4397/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Keppelmüller und

Kollegen vom 8. Juli 1998, Nr. 4675/J, betreffend Grundwassersanie -

rungsgebiete in Oberösterreich, beehre ich mich folgendes mitzu -

teilen:

Zu den Fragen 1 und 3:

Der Fachentwurf der Maßnahmenverordnung gemäß § 33 f Abs. 3 des

Wasserrechtsgesetzes (WRG) für das “Grundwassersanierungsgebiet

Westliches Machland” ist fertiggestellt, das Ermittlungsverfahren

ist abgeschlossen.

Der Verordnungsentwurf befindet sich gegenwärtig zur Prüfung beim

Verfassungsdienst des Amtes der Oberösterreichischen Landesregie -

rung

Für das “‚Grundwassersanierungsgebiet Südliches Eferdinger Becken”

ist das Ermittlungsverfahren gemäß § 33 f Abs. 2 und 3 WRG an -

hängig. Das Gutachten des Sachverständigen für Landwirtschaft,

Herrn Univ. Prof. Dr. Blum von der Universität für Bodenkultur wird

voraussichtlich im Spätherbst des Jahres 1998 vorliegen. Darauf

aufbauend wird ein Verordnungsentwurf erstellt und dieser einem

Anhörungsverfahren unterzogen werden. Mit der Fertigstellung des

Verordnungsentwurfes wird voraussichtlich im Frühjahr 1999 zu

rechnen sein.

Auf Grundlage einer Auswertung des Wasserwirtschaftskatasters über

die Ergebnisse der Grundwassergütebeobachtung des Beobachtungszeit -

raumes 1. Juli 1995 - 30. Juni 1997 werden nachstehende Grundwas -

sergebiete in Oberösterreich als potentiell gefährdet ausgewiesen:

Nördl. Eferdinger Becken, Südl. Eferdinger Becken, Welser Heide,

Traun - Enns - Platte, Südliches Linzer Feld, Unteres Ennstal und

Nördliches Machland.

Diese Auswertung des Wasserwirtschaftskatasters stellt eine

Planungsgrundlage dar und ersetzt nicht eine weitergehende und um -

fassende Datenanalyse durch den Landeshauptmann als Voraussetzung

für die Erlassung einer Verordnung nach § 33 f Abs. 2 WRG.

Zu Frage 2:

Gemäß § 33 f Absatz 6 WRG kann der Bundesminister für Land - und

Forstwirtschaft nach Maßgabe des jeweiligen Bundesvoranschlages

Zuschüsse bis höchstens 50% für Einkommensminderungen gewähren, die

nachweislich auf Grund von schwerwiegenden wirtschaftlichen Nach -

teilen in der sonst rechtmäßigen Nutzung von Anlagen und Grund -

stücken aus einer Verordnung gemäß § 33 f Abs. 3 WRG erwachsen sind.

Die Gewährung einer solchen Entschädigung setzt daher voraus, daß

der Landeshauptmann durch Verordnung gemäß § 33 f Abs. 3 jene

zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen

verfügt, die sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des

Grundwassers unter die Schwellenwerte zu senken.

Die Erlassung einer solchen Verordnung nach § 33 f Abs. 3 WRG setzt

voraus, daß

- vom Landeshauptmann Untersuchungen gemäß § 33 f Abs. 2 WRG über

die nicht nur vorübergehenden Schwellenwertüberschreitungen

angestellt worden sind ‚und

- der Landeshauptmann gemäß § 33 f Abs. 2 WRG mit Verordnung den

betreffenden Bereich als Grundwassersanierungsgebiet bezeichnet

- die Ursache der Schwellenwertüberschreitung nicht nach anderen

Bestimmungen des WRG durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem

festgestellten Verursacher oder aber

- nicht durch eingegangene vertragliche Verpflichtungen auf Grund

von Umweltprogrammen oder gleichgerichteten Maßnahmen

zur Gänze behoben werden kann.

Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Richtlinie zur Gewäh -

rung von Zuschüssen gemäß § 33 f Abs. 6 sind daher derzeit noch

nicht gegeben.

Zum konkreten Einsatz von Mitteln aus dem ÖPUL darf angemerkt wer -

den, daß Förderungsmaßnahmen aufgrund des ÖPUL sich nur auf Maßnah -

men mit freiwilliger Teilnahme beziehen können.