4489/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4721/J - NR/1998, betreffend Regionalisierung der
Telefonbücher, die die Abgeordneten Höchtl und Kollegen am 17. Juli 1998 an mich gerichtet
haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1,2.
und 3. Nach welchen Kriterien wurde die derzeit bestehende Regionaleinteilung bei den
Telefonbüchern, welche bereits zu jener Zeit erfolgte, in der die Post noch in den
Kompetenzbereich ihres Ministeriums fiel, vorgenommen?
Ist es Ihrer Meinung nach den Bürgern des Bezirkes Wien - Umgebung zumutbar,
daß sie, um mit Nachbargemeinden telefonieren zu können, zusätzlich 2 bis 3
Regionaltelefonbücher zukaufen müssen?
Vertreten Sie auch die Auffassung, daß jeder Bürger eines Verwaltungsbezirkes
zumindest ein Telefonbuch seiner Bezirkshauptstadt kostenlos zur Verfügung
gestellt erhalten sollte?
Antwort:
Das Telekommunikationsgesetz BGBl. I Nr.100/97, § 96, verpflichtet den Betreiber für die
Benützung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes ein Teilnehmerverzeichnis zu er -
stellen. Das Teilnehmerverzeichnis kann in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Aus -
kunftsdienst, als Bildschirmtext, als Elektronischer Datenträger oder in einer anderen tech -
nischen Kummunikationsform gestaltet sein. Das Gesetz regelt weiters, was alles in das
Teilnehmerverzeichnis aufzunehmen ist.
Darüber hinausgehende Regelungen sind im Telekommunikationsgesetz nicht enthalten. So
trifft das Telekommunikationsgesetz vor allem keine Aussage darüber, ob und wie das Telefon -
buch in Einzelbände aufgeteilt werden kann. Dies ist eine unternehmerische Entscheidung des
Betreibers.
Schließlich enthält das Telekommunikationsgesetz (§ 26) auch die Verpflichtung, daß die
Regulierungsbehörde sicherzustellen hat, daß ein einheitliches Gesamtverzeichnis aller Teil -
nehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten in gedruckter oder elektronisch lesbarer Form
verfügbar ist. Sofern ein solches nicht am Markt dem Bedarf entsprechend angeboten wird, hat
sie ein solches herauszugeben oder für die Herausgabe zu sorgen. Diese Aufgabe wird von der
Telekom CONTROL GmbH wahrgenommen.
Das Telekommunikationsgesetz bietet keine Rechtsgrundlage dafür, die kostenlose Abgabe des
Verzeichnisses bzw. einzelner Teile einem Betreiber zwingend vorzuschreiben.