437/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Schuster und Kollegen haben am
17 . April 199 6 unter der Nr . 401/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Antrag auf Freisetzung von
gentechnisch verändertem , Herbizid-resistentem Mais gerichtet ,
die folgenden Wortlaut hat :
'' 1 . Welche Anträge auf Freisetzung von gentechnisch veränderten
Organismen liegen derzeit in Ihrem Ministerium auf?
2 . Wann kann mit der Genehmigung bzw. Ablehnung dieser durch
Ihr Ressort im einzelnen gerechnet werden?
3 . Unter welchen Umständen halten Sie den Einsatz der
Gentechnik im Landwirtschaftsbereich für zweckmäßig?
4 . Wie stehen Sie konkret zum Antrag der Firma T . B
Agrartechnik?
5 . Wie können Sie sicherstellen , daß die österreichischen
Konsumenten vollständig und klar verständlich informiert
werden , ob gentechnisch veränderte Ausgangsstoffe im
Endprodukt enthalten sind , wenn diese gentechnischen
Veränderungen chemisch noch nachweisbar sind? ''
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :
Zu den Fragen 1 und 2 :
Ich habe den Antrag der Zuckerforschung Tulln GesmbH auf
Genehmigung eines Versuchs zur Freisetzung gentechnisch
veränderter Kartoffelpflanzen zur Produktion einer
einheitlichen Amylopektinstärke abgelehnt .
Der Antrag der Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf
GesmbH zur Genehmigung der Freisetzung baktierienresistenter
Kartoffelpflanzen ( Forschungsversuch zwecks Analyse von
Sicherheitsaspekten bei derartigen Freisetzungen ) wird nicht
weiterverfolgt ; entsprechende Versuche werden vielmehr im
geschlossenen System ( Glashaus ) durchgeführt .
Zur Frage 3 :
Mir sind gemäß dem Gentechnikgesetz primär die Anliegen der
Sicherheit für den Menschen und für seine Umwelt aufgetragen ;
die Frage der Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Gentechnik in
der Landwirtschaft hat der mit agronomischen Fragen befaßte
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beurteilen .
Gerade die Sicherheitsfragen sind es , die in der j etzt
bestehenden Diskussionsphase eingehend besprochen werden . Erst
dann können die weiteren Fragen beantwortet werden.
Zu Frage 4 :
Die Firma T . B . Agrartechnik hat ihren Antrag am 29 . April 1996
zurückgezogen .
Zu Frage 5 :
Die Kennzeichnungsverpflichtungen betreffend gentechnisch
hergestellte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten werden sich
nach dem Inhalt der künftigen '' Novel-Food-Verordnung '' der EU
bestimmen. Ich werde mich aber bemühen - sollte die EU-weite
Kennzeichnung nicht möglich sein - die positive Kennzeichnung
in Österreich zu forcieren.
Für gentechnisch veränderte Produkte , die keine Lebensmittel
oder Lebensmittelzutaten sind , sieht das Gentechnikgesetz in
§ 62 Kennzeichnungsregelungen bzw . eine Ermächtigung zur
Erstellung einer entsprechenden Verordnung vor , die allerdings
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zu erlassen ist .