4492/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4800/J - NR/1998, betreffend Vergabe von
Mobilfunkkonzessionen, die der Abgeordnete Thomas Barmüller und weitere Abgeord -
nete am 17. Juli 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Wann und für welchen Zeitraum wurde die Berechtigung für den Betrieb des
analogen Mobilfunknetzes im 450 MHz Bereich (Autotelefonnetz C) erteilt?
Antwort:
Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 6. November
1996 wurde festgestellt, daß die Mobilkom Austria AG berechtigt ist, das analoge Mobil -
funknetz im 450 MHz - Bereich (Autotelefonnetz C) zu betreiben; der Bescheid ist bis
31.12.1999 befristet.
Vor der Mobilkom hat die PTV bzw. PTA das Autotelefonnetz C betrieben; diese war dazu
ex lege berechtigt.
2. Wann und für welchen Zeitraum wurde die Berechtigung für den Betrieb des
analogen Mobilfunknetzes im 450 MHz Bereich (Autotelefonnetz C) abgeändert
und welche Frequenzen wurden für dieses analoge Mobilfunknetz zugewiesen?
Antwort:
Die Berechtigung zum Betrieb des analogen Mobilfunknetzes im 450 MHz - Bereich (Autotele -
fonnetz C) wurde nicht abgeändert.
Die Betriebsbewilligung erstreckte sich auf 222 Kanäle, und zwar 451,310 - 455,730/461,310 -
465,730 MHz.
3. Welche finanziellen Leistungen an die Republik Österreich wurden für den Betrieb
des analogen Mobilfunknetzes im 450 Mhz Bereich (Autotelefonnetz C) vom
Berechtigten erbracht?
Antwort:
Seit August 1994 bis Dezember 1997 wurden als Frequenznutzungsgebühren monatlich S
222.000,- eingehoben. Ab dem Jahr 1998 wurden keine Leistungen mehr erbracht, da Mobil -
kom auf die Ausübung der Berechtigung verzichtet hat.
4.,5. Wer ist derzeit aufgrund welcher Bescheide berechtigt die für den Betrieb des
analogen Mobilfunknetzes (Autotelefonnetz C) vorgesehenen Mobilfunkfrequenzen
zu nutzen?
Wer nutzt diese in Frage 4 genannten Frequenzen tatsächlich?
Antwort:
Die zu Frage 2 genannten Frequenzen stehen zur Nutzung für nicht öffentlichen mobilen
Funkdienst für jedermann (für alle Bedarfsträger) zur Verfügung und werden mittels fernmelde -
behördlicher Betriebsbewilligung
über Antrag zugeteilt.
6. Welche finanzielle Leistung an die Republik Österreich wurde von Mobilkom
Austria AG für die laut Spruch und Begründung des Bescheides vom 6. November
1996, GZ. 120637/IV - JD/96, “zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes
mittels analogem Mobilfunk im 450 MHz Bereich (Autotelefonnetz D)” zugewiese -
nen Frequenzen erbracht?
Antwort:
Für den Betrieb des Autotelefonnetzes D wurden an Frequenznutzungsgebühren
von August 1994 bis Dezember 1996 monatlich 5 600.000,-
von Jänner 1997 bis August 1997 monatlich 5 496.000,-
seit September 1997 bis laufend monatlich 5 440.000,-
vorgeschrieben.
Hinsichtlich der Berechtigung und der Bescheidqualität darf ich auf die Beantwortung der
Frage 1 verweisen.
7. Welcher Frequenzbereich wurde in der Anlage zum Bescheid vom 6. November
1996, GZ. 120637/IV - JD/96 (Konzession D - Netz), als Berechtigungsumfang zu -
geteilt und welche Arten von Fernmeldeanlagen dürfen aufgrund dieser D - Netz -
Konzession betrieben werden?
Antwort.
Ab 1. Juli 1996: 932,0125/887,0125 bis 946,9875/901,9875 MHz
Ab 1. Jänner 1997: 932,0125/887,0125 bis 944,4125/899,4125 MHz
Ab 1.Sept.1997: 932,0125/887,0125 bis 942,9875/897,9875 MHz
Ab 1. Jänner 2000: 935,0125/890,0125 bis 942,9875/897,9875 MHz
Auf Grund der Konzession dürfen die Fernmeldeanlagen nun errichtet werden. Der Betrieb wird
mit Bescheid der Fernmeldebehörde I. Instanz bewilligt und umfaßt die für die zugewiesenen
Frequenzen relevanten TACS 900 -
Telekommunikationsanlagen.
8. - 10. Durch welchen Bescheid wurde der Widerspruch im Bescheid GZ. 120637/IV -
JD/96 zwischen den in der Anlage zugeteilten Frequenzen und den genehmigten
Fernmeldeanlagen saniert?
Auf welche gesetzlichen Bestimmungen stützt sich dieser unter Frage 8 angespro -
chene sanierende Bescheid?
Auf welche gesetzlichen Bestimmungen stützt sich die Zuständigkeit der Behörde,
die den in Frage 8 genannten sanierenden Bescheid erlassen hat?
Antwort:
Die Berichtigung des Schreibfehlers im Konzessionsbescheid erfolgte mit Bescheid des Bun -
desministers für Wissenschaft und Verkehr vom 26. Mai 1998, GZ 100733/IV - JD/98. Der
Bescheid stützt sich auf § 62 Abs.4 AVG. Demzufolge ist die bescheiderlassende Behörde
berechtigt, Schreibfehler jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Eine Ablichtung des
Berichtigungsbescheides wurde dem Herrn Abgeordneten zum Nationalrat Barmüller zur
Verfügung gestellt.
11. Seit wann benutzt die Firma Mobilkom die in § 4 Abs. 2 der Konzession vom 6.
November 1996, GZ. 120637/IV - JD/96 in Aussicht gestellten zusätzlichen Fre -
quenzkanäle?
Antwort:
§ 4 Z. 2 der Konzession lautet:
“Die dem Abs. 1 zugeordneten Kanäle und deren Nutzungsbedingungen sind aus dem Beiblatt
1 ersichtlich.” In § 4 Z. 1 der Konzession werden keine zusätzlichen Kanäle vergeben, sondern
nur eine zeitlich degressive Kanalnutzung vorgeschrieben.
12.,13.,15. Wie treten Sie der in der Tageszeitung “Die Presse” am 13. Februar 1997
zitierten Behauptung entgegen, daß die Firma Mobilkom angeblich unrecht -
mäßig Funkfrequenzen aus dem D - Netz für ihr GSM - Mobilfunknetz nütze?
Mit welcher Begründung hat das Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr mit Bescheid vom 23. Juli 1997, GZ. 101006/IV - JD/97 der Firma
Mobilkom rückwirkend Kanäle für ihr GSM - Netz zugeteilt und welche
finanziellen Leistungen wurden dafür von der Firma Mobilkom erbracht?
Aus welchen Gründen wurden der Firma max.mobil bereits mit 1. Septem -
ber 1997 die laut Konzession erst ab 1. Jänner 98 in Aussicht gestellten
zusätzlichen Frequenzen zugeteilt?
Antwort:
Die Konzession sieht vor, daß der Betrieb mit 2 x 5,5 MHz zu beginnen ist. Bei entsprechendem
Netzausbauplan kann mit einer Aufstockung um weitere 2,5 MHz (13 Kanäle) gerechnet
werden. Ein bestimmter Zeitpunkt ist dafür nicht vorgesehen. Entsprechend dem Netzumbau -
plan wurden der Mobilkom zu den ursprünglich zugeteilten 26 Kanälen 13 weitere (insgesamt
39) zugeteilt. Dafür werden pro zusätzlichem Kanal monatlich S 8000,- Frequenznutzungs -
entgelt entrichtet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Konzessions -
erteilung an einen zweiten Betreiber im GSM - Bereich nur dadurch möglich war, daß die PTA
das von ihr betriebene GSM - Netz und auch das D - Netz entsprechend umgebaut und dadurch
Platz für max.mobil. geschaffen hat. Dieser gesamthaft zu betrachtende technisch komplexe
Umbau der Netze war von vorneherein nicht mit absoluter Sicherheit terminmäßig festzulegen.
Durch eine Forcierung der Netzumstellung bei der Mobilkom Austria AG war es schließlich
aber möglich, dem zweiten Betreiber (max.mobil.) 4 Monate früher als in der Konzession
zugesagt weitere 13 Kanäle zur Verfügung zu stellen.
Von einer unrechtmäßigen Benützung von Frequenzen kann daher keine Rede sein.
14. Wann hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr oder die Firma
Telekom Control die Einhaltung der von der Firma max.mobil abgegeben “Erfül -
lungsgarantien” überprüft?
Antwort:
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hat die Prüfung der von max. mobil. am
4. Juli 1997 vorgelegten Dokumentation “Qualitätsnachweis 1997" am 4. August 1997 abge -
schlossen, die Prüfung der am 26. Juni 1998 vorgelegten Dokumentation “Qualitätsnachweis
1998" wird derzeit von der Telekom
Control GesmbH durchgeführt.
16. Besteht eine Differenz zwischen dem in der Ausschreibung der DCS - 1800 - Konzes -
sion genannten und dem laut Bescheid vom 19. August 1997, GZ. 101059/IV - JD/97
der Firma Connect zugestanden Frequenzbereich? Wenn ja, wie begründen Sie
diesen Unterschied und wie haben Sie diese Änderung der Ausschreibungsbedin -
gungen öffentlich bekannt gemacht?
Antwort:
Zwischen der Ausschreibung und der Konzession besteht insoferne keine Differenz, als das
zugewiesene Spektrum in seiner Gesamtheit (2 x 22,5 MHz) unverändert geblieben ist. In der
Konzession wurden lediglich die Z. 1 und 2 des § 4 des Entwurfes zusammengefaßt.
Die Änderung hat sich aufgrund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens ergeben und ist
in den endgültigen Bescheid eingeflossen.
17. Mit welcher Begründung sollen laut der in Frage 16 genannten DCS - 1800 - Konzes -
sion bereits bei Erreichen einer Teilnehmerzahl von 300.000 und einem Versor -
gungsgrad von 75% weitere Frequenzen zugeteilt werden, obwohl dazu laut Aus -
schreibung erst ein gerechtfertigter Bedarf nachzuweisen wäre?
Antwort:
Die endgültige Fassung der Konzession ist das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Im Hinblick
darauf, daß zuletzt nur mehr ein Bewerber im Verfahren beteiligt war, war eine öffentliche
Bekanntmachung nicht mehr erforderlich.