4551/AB XX.GP
Die Abgeordneten Mag. Johann MAIER und Genossen haben an mich eine schriftli -
che Anfrage, betreffend Anzeigen nach § 168a Strafgesetzbuch, gerichtet und fol -
gende Fragen gestellt:
“1. Ist es richtig, daß die Staatsanwaltschaft in Leoben und die Staatsanwaltschaft
in St. Pölten ein Strafverfahren gegen Veranstalter oder Verbreiter des
“Finanz - Selbsthilfe - Projektes” eingestellt haben?
2. Wenn ja, mit welcher Begründung?
3. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen um sicherzustellen, daß Strafver -
fahren durch die österr. Justiz nach § l GBa StGB gegen Veranstalter, Verbrei -
ter etc. derartiger Pyramidenspiele auch durchgeführt werden?
4. Welche Pyramidenspiele wurden seit Inkrafttreten des § 168a StGB in Öster -
reich bei den zuständigen Gerichten bzw. Staatsanwaltschaften zur Anzeige
gebracht?
5. Gibt es dazu bereits strafrechtliche Erkenntnisse? Wenn ja, zu welchen Pyra -
midenspielen?
6. Wieviele Verfahren wurden eingestellt?"
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1 und 2:
Bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten ist im Zusammenhang mit dem Ketten - bzw.
Pyramidenspiel "Finanz - Selbsthilfe -
Projekt” eine Strafanzeige angefallen. Diese An -
zeige gegen eine der Verbreitung dieses Spiels beschuldigte Person wurde am
23. September 1998 gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt, weil der angezeigten
Person weder Verbreitungshandlungen noch eine Förderung des Systems oder ge -
werbsmäßige Beteiligung nachweisbar waren und auch für die Annahme eines Be -
trugsvorsatzes Anhaltspunkte fehlten. Derzeit stellt die Kriminalabteilung des Lan -
desgendarmeriekommandos für Niederösterreich weitere Sachverhaltserhebungen
im Zusammenhang mit dem “Finanz - Selbsthilfe - Projekt" an.
Bei der Staatsanwaltschaft Leoben ist im Zusammenhang mit dem genannten Ket -
ten - bzw. Pyramidenspiel keine Anzeige angefallen.
Zu 3:
Die Anklagebehörden sind durch das Legalitätsprinzip des § 34 der Strafprozeßord -
nung 1975 verpflichtet, alle strafbaren Handlungen, die zu ihrer Kenntnis kommen
und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu un -
tersuchen und zu bestrafen sind, von Amts wegen zu verfolgen und wegen deren
Untersuchung und Bestrafung durch das zuständige Gericht das Erforderliche zu
veranlassen. Die Vergehen nach § 168a StGB gehören zu den Offizialdelikten, so -
daß die staatsanwaltschaftlichen Behörden verpflichtet sind, die entsprechenden
Verfolgungsmaßnahmen zu setzen.
Zu 4:
Nach den mir vorliegenden Berichten der staatsanwaltschaftlichen Behörden wur -
den seit dem Inkrafttreten des § 168a StGB folgende Pyramidenspiele zur Anzeige
gebracht: Titan (Marketing - Gesellschaft), Network 21, Desco, My Service, Privileg
Card, “Finanz - Selbsthilfe - Projekt”, Computer Powered System Game, Future Busi -
ness Junior - Special der Firma CSM, Beraterpyramide der Firmen Life Management
Erfolgstraining GesmbH und Multimedia Marketing GesmbH, Vanilla Accumulation
LTD., kreatives Selbsthilfeprogramm, Pyramid-System, MSB, Eurolight.
Zu 5:
Nach den mir vorliegenden Berichten der staatsanwaltschaftlichen Behörden liegen
bisher drei rechtskräftige Verurteilungen nach § 168a StGB vor (eine im Zusammen -
hang mit dem Pyramidenspiel Titan und zwei im Zusammenhang mit dem Spiel
Computer Powered System Game). Eine im Zusammenhang mit dem Pyramiden -
spiel Beraterpyramide beschuldigte Person
wurde freigesprochen.
Zu 6:
Nach den mir vorliegenden Berichten der staatsanwaltschaftlichen Behörden sind in
24 Fällen Verfahrenseinstellungen erfolgt. Ein Teil dieser Verfahren mußte deswe -
gen eingestellt werden) weil die Tatzeiten noch vor dem Inkrafttreten des § 168a
StGB lagen.