4582/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Kiss, Platter und Kollegen haben am 16. September 1998 unter der

Nr. 4841/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Äußerungen des

Bundesministers für Inneres im Zusammenhang mit der Erlassung der 2. Waffengesetz-

Durchführungsverordnung” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1. Warum werden erst "in den nächsten Monaten”” schärfere Kontrollen durchgeführt, die ja

bereits auf Grund des seit 1. Juli 1997 geltenden Waffengesetzes hätten durchgeführt

werden können?

2. Wie definieren Sie den Begriff "Waffennarren"?

3. Die Verordnung enthält ua. eine Verpflichtung der Behörde, die lokale Gendarmerie bzw.

Polizei vom Waffenbestand in ihrem Rayon zu verständigen, um damit eine verbesserte

Grundlage im Fall des Einschreitens sicherzustellen:

• Warum wurde eine solche Regelung nicht bereits früher geschaffen?

• Hätte eine solche Regelung nicht vielleicht eine andere Art des Einsatzes in Aspang

bedingt?

• Wann werden die entsprechenden technischen Grundlagen geschaffen sein, um diese

Dateien auch tatsächlich zur Verfügung zu haben?

• Halten Sie diese Regelung tatsächlich für ,,Kosmetik"?

4. Die 2. WaffV enthält ferner eine Verständigungspflicht der Behörde im Fall eines

auffälligen, Zweifel an der Verläßlichkeit aufkommen lassenden Verhaltens des Inhabers

einer waffenrechtlichen Urkunde mit dein Ziel, eine Verläßlichkeitsprüfung anordnen zu

können

• Warum wurde eine solche Regelung nicht bereits früher geschaffen?

• hätte im “Fall Aspang”” eine solche Regelung vielleicht eine frühere

Verläßlichkeitsprüfung und damit die Erlassung eines Waffenverbotes bewirken

können?

• Halten Sie diese Regelung im Hinblick darauf tatsächlich für "Kosmetik"?

5. Die 2 WaffV enthält auch Bestimmungen über die sichere Verwahrung von Waffen.

Diese Bestimmung erscheint deshalb von besonderer Bedeutung, weil unter Mithilfe des

Waffenhandels dem Waffenbesitzer Richtlinien an die Hand gegeben werden, die

sicherlich dazu dienen, den Zugriff Unbefugter auf legale Waffen nach Möglichkeit zu

verhindern. (Der Umstand, ob legale Waffen vom tatsächlich Berechtigten zur Begehung

einer strafbaren Handlung benutzt wurden, wird nämlich in entsprechenden Statistiken

des BMI nicht berücksichtigt!)

Die Bestimmungen über die sichere Verwahrung sind auch die Grundlage für die von den

Sicherheitsbehörden - sei es im Rahmen der regelmäßigen Verläßlichkeitsprüfung, sei es

im konkreten Anlaßfall - durchzuführende Überprüfung der Verwahrung:

• Warum wurde nicht bereits bisher im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden

Verläßlichkeitsprüfung auch die sichere Verwahrung der Waffen überprüft?

• Halten Sie die ausdrückliche Regelung über die Umstände unter denen eine sichere

Verwahrung gegeben ist, und die Mithilfe des Waffenhandels in diesem Bereich nicht

für einen wesentlichen Fortschritt zur Verhinderung strafbarer Handlungen mit

illegalen Waffen?

• Halten Sie diese Regelung im Hinblick darauf tatsächlich für ,,Kosmetik"?

6. In der 2. WaffV werden weiters Kenntnisse im sachgemäßen Umgang mit Waffen

gefordert, wodurch sichergestellt werden soll, daß es zu Unfällen mit Waffen kommt.

Auch hier bietet der Waffenhandel seine Mithilfe an, um zu einer Steigerung der

Sicherheit beizutragen:

• Wie beurteilen Sie diese Regelung unter diesem Gesichtspunkt?

• Warum wurde eine solche Regelung nicht bereits früher getroffen?

• Halten Sie diese Regelung im Hinblick darauf tatsächlich für "Kosmetik"?

7. Von Interesse in der 2. WaffV ist insbesondere die Regelung über das Ermessen bei der

Ausstellung von Waffenpässen. Nach Ansicht der Anfragesteller wäre eine Regelung

möglich, die die Ausstellung eines Waffenpasses in allen Fällen an den Nachweis eines

Bedarfes zum Führen der Waffe bindet. Dennoch enthält die Verordnung trotz des

erklärten Willens des Innenministers, den Waffenbesitz einzuschränken, keine derartige

restriktive Bestimmung:

• Warum wurde die Bestimmung über das der Behörde gemäß § 21 Abs. 2 eingeräumte

Ermessen nicht restriktiver gehandhabt?

• Halten Sie diese neue, auf eine Einschränkung des privaten Waffenbesitzes gerichtete

Regelung im Hinblick darauf tatsächlich für "Kosmetik"?

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Die im Frühjahr 1998 von der ÖVP vorgeschlagene Durchführungsverordnung habe ich im

Bewußtsein, für die Sicherheit unserer Mitbürger nur in dem vom Gesetzgeber gesteckten

Rahmen Sorge tragen zu dürfen, dein Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst zur

Stellungnahme vorgelegt, das dazu mit Datum vom 18. März 1998 folgendes ausgeführt

hat:

 

“Der vorliegende Entwurf einer Durchführungsverordnung beschränkt sich jedoch nicht

bloß auf eine Präzisierung der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBI. 1 Nr.

12/1997, sondern schafft darüber hinaus neue Hoheitsbefugnisse der Behörden, neue

Verpflichtungen der Rechtsunterworfenen sowie neue Vewaltungsstraftatbestände,

 

wodurch der zulässige Rahmen einer Durchführungsverordnung bei weitem überschritten

wird."

Es lag somit auf der Hand, daß diese Verordnung weitgehend auf eine “Verschärfung des

bestehenden Waffengesetzes” hinauslief, eine Intention, die mir zwar wünschenswert

erschien, die aber - unserer Bundesverfassung gemäß - dem Gesetzgeber vorbehalten

bleiben mußte.

 

Dementsprechend ist in meinem Ministerium die 2. Waffengesetz-

Durchführungsverordnung (im weiteren. 2. WaffV) ausgearbeitet worden, mit der nur

Regelungen getroffen werden konnten, die entweder bereits im Waffengesetz selbst

grundgelegt waren oder die sich nur auf den behördeninternen Bereich der Dienstaufsicht

und Führung bezogen. Grundlegende Neuerungen und Adaptierungen, wie ich sie für

notwendig erachtet hätte, waren nicht möglich, da Initiativen der Gesetzgebung nicht zur

Disposition standen.

 

Meines Erachtens wäre es nämlich notwendig gewesen, den privaten Waffenbesitz

als solchen einzuschränken, weil Waffenbesitz zur Selbstverteidigung den Betroffenen nur

ein falsches Gefühl der Sicherheit vermittelt. Waffen in Händen Ungeübter bergen mehr

Gefahren in sich, als sie Schutz bieten. Nicht umsonst betont der Kriminalpolizeiliche

Beratungsdienst immer wieder, daß andere Vorkehrungen wie Alarmanlagen und Ähnliches

wesentlich effektiver und für den Betroffenen ungefährlicher sind.

 

Diesen Erfordernissen konnte jedoch - wie gesagt - mit der 2. WaffV nicht

Rechnung getragen werden und so bleibt diese Norm - ungeachtet ihrer Bedeutung im

Bereich der Bewußtseinsbildung von Betroffenen und Behörden - bezogen auf das meiner

Ansicht nach tatsächlich Notwendige - hinter dem Erforderlichen zurück. Sie mußte sich

darauf beschränken, innerorganisatorische Anordnungen zu treffen, Anhaltspunkte für

Beurteilungen und Entscheidungen zu bieten und allgemein eine Sensibilisierung der

Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes herbeizuführen.

 

Zu Frage 1:

 

       Selbstverständlich wurden schon bisher Kontrollen der Waffenbesitzer durchgeführt

und zwar nicht erst seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 1996, sondern schon früher

zur Zeit der Geltung der in diesem Punkt unveränderten Waffengesetze 1967 und 1986. Die

2. WaffV sollte jedoch die Sensibilität und das Augenmerk der Sicherheitsexekutive

verstärkt auf Waffenbesitzer lenken und hat dies, wie Berichte der Behörden mittlerweile

belegen, auch bewirkt

Zu Frage 2:

 

Als "Waffennarren” bezeichne ich Menschen, denen Besitz und Gebrauch von

Schußwaffen so wichtig sind, daß sie dafür bereit sind, gerichtliche Strafbarkeit auf sich zu

nehmen. Dieser Ausdruck mag zwar den Sachverhalt etwas vergröbert erfassen, scheint mir

aber doch geeignet zu sein, die affekthafte Bindung dieser Menschen an bestimmte

Gegenstände - eben Waffen - schlaglichtartig zu erfassen.

 

Frage 3:

 

Die Verständigung der örtlich zuständigen Wachzimmer und Gendarmerieposten

von den in ihrem Sprengel wohnhaften Waffenbesitzern und die notwendige Aktualisierung

des bei diesen vorhandenen Waffenbestandes - wird dafür nicht eine

automationsunterstützte Verarbeitung dieser Informationen herangezogen - ist mit

immensem Verwaltungsaufwand verbunden Bislang fehlte es an dem für diese Zwecke

notwendigen österreichweiten zentralen Waffenregister, weil, insbesondere im

Zusammenhang mit der durch den Beitritt Österreichs zu den Schengener

Durchführungsübereinkommen erforderlichen Schaffung eines Nationalen Schengener

Informationssystems, sämtliche in diesem Bereich zur Verfügung stehenden finanziellen als

auch personellen Ressourcen des Bundesministeriums für Inneres gebunden waren.

Gegenwärtig erfolgt die für ein zentrales Waffenregister erforderliche

österreichweite Vernetzung Schon derzeit stehen für den Bereich sämtlicher

Bundespolizeidirektionen die erforderlichen Informationen zur Verfügung und werden -

insbesondere etwa bei gewaltgeneigten Betroffenen - entsprechend genützt Die

Verordnung sieht für die automationsunterstützte Einbindung aller Behörden eine Frist bis

zum 1. Jänner 2000 vor.

Diese Informationen sind für die Exekutive in jenen Fällen von besonderem

Interesse, in denen sie keine Kenntnis von der Gewaltgeneigtheit eines Menschen haben Bei

der am 13. August 1998 gegen Siegfried SCMABAUEK in, Aspang geführten Amtshandlung

wurden die einschreitenden Beamten bereits anläßlich des Einsatzbefehls auf die Gefahr

hingewiesen, sie setzten daher auch entsprechende Eigensicherungsvorkehrungen. Wenn

sich nachträglich herausstellte, daß selbst das Anlegen der Geschoßschutzwesten keinen

ausreichenden Schutz bot, ist das nicht auf den Mangel an Information, sondern auf die

Brutalität des Vorgehens des Täters zurückzuführen, dem einzig und allein mit Entwaffung

beizukommen gewesen wäre.

Frage 4:

 

Bereits das Waffengesetz ermächtigt die Behörden, Informationen über

Waffenbesitzer zu verarbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Auch in diesem Punkt ist die 2. WaffV jedoch im Zusammenhalt mit der Errichtung des

zentralen Waffenregisters zu sehen, die es den Behörden und Organen erst ermöglichen

wird, in jedem Fall festzustellen, ob ein Betroffener Inhaber einer waffenrechtlichen

Urkunde ist, sodaß die Weitergabe des Wissens um ein auf Gewaltgeneigtheit hinweisendes

Verhalten für die Waffenbehörde von Bedeutung ist. Die Normierung dient dazu, den

Organen und Behörden Richtlinien an die Hand zu geben, in welchen Fällen davon

ausgegangen werden kann, daß es sich um eine waffenrechtlich relevante Information

handelt, die es wert ist, weitergegeben zu werden.

 

Im Fall des Amokschützen in Aspang war die Behörde bereits im Jahre 1995 über

die mangelnde Verläßlichkeit des Betroffenen informiert worden. Diese hat auf Grund der

Mitteilung die Waffenbesitzkarte entzogen. Auch wurde die Waffenbehörde wenige Tage

vor dem schrecklichen Vorfall über Aktivitäten des Betroffenen informiert, die auf dessen

besondere Gefährlichkeit hindeuteten und Anlaß dazu waren, ein Verfahren zur Erlassung

eines Waffenverbotes einzuleiten. In diesem Fall wäre also nicht zusätzliche Information zur

Verhinderung des Verbrechens notwendig gewesen, sondern - soweit diese im nachhinein

beurteilt werden kann - ein für die Gewaltbereitschaft eines Menschen sensibleres und

dadurch energischeres Agieren durch die Behörde und ihre Organe. Wie oben bereits

dargestellt, ist gerade das ein besonderes Anliegen der 2 WaffV.

 

Zu Frage 5:

Das Waffengesetz normiert zum einen, daß die Verläßlichkeit von Inhabern von

Waffenbesitzkarten und Waffenpässen wiederkehrend zu überprüfen ist, und zum anderen,

daß von der Verläßlichkeit eines Menschen dann auszugehen ist, wenn keine Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, daß er - unter anderem - die Waffe nicht sorgfältig verwahrt.

Obgleich es damit den Behörden offensteht, anläßlich einer Verläßlichkeitsprüfung die

sichere Verwahrung in jedem Fall konkret zu überprüfen, kennt das Gesetz keine generelle

Verpflichtung dazu. Nur wenn auf Grund bestimmter Tatsachen hervorkommt, daß der

Urkundeninhaber die Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt, wird daran die Verpflichtung

zu behördlichem Tätigwerden geknüpft. Ungeachtet dessen wurde insbesondere im Bereich

der Bundesgendarmerie bereits bisher anläßlich der Verläßlichkeitsüberprüfung vielfach

auch die sichere Verwahrung der Waffen kontrolliert.

 

Selbstverständlich halte ich ausdrückliche Regelungen über die Anforderungen an

eine sichere Verwahrung für sinnvoll und zweckmäßig Die 2. WaffV kann in diesem Punkt

jedoch nur ansatzweise als zielführend angesehen werden. Da sich im Waffengesetz selbst

dazu keine ausdrückliche Bestimmung findet, konnten in der Verordnung, von einer

allgemeinen Aussage zu dieser Frage abgesehen, nur bestimmte Anhaltspunkte, die in die

Beurteilung einfließen sollten, normiert werden. Keineswegs kann darin ein geeigneter

Ersatz für eine gesetzlich fest umschriebene Definition der sicheren Verwahrung gesehen

werden. Insofern kommt der Regelung im gewissen Sinne tatsächlich nur "kosmetische”

(=schmückende) Funktion zu.

 

Zu Frage 6:

 

Auch in der Frage des sachgemäßen Umgangs mit Schußwaffen gilt das oben zur

sicheren Verwahrung Gesagte. Das Waffengesetz schreibt nicht - wie etwa das

Kraftfahrgesetz durch die Verpflichtung zur Lenkerprüfung - vor, welche Voraussetzungen

erfüllt sein müssen, um davon ausgehen zu können, daß ein Mensch mit seinen Waffen

sachgemäß umgehen wird. Die 2. WaffV kann daher neben einer Vereinheitlichung der

Behördenpraxis - in manchen Bezirksverwaltungsbehörden wurde bereits bisher ein

entsprechender Nachweis verlangt - nur Anhaltspunkte liefern, wodurch insbesondere die

Sachkunde nachgewiesen werden kann.

 

Auch diese Regelung macht deutlich, daß ein Zweck der Verordnung darin besteht,

ein Regelungsdefizit auszugleichen, das viel besser auf Gesetzesebene erfolgt wäre.

 

Zu Frage 7:

 

Das Waffengesetz sieht in § 21 Abs 2 vor, daß es dein Ermessen der Behörde

anheimgestellt bleibt, einen Waffenpaß auszustellen, wenn es sich beim Antragsteller nicht

um einen EWR-Bürger oder um einen Menschen handelt, der keinen Bedarf nachweisen

kann. Diesen vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum durch eine Verordnung

gänzlich zu beseitigen hätte die Gesetzwidrigkeit der Bestimmung zur Folge. Der

Verordnungsgeber konnte die Behörden für die Übung des Ermessens nur insoweit anleiten,

als dafür in § 10 WaffG, der generellen Regelung über die Ermessensübung, eine Grundlage

gefunden werden konnte. Die auch in diesem Zusammenhang eindeutige Stellungnahme des

Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst zu einer das "den Behörden gemäß § 21 Abs. 2

eingeräumte Ermessen restriktiver” handhabenden Regelung lautet,

“Die nach den Erläuterungen vorgenommene ,,Klarstellung” findet im Text des § 21

Abs. 2 zweiter Satz WaffG keinen Anhaltspunkt. Dieser gilt nach seinem durchaus klaren

Wortlaut für Personen, die deswegen keinen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines

Waffenpasses nach dem ersten Satz dieser Bestimmung haben, weil sie nicht EWR-Bürger

sind Oder einen Bedarf nicht nachweisen (können). Dies zeigt sich schon daran, daß der

Wortlaut des § 21 Abs 2 WaffG (mit Ausnahme der Änderung von österreichischen

Staatsbürgern auf EWR-Bürger) zur Gänze dem § 17 Abs 2 des Waffengesetzes 1986

entspricht Zu dieser Bestimmung bestand aber nie ein Zweifel, daß die Ermessensübung

insbesondere auch dann zu erfolgen habe, wenn ein Bedarf zum Führen von (damals:)

Faustfeuerwaffen nicht nachgewiesen war (vgl. nur beispielsweise aus der ständigen

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Erkenntnisse vom 7 September 1997, Zl.

95/20/0586 und Zl. 97/20/0166, vgl. weiters Gaisbauer, Die waffenrechtliche

Schutzbedarfsprüfung, ÖJZ 1987, 518).

 

Ich teile freilich mit den Anfragestellern die Meinung, daß Waffenpässe generell nur

ausgestellt werden sollten, wenn ein Bedarf an den Waffen nachgewiesen werden kann und

lade Sie zu einer gemeinsamen Initiative, das Waffengesetz in den angesprochenen Punkten

zu ändern, ein.

 

                                               Schlögl e.h.