4453/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Johann Schuster und Kollegen vom

17. Juli 1998, Nr. 4719/J, betreffend die Familienfeindlichkeit der Schenkungssteuer, beehre

ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Eine Schenkung im Sinne des Erbschafts - und Schenkungssteuergesetzes führt immer zu

einer Bereicherung des Geschenknehmers, wobei diese Bereicherung von der Schenkungs -

steuer erfaßt wird. Die Höhe der Schenkungssteuer hängt (abgesehen vom Verwandtschafts -

verhältnis zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer) von der Höhe des beim

Geschenknehmer eingetretenen Vermögenszuwachses ab.

 

Werden - wie in der Anfrage angeführt - Liegenschaften geschenkt, so werden diese für die

Berechnung der Schenkungssteuer mit dem Einheitswert bewertet, der in der Regel einen

Bruchteil (unter 20%) des Verkehrswertes beträgt, sodaß in diesen Fällen auch steuerlich nur

ein Bruchteil der tatsächlichen Bereicherung erfaßt wird.

 

Wenn Schenkungen in Einzelfällen dennoch zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen

sollten, bieten die Bestimmungen des Verfahrensrechtes (Bundesabgabenordnung - BAO)

diverse Möglichkeiten (wie etwa die Stundung der Abgabe oder die Bewilligung zur Ent -

richtung in Raten), um diese Härten zu mildern.

Zu 2., 4.und 5.:

Die Steuerreformkommission beschäftigt sich zur Zeit mit der Frage einer allfälligen Reform

der Erbschafts - und Schenkungssteuer. Ich ersuche um Verständnis, daß ich das Ergebnis

dieser Arbeit abwarten und nicht durch Vorankündigungen beeinflussen möchte.

 

Zu 3.:

Schenkungen zwischen Ehegatten lösen grundsätzlich eine Schenkungssteuerpfiicht aus.

Dies liegt in der Tatsache begründet, daß das österreichische eheliche Güterrecht vom

Grundsatz der Gütertrennung beherrscht wird. Das Wesen des Prinzips der Gütertrennung

liegt darin, daß jeder Ehegatte seine vollständige vermögensrechtliche Selbständigkeit behält.

An diese zivilrechtliche Rechtslage knüpft die Schenkungssteuer an, sodaß Schenkungen

zwischen Ehegatten dem Grunde nach so zu beurteilen sind wie Zuwendungen unter

Nichteheleuten.

 

Selbstverständlich steht es den Ehegatten jedoch frei, den gesetzlichen Güterstand der

Gütertrennung durch eine in Form eines Notariatsaktes zu treffende Vereinbarung über die

Begründung einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden abzuändern. Bei be -

stehender Gütergemeinschaft entsteht keine Schenkungssteuer, wenn der erwerbende

Ehegatte den anderen Ehegatten am Erwerb unentgeltlich beteiligt. Ehegatten können somit

selbst entscheiden, ob sie abweichend vom gesetzlichen Güterstand eine Gütergemeinschaft

begründen und so den partnerschaftlichen Gedanken auch auf das eheliche Güterrecht aus -

dehnen wollen.

 

Aufgrund der gegebenen Rechtslage wird die Schenkungssteuer vom Bundesministerium für

Finanzen nicht als Eingriff in die Privatautonomie der Ehepartner angesehen.