4397/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Keppelmüller und
Kollegen vom 8. Juli 1998, Nr. 4675/J, betreffend Grundwassersanie -
rungsgebiete in Oberösterreich, beehre ich mich folgendes mitzu -
teilen:
Zu den Fragen 1 und 3:
Der Fachentwurf der Maßnahmenverordnung gemäß § 33 f Abs. 3 des
Wasserrechtsgesetzes (WRG) für das “Grundwassersanierungsgebiet
Westliches Machland” ist fertiggestellt, das Ermittlungsverfahren
ist abgeschlossen.
Der Verordnungsentwurf befindet sich gegenwärtig zur Prüfung beim
Verfassungsdienst des Amtes der Oberösterreichischen Landesregie -
rung
Für das “‚Grundwassersanierungsgebiet Südliches Eferdinger Becken”
ist das Ermittlungsverfahren gemäß § 33 f Abs. 2 und 3 WRG an -
hängig. Das Gutachten des Sachverständigen für Landwirtschaft,
Herrn Univ. Prof. Dr. Blum von der Universität für Bodenkultur wird
voraussichtlich im Spätherbst des Jahres 1998 vorliegen. Darauf
aufbauend wird ein Verordnungsentwurf erstellt und dieser einem
Anhörungsverfahren unterzogen werden. Mit der Fertigstellung des
Verordnungsentwurfes wird voraussichtlich im Frühjahr 1999 zu
rechnen sein.
Auf Grundlage einer Auswertung des Wasserwirtschaftskatasters über
die Ergebnisse der Grundwassergütebeobachtung des Beobachtungszeit -
raumes 1. Juli 1995 - 30. Juni 1997 werden nachstehende Grundwas -
sergebiete in Oberösterreich als potentiell gefährdet ausgewiesen:
Nördl. Eferdinger Becken, Südl. Eferdinger Becken, Welser Heide,
Traun - Enns - Platte, Südliches Linzer Feld, Unteres Ennstal und
Nördliches Machland.
Diese Auswertung des Wasserwirtschaftskatasters stellt eine
Planungsgrundlage dar und ersetzt nicht eine weitergehende und um -
fassende Datenanalyse durch den Landeshauptmann als Voraussetzung
für die Erlassung einer Verordnung nach § 33 f Abs. 2 WRG.
Zu Frage 2:
Gemäß § 33 f Absatz 6 WRG kann der Bundesminister für Land - und
Forstwirtschaft nach Maßgabe des jeweiligen Bundesvoranschlages
Zuschüsse bis höchstens 50% für Einkommensminderungen gewähren, die
nachweislich auf Grund von schwerwiegenden wirtschaftlichen Nach -
teilen in der sonst rechtmäßigen Nutzung von Anlagen und Grund -
stücken aus einer Verordnung gemäß § 33 f Abs. 3 WRG erwachsen sind.
Die Gewährung einer solchen Entschädigung setzt daher voraus, daß
der Landeshauptmann durch Verordnung gemäß § 33 f Abs. 3 jene
zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen
oder Reinhaltemaßnahmen
verfügt, die sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des
Grundwassers unter die Schwellenwerte zu senken.
Die Erlassung einer solchen Verordnung nach § 33 f Abs. 3 WRG setzt
voraus, daß
- vom Landeshauptmann Untersuchungen gemäß § 33 f Abs. 2 WRG über
die nicht nur vorübergehenden Schwellenwertüberschreitungen
angestellt worden sind ‚und
- der Landeshauptmann gemäß § 33 f Abs. 2 WRG mit Verordnung den
betreffenden Bereich als Grundwassersanierungsgebiet bezeichnet
- die Ursache der Schwellenwertüberschreitung nicht nach anderen
Bestimmungen des WRG durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem
festgestellten Verursacher oder aber
- nicht durch eingegangene vertragliche Verpflichtungen auf Grund
von Umweltprogrammen oder gleichgerichteten Maßnahmen
zur Gänze behoben werden kann.
Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Richtlinie zur Gewäh -
rung von Zuschüssen gemäß § 33 f Abs. 6 sind daher derzeit noch
nicht gegeben.
Zum konkreten Einsatz von Mitteln aus dem ÖPUL darf angemerkt wer -
den, daß Förderungsmaßnahmen aufgrund des ÖPUL sich nur auf Maßnah -
men mit freiwilliger Teilnahme beziehen können.