4425/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Smolle und Partnerlnnen haben am 9. Juli
1998 unter der Nr. 4695/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften im
Burgenland in Durchführung des Artikel 7 Staatsvertrag von Wien 1955 ge -
richtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Dazu ist festzuhalten, daß - soweit mit dieser Frage die Verpflichtung
angesprochen wird, in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken des Burgen -
landes mit kroatischer oder gemischter Bevölkerung Bezeichnungen und
Aufschriften topographischer Natur sowohl in kroatischer als auch in deutscher
Sprache zu verfassen - derzeit im Burgenland Gespräche auf politischer Ebene
stattfinden. Im Hinblick auf die notwendige Akzeptanz und das gedeihliche
Zusammenleben der Volksgruppen halte ich solche Gespräche für besonders
wichtig.
Zu Frage 2:
Die Gespräche werden im Hinblick auf die besondere Nähe zu den betroffenen
Bevölkerungsgruppen in erster Linie auf Landesebene geführt, wobei jedoch
das Bundeskanzleramt kontinuierlich über den Stand der Gespräche informiert
wird.
Zu Frage 3:
Das Memorandum der Österreichischen Volksgruppen vom 24. Juni 1997
fordert im Zusammenhang mit der Erlassung einer Verordnung der Bundes -
regierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische
Bezeichnungen in deutscher und kroatischer Sprache anzubringen sind, daß
dies - vor allem in den betroffenen Gemeinden und Ortsteilen - unter Einbe -
ziehung von vertrauensbildenden Maßnahmen erfolgen soll. In diesem Sinne
unterstützt das Bundeskanzleramt eine zur Zeit laufende Informations-
kampagne, die die Schaffung eines positiven Klimas für die Aufstellung der
zweisprachigen Ortstafeln unterstützen soll. Die Schwierigkeiten liegen dabei in
der besonderen Sensibilität der Materie. Die auf politischer Ebene geführten
Gespräche haben bisher noch zu keinem Einvernehmen über die endgültige
Vorgangsweise bei der Einbindung der betroffenen Bevölkerung geführt.
Zu Frage 4:
Nein.
Zu Frage 5:
Interne Arbeitsentwürfe liegen vor. Der Entwurf einer Verordnung über die
Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen
anzubringen sind, wird nach Abschluß der pof itischen Gespräche einem
Begutachtungsverfahren unterzogen werden.
Zu Frage 6:
Der Zeitpunkt für die Erlassung der Verordnung und ihre Umsetzung sind vom
Abschluß der erwähnten Gespräche abhängig.