437/AB

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Schuster und Kollegen haben am

 

17 . April 199 6 unter der Nr . 401/J an mich eine schriftliche

 

parlamentarische Anfrage betreffend Antrag auf Freisetzung von

 

gentechnisch verändertem , Herbizid-resistentem Mais gerichtet ,

 

die folgenden Wortlaut hat :

 

 

 

 

'' 1 . Welche Anträge auf Freisetzung von gentechnisch veränderten

Organismen liegen derzeit in Ihrem Ministerium auf?

 

2 . Wann kann mit der Genehmigung bzw. Ablehnung dieser durch

Ihr Ressort im einzelnen gerechnet werden?

 

3 . Unter welchen Umständen halten Sie den Einsatz der

Gentechnik im Landwirtschaftsbereich für zweckmäßig?

 

4 . Wie stehen Sie konkret zum Antrag der Firma T . B

Agrartechnik?

 

5 . Wie können Sie sicherstellen , daß die österreichischen

Konsumenten vollständig und klar verständlich informiert

werden , ob gentechnisch veränderte Ausgangsstoffe im

Endprodukt enthalten sind , wenn diese gentechnischen

Veränderungen chemisch noch nachweisbar sind? ''

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt :

 

 

Zu den Fragen 1 und 2 :

 

Ich habe den Antrag der Zuckerforschung Tulln GesmbH auf

Genehmigung eines Versuchs zur Freisetzung gentechnisch

veränderter Kartoffelpflanzen zur Produktion einer

einheitlichen Amylopektinstärke abgelehnt .

 

Der Antrag der Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf

GesmbH zur Genehmigung der Freisetzung baktierienresistenter

Kartoffelpflanzen ( Forschungsversuch zwecks Analyse von

Sicherheitsaspekten bei derartigen Freisetzungen ) wird nicht

weiterverfolgt ; entsprechende Versuche werden vielmehr im

geschlossenen System ( Glashaus ) durchgeführt .

 

 

Zur Frage 3 :

 

Mir sind gemäß dem Gentechnikgesetz primär die Anliegen der

Sicherheit für den Menschen und für seine Umwelt aufgetragen ;

die Frage der Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Gentechnik in

der Landwirtschaft hat der mit agronomischen Fragen befaßte

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beurteilen .

Gerade die Sicherheitsfragen sind es , die in der j etzt

bestehenden Diskussionsphase eingehend besprochen werden . Erst

dann können die weiteren Fragen beantwortet werden.

 

Zu Frage 4 :

 

Die Firma T . B . Agrartechnik hat ihren Antrag am 29 . April 1996

zurückgezogen .

 

Zu Frage 5 :

 

Die Kennzeichnungsverpflichtungen betreffend gentechnisch

hergestellte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten werden sich

nach dem Inhalt der künftigen '' Novel-Food-Verordnung '' der EU

bestimmen. Ich werde mich aber bemühen - sollte die EU-weite

Kennzeichnung nicht möglich sein - die positive Kennzeichnung

in Österreich zu forcieren.

 

Für gentechnisch veränderte Produkte , die keine Lebensmittel

oder Lebensmittelzutaten sind , sieht das Gentechnikgesetz in

§ 62 Kennzeichnungsregelungen bzw . eine Ermächtigung zur

Erstellung einer entsprechenden Verordnung vor , die allerdings

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zu erlassen ist .