4357/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4706/J-NR/1998 betreffend Novellierung des

Tierversuchsgesetzes, die die Abgeordneten Dr. PFTROVIC¤ Freundinnen und Freunde am

16. Juli 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. Stimmt es, daß das Tierversuchsgesctz novelliert werden soll ?

Ja. Eine Novelle zum Tierversuchsgesetz, BGBl.Nr. 501/1989 wird derzeit im Bundesmini-

sterium für Wissenschaft und Verkehr vorbereitet, sodann mit den übrigen für Tierversuchs -

angelegenheiten zuständigen Bundesministerien abgestimmt werden, ehe sie in weiterer Folge

dem allgemeinen Begutachtungsverfahren zugeleitet werden wird.

2. Was sind die Zielsetzungen und wesentlichen Inhalte dieser Novelle?

Ziel:

— vollständige zweifelsfreie Umsetzung der Richtlinie 86/609/EWG;

— FU - einheitliche Statistik für Tierversuche;

— Umsetzung der Richtlinie 76/768/EWG betreffend Verbot von Tierversuchen für Be -

standteile oder Kombinationen von Bestandteilen kosmetischer Mittel (i.d.F. der Richt -

linie 93/35/EWG).

Inhalt:

— Verbot von Tierversuchen für Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen kos -

metischer Mittel;

— ergänzende Bestimmungen für Zucht- und Liefereinrichtungen sowie für die Kennzeich -

nung von Versuchstieren;

— EU - konforme Regelung betreffend statistische Erfassung von Tierversuchen.

3. Inwiefern werden die neuesten Erkenntnisse hinsichtlich Entwicklung, Validie -

rung sowie Anerkennung von Alternativmethoden berücksichtigt werden ?

Bereits die gegenwärtige Rechtslage des Tierversuchsgesetzes berücksichtigt "die neuesten

Erkenntnisse hinsichtlich Entwicklung, Validierung sowie Anerkennung von Alternativmetho -

den”. Insbesondere ist auf die §§ 3 Abs. 2 Z 2 sowie 4 Abs. 1 des Tierversuchsgesetzes zu

verweisen: Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 dürfen Tierversuche nur durchgeführt werden, wenn die

angestrebten Versuchsziele nicht durch andere Methoden und Verfahren bzw. in den Fällen

der beruflichen Ausbildung durch sonstige Lehrbehelfe, insbesondere durch Film und andere

audiovisuelle Mittel, erreicht werden können. § 4 Abs. 1 sieht ausdrücklich vor, daß Tier -

versuche den Grundsätzen der naturwissenschaftlichen Forschung entsprechen müssen,

wobei der anerkannte Stand der Wissenschaften zu berücksichtigen ist.

Darüber hinaus ist in § 17 des Tierversuchsgesetzes die Förderung von Ersatzmethoden

unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft vorgesehen, wobei Zielsetzung ist,

wissenschaftlich aussagefähige Ersatzmethoden zu entwickeln, die eine Verringerung der

Anzahl oder Belastung der Versuchstiere ermöglichen oder Tierversuche überhaupt entbehr -

lich machen. In diesem Sinne war und ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Ver -

kehr seit Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung bekanntlich sehr um die Förderung von

Ersatzmethoden bemüht, wobei insbesondere auf die laufende(n) Ausschreibung(en) der

Förderung von Ersatzmethoden durch Forschungsaufträge und die jährliche Ausschreibung

des Staatspreises für Ersatzmethoden zum Tierversuch hinzuweisen ist.

4. Ist eine Abschaffung der Toxizitätstests geplant ?

Soweit es sich um den sogenannten "LD-50" Test handelt, so ist dieser durch die Verord -

nung BGB l.Nr. 792/1992 geregelt bzw. nach Maßgabe dieser Verordnung verboten.

Darüber hinaus sind Toxizitätstests nur nach Maßgabe des Tierversuchsgesetzes, insbeson -

dere § 3 Tierversuchsgesetz ("Zulässigkeit von Tierversuchen"), zulässig.

Eine "Abschaffung des Toxizitätstests" ist derzeit nach dem anerkannten Stand der Wissen -

schaften noch nicht möglich.

5. Wann wird die § 13 - Kommission darüber informiert werden?