit zur Abwehr gefährlicher Angriffe und Aufklärung

gerichtlicher strafbarer Handlungen im Bereich der Drogenkriminalität

sind im SPG und in der StPO verankert.

Es kam bei diesen Erhebungen zu keinerlei rassischen

Diskriminierungen; daß diese Form des Drogenhandeis in beträchtlichem

Ausmaß von Schwarzafrikanern betrieben wird, muß objektiv festgestellt

werden.

Zu Frage 5:

Hierüber führt die Bundespolizeidirektion Wien keine Aufzeichnungen,

was angesichts der Vielzahl der Organisationseinheiten, die im Rahmen

verschiedenster Aktionen und Amtshandlungen auch Lokalkontrollen

durchführen, administrativ mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist. Die

,,SOKO JAMBO” hat bislang keine einzige Lokalkontrolle durchgeführt.

Zu Frage 6:

Ziel von polizeilichen Lokalkontrollen kann nur sein, Aufgaben im

Rahmen des SPG und der StPO wahrzunehmen.

Die oben angeführten Kontrollen basieren auf gesetzlichen

Bestimmungen. Wann immer es notwendig war und ist, muß auch in den

bezeichneten Lokalen (wie in allen anderen) eingeschritten werden.

Ohne ausreichender gesetzlicher Grundlagen wurde und wird nicht

eingeschritten.