4453/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Johann Schuster und Kollegen vom
17. Juli 1998, Nr. 4719/J, betreffend die Familienfeindlichkeit der Schenkungssteuer, beehre
ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Eine Schenkung im Sinne des Erbschafts - und Schenkungssteuergesetzes führt immer zu
einer Bereicherung des Geschenknehmers, wobei diese Bereicherung von der Schenkungs -
steuer erfaßt wird. Die Höhe der Schenkungssteuer hängt (abgesehen vom Verwandtschafts -
verhältnis zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer) von der Höhe des beim
Geschenknehmer eingetretenen Vermögenszuwachses ab.
Werden - wie in der Anfrage angeführt - Liegenschaften geschenkt, so werden diese für die
Berechnung der Schenkungssteuer mit dem Einheitswert bewertet, der in der Regel einen
Bruchteil (unter 20%) des Verkehrswertes beträgt, sodaß in diesen Fällen auch steuerlich nur
ein Bruchteil der tatsächlichen Bereicherung erfaßt wird.
Wenn Schenkungen in Einzelfällen dennoch zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen
sollten, bieten die Bestimmungen des Verfahrensrechtes (Bundesabgabenordnung - BAO)
diverse Möglichkeiten (wie etwa die Stundung der Abgabe oder die Bewilligung zur Ent -
richtung in Raten), um diese Härten zu
mildern.
Zu 2., 4.und 5.:
Die Steuerreformkommission beschäftigt sich zur Zeit mit der Frage einer allfälligen Reform
der Erbschafts - und Schenkungssteuer. Ich ersuche um Verständnis, daß ich das Ergebnis
dieser Arbeit abwarten und nicht durch Vorankündigungen beeinflussen möchte.
Zu 3.:
Schenkungen zwischen Ehegatten lösen grundsätzlich eine Schenkungssteuerpfiicht aus.
Dies liegt in der Tatsache begründet, daß das österreichische eheliche Güterrecht vom
Grundsatz der Gütertrennung beherrscht wird. Das Wesen des Prinzips der Gütertrennung
liegt darin, daß jeder Ehegatte seine vollständige vermögensrechtliche Selbständigkeit behält.
An diese zivilrechtliche Rechtslage knüpft die Schenkungssteuer an, sodaß Schenkungen
zwischen Ehegatten dem Grunde nach so zu beurteilen sind wie Zuwendungen unter
Nichteheleuten.
Selbstverständlich steht es den Ehegatten jedoch frei, den gesetzlichen Güterstand der
Gütertrennung durch eine in Form eines Notariatsaktes zu treffende Vereinbarung über die
Begründung einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden abzuändern. Bei be -
stehender Gütergemeinschaft entsteht keine Schenkungssteuer, wenn der erwerbende
Ehegatte den anderen Ehegatten am Erwerb unentgeltlich beteiligt. Ehegatten können somit
selbst entscheiden, ob sie abweichend vom gesetzlichen Güterstand eine Gütergemeinschaft
begründen und so den partnerschaftlichen Gedanken auch auf das eheliche Güterrecht aus -
dehnen wollen.
Aufgrund der gegebenen Rechtslage wird die Schenkungssteuer vom Bundesministerium für
Finanzen nicht als Eingriff in die Privatautonomie der Ehepartner angesehen.