4551/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Mag. Johann MAIER und Genossen haben an mich eine schriftli -

che Anfrage, betreffend Anzeigen nach § 168a Strafgesetzbuch, gerichtet und fol -

gende Fragen gestellt:

 

“1. Ist es richtig, daß die Staatsanwaltschaft in Leoben und die Staatsanwaltschaft

      in St. Pölten ein Strafverfahren gegen Veranstalter oder Verbreiter des

     “Finanz - Selbsthilfe - Projektes” eingestellt haben?

 

2. Wenn ja, mit welcher Begründung?

 

3. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen um sicherzustellen, daß Strafver -

    fahren durch die österr. Justiz nach § l GBa StGB gegen Veranstalter, Verbrei -

    ter etc. derartiger Pyramidenspiele auch durchgeführt werden?

 

4. Welche Pyramidenspiele wurden seit Inkrafttreten des § 168a StGB in Öster -

    reich bei den zuständigen Gerichten bzw. Staatsanwaltschaften zur Anzeige

    gebracht?

 

5. Gibt es dazu bereits strafrechtliche Erkenntnisse? Wenn ja, zu welchen Pyra -

    midenspielen?

 

6. Wieviele Verfahren wurden eingestellt?"

 

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

Bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten ist im Zusammenhang mit dem Ketten - bzw.

Pyramidenspiel "Finanz - Selbsthilfe - Projekt” eine Strafanzeige angefallen. Diese An -

zeige gegen eine der Verbreitung dieses Spiels beschuldigte Person wurde am

23. September 1998 gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt, weil der angezeigten

Person weder Verbreitungshandlungen noch eine Förderung des Systems oder ge -

werbsmäßige Beteiligung nachweisbar waren und auch für die Annahme eines Be -

trugsvorsatzes Anhaltspunkte fehlten. Derzeit stellt die Kriminalabteilung des Lan -

desgendarmeriekommandos für Niederösterreich weitere Sachverhaltserhebungen

im Zusammenhang mit dem “Finanz - Selbsthilfe - Projekt" an.

Bei der Staatsanwaltschaft Leoben ist im Zusammenhang mit dem genannten Ket -

ten - bzw. Pyramidenspiel keine Anzeige angefallen.

 

Zu 3:

Die Anklagebehörden sind durch das Legalitätsprinzip des § 34 der Strafprozeßord -

nung 1975 verpflichtet, alle strafbaren Handlungen, die zu ihrer Kenntnis kommen

und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu un -

tersuchen und zu bestrafen sind, von Amts wegen zu verfolgen und wegen deren

Untersuchung und Bestrafung durch das zuständige Gericht das Erforderliche zu

veranlassen. Die Vergehen nach § 168a StGB gehören zu den Offizialdelikten, so -

daß die staatsanwaltschaftlichen Behörden verpflichtet sind, die entsprechenden

Verfolgungsmaßnahmen zu setzen.

 

Zu 4:

Nach den mir vorliegenden Berichten der staatsanwaltschaftlichen Behörden wur -

den seit dem Inkrafttreten des § 168a StGB folgende Pyramidenspiele zur Anzeige

gebracht: Titan (Marketing - Gesellschaft), Network 21, Desco, My Service, Privileg

Card, “Finanz - Selbsthilfe - Projekt”, Computer Powered System Game, Future Busi -

ness Junior - Special der Firma CSM, Beraterpyramide der Firmen Life Management

Erfolgstraining GesmbH und Multimedia Marketing GesmbH, Vanilla Accumulation

LTD., kreatives Selbsthilfeprogramm, Pyramid-System, MSB, Eurolight.

 

Zu 5:

Nach den mir vorliegenden Berichten der staatsanwaltschaftlichen Behörden liegen

bisher drei rechtskräftige Verurteilungen nach § 168a StGB vor (eine im Zusammen -

hang mit dem Pyramidenspiel Titan und zwei im Zusammenhang mit dem Spiel

Computer Powered System Game). Eine im Zusammenhang mit dem Pyramiden -

spiel Beraterpyramide beschuldigte Person wurde freigesprochen.

Zu 6:

Nach den mir vorliegenden Berichten der staatsanwaltschaftlichen Behörden sind in

24 Fällen Verfahrenseinstellungen erfolgt. Ein Teil dieser Verfahren mußte deswe -

gen eingestellt werden) weil die Tatzeiten noch vor dem Inkrafttreten des § 168a

StGB lagen.