4352/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben am 17.07.1998 unter der Nr. 48341J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend ,,Spezialtruppe der Polizei SOKO
JAMBO” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
“1. Ist es richtig, daß eine Sonderkommission mit der Bezeichnung
,,SOKO JAMBO” im Wiener Sicherheitsbüro eingerichtet wurde?
2. Welche konkrete Aufgabe hat diese Sonderkommission mit der
Bezeichnung ,,SOKO JAMBO”?
3. Wie rechtfertigen Sie die Einrichtung einer eigenen Sonder -
kommission zur Überwachung und Kontrolle sämtlicher afrikanischer
Staatsangehörigkeit bzw. Personen schwarzer Hautfarbe?
4. Wie rechtfertigen Sie die Einrichtung einer derartigen
Sonderkommission im Sinne des BVG vom 03.07.1973 zur
Durchführung des internationalen Übereinkommens über die
Beseitigung aller Formen rassischer
Diskriminierung?
5. Gastlokale, in denen Personen schwarzer Hautfarbe gerne verkehren,
werden in letzter Zeit regelmäßig von Sicherheitsbeamten aufgesucht
und auch die dort anwesenden Gäste kontrolliert:
a) In welchen Gastlokalen wurden im Jahr 1998 (aufgeschlüsselt
nach Monaten) von den Wiener Sicherheitsbehörden Kontrollen
durchgeführt, an denen mehr als zwei Sicherheitsbeamte beteiligt
waren?
b) Was war der jeweilige Grund dieser Kontrollen?
c) In welchen Fällen war daran die Sonderkommission ,,SOKO
JAMBO” beteiligt?
d) Wieviele Personen, die in den Lokalen kontrolliert wurden, Waren
schwarzer Hautfarbe, wieviele weißer Hautfarbe?
6. Durch die ständigen Kontrollen bleiben in den Gastlokalen
zunehmend die Gäste aus und den Inhaber/innen droht in der Folge
der Konkurs:
a) Ist dies Ziel dieser ständigen Kontrollen in bestimmten Lokalen?
b) Wenn nein, was werden Sie dagegen
unternehmen?
Diese Anfrage beantworte ich Wie folgt:
Zu Frage 1:
Ja
Zu Frage 2:
Aufgabe ist es, Informationen über Anhaltungen, Festnahmen und
Identitätsprüfungen gern. § 35 SPG innerhalb der SOKO auszutauschen,
um gezielte, zeitlich und örtlich koordinierte Maßnahmen setzen zu
können.
Ziel ist es, den organisierten Suchtmittelhandel wahrzunehmen, die
Dealer und Konsumenten auf frischer Tat zu betreten, Suchtmittel
sicherzustellen und alle Beteiligten dem zuständigen Gericht
anzuzeigen/einzuliefern.
Zu Frage 3:
Unzählige Beschwerden Von Privatpersonen und Unternehmern, die ihre
Wohnungen/Betriebe an den oa. Örtlichkeiten besitzen, waren Grundlage
für das Vorgehen der Polizei gegen die offensichtlich organisierten
Suchtmitteldealer.
Die “Geschäfte” wurden/werden auf der Straße, Parkanlagen, vor
Kindern, in Hauseingängen, vor Geschäftsportalen und dgl. abgewickelt.
Aufgrund der zahlreichen Hinweise von privater Seite und der
bestehenden massiven Erkenntnisse innerhalb der Bundespolizei -
direktion Wien war die Einrichtung der Sonderkommission unumgänglich,
um die in der Antwort zu Frage 2 ausgeführten Aufgaben und Ziele
wahrnehmen zu können.
Zu Frage 4:
Schutzzweck der in Frage 4 angeführten Norm wie auch des Art. 14 MRK
ist die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, unter
anderem aufgrund der nationalen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit oder einer bestimmten Rasse oder alleine wegen
der Hautfarbe.
Im konkreten Fall langten nicht nur mehrere gleichlautende Hinweise aus
der Suchtgiftszene und Beschwerden von Anrainern ein, wonach
organisierte schwarzafrikanische Tätergruppen vor allem im Bereich des
9. und 20. Bezirkes in den Straßenzügen rund um die Friedensbrücke mit
Suchtmittel dealen, sondern konnten diese Hinweise aufgrund der
Vielzahl von Suchtgiftstreifen verifiziert und bestätigt werden.
Aus diesem Grund ergab sich ein dringender Handlungsbedarf mit den
bekannten Schwierigkeiten hinsichtlich einer zu einer gerichtlichen
Verurteilung führenden lückenlosen und schlüssigen Beweiserhebung.
Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für kriminalpolizeiliche
Ermittlungsarbeit zur Abwehr gefährlicher Angriffe und Aufklärung
gerichtlicher strafbarer Handlungen im Bereich der Drogenkriminalität
sind im SPG und in der StPO verankert.
Es kam bei diesen Erhebungen zu keinerlei rassischen
Diskriminierungen; daß diese Form des Drogenhandeis in beträchtlichem
Ausmaß von Schwarzafrikanern betrieben wird, muß objektiv festgestellt
werden.
Zu Frage 5:
Hierüber führt die Bundespolizeidirektion Wien keine Aufzeichnungen,
was angesichts der Vielzahl der Organisationseinheiten, die im Rahmen
verschiedenster Aktionen und Amtshandlungen auch Lokalkontrollen
durchführen, administrativ mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist. Die
,,SOKO JAMBO” hat bislang keine einzige
Lokalkontrolle durchgeführt.
Zu Frage 6:
Ziel von polizeilichen Lokalkontrollen kann nur sein, Aufgaben im
Rahmen des SPG und der StPO wahrzunehmen.
Die oben angeführten Kontrollen basieren auf gesetzlichen
Bestimmungen. Wann immer es notwendig war und ist, muß auch in den
bezeichneten Lokalen (wie in allen anderen) eingeschritten werden.
Ohne ausreichender gesetzlicher Grundlagen wurde und wird nicht
eingeschritten.