4425/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Smolle und Partnerlnnen haben am 9. Juli

1998 unter der Nr. 4695/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend die Anbringung zweisprachiger topographischer Aufschriften im

Burgenland in Durchführung des Artikel 7 Staatsvertrag von Wien 1955 ge -

richtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Dazu ist festzuhalten, daß - soweit mit dieser Frage die Verpflichtung

angesprochen wird, in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken des Burgen -

landes mit kroatischer oder gemischter Bevölkerung Bezeichnungen und

Aufschriften topographischer Natur sowohl in kroatischer als auch in deutscher

Sprache zu verfassen - derzeit im Burgenland Gespräche auf politischer Ebene

stattfinden. Im Hinblick auf die notwendige Akzeptanz und das gedeihliche

Zusammenleben der Volksgruppen halte ich solche Gespräche für besonders

wichtig.

Zu Frage 2:

 

Die Gespräche werden im Hinblick auf die besondere Nähe zu den betroffenen

Bevölkerungsgruppen in erster Linie auf Landesebene geführt, wobei jedoch

das Bundeskanzleramt kontinuierlich über den Stand der Gespräche informiert

wird.

 

Zu Frage 3:

 

Das Memorandum der Österreichischen Volksgruppen vom 24. Juni 1997

fordert im Zusammenhang mit der Erlassung einer Verordnung der Bundes -

regierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische

Bezeichnungen in deutscher und kroatischer Sprache anzubringen sind, daß

dies - vor allem in den betroffenen Gemeinden und Ortsteilen - unter Einbe -

ziehung von vertrauensbildenden Maßnahmen erfolgen soll. In diesem Sinne

unterstützt das Bundeskanzleramt eine zur Zeit laufende Informations-

kampagne, die die Schaffung eines positiven Klimas für die Aufstellung der

zweisprachigen Ortstafeln unterstützen soll. Die Schwierigkeiten liegen dabei in

der besonderen Sensibilität der Materie. Die auf politischer Ebene geführten

Gespräche haben bisher noch zu keinem Einvernehmen über die endgültige

Vorgangsweise bei der Einbindung der betroffenen Bevölkerung geführt.

 

Zu Frage 4:

 

Nein.

Zu Frage 5:

 

Interne Arbeitsentwürfe liegen vor. Der Entwurf einer Verordnung über die

Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen

anzubringen sind, wird nach Abschluß der pof itischen Gespräche einem

Begutachtungsverfahren unterzogen werden.

 

Zu Frage 6:

 

Der Zeitpunkt für die Erlassung der Verordnung und ihre Umsetzung sind vom

Abschluß der erwähnten Gespräche abhängig.