4582/AB XX.GP
Die Abgeordneten Kiss, Platter und Kollegen haben am 16. September 1998 unter der
Nr. 4841/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Äußerungen des
Bundesministers für Inneres im Zusammenhang mit der Erlassung der 2. Waffengesetz-
Durchführungsverordnung” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Warum werden erst "in den nächsten Monaten”” schärfere Kontrollen durchgeführt, die ja
bereits auf Grund des seit 1. Juli 1997 geltenden Waffengesetzes hätten durchgeführt
werden können?
2. Wie definieren Sie den Begriff "Waffennarren"?
3. Die Verordnung enthält ua. eine Verpflichtung der Behörde, die lokale Gendarmerie bzw.
Polizei vom Waffenbestand in ihrem Rayon zu verständigen, um damit eine verbesserte
Grundlage im Fall des Einschreitens sicherzustellen:
• Warum wurde eine solche Regelung nicht bereits früher geschaffen?
• Hätte eine solche Regelung nicht vielleicht eine andere Art des Einsatzes in Aspang
bedingt?
• Wann werden die entsprechenden technischen Grundlagen geschaffen sein, um diese
Dateien auch tatsächlich zur Verfügung zu haben?
• Halten Sie diese Regelung tatsächlich für ,,Kosmetik"?
4. Die 2. WaffV enthält ferner eine Verständigungspflicht der Behörde im Fall eines
auffälligen, Zweifel an der Verläßlichkeit aufkommen lassenden Verhaltens des Inhabers
einer waffenrechtlichen Urkunde mit dein Ziel, eine Verläßlichkeitsprüfung anordnen zu
können
• Warum wurde eine solche Regelung nicht bereits früher geschaffen?
• hätte im “Fall Aspang”” eine solche Regelung vielleicht eine frühere
Verläßlichkeitsprüfung und damit die Erlassung eines Waffenverbotes bewirken
können?
• Halten Sie diese Regelung im Hinblick darauf tatsächlich für "Kosmetik"?
5. Die 2 WaffV enthält auch Bestimmungen über die sichere Verwahrung von Waffen.
Diese Bestimmung erscheint deshalb von besonderer Bedeutung, weil unter Mithilfe des
Waffenhandels dem Waffenbesitzer Richtlinien an die Hand gegeben werden, die
sicherlich dazu dienen, den Zugriff Unbefugter auf legale Waffen nach Möglichkeit zu
verhindern. (Der Umstand, ob legale Waffen
vom tatsächlich Berechtigten zur Begehung
einer strafbaren Handlung benutzt wurden, wird nämlich in entsprechenden Statistiken
des BMI nicht berücksichtigt!)
Die Bestimmungen über die sichere Verwahrung sind auch die Grundlage für die von den
Sicherheitsbehörden - sei es im Rahmen der regelmäßigen Verläßlichkeitsprüfung, sei es
im konkreten Anlaßfall - durchzuführende Überprüfung der Verwahrung:
• Warum wurde nicht bereits bisher im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden
Verläßlichkeitsprüfung auch die sichere Verwahrung der Waffen überprüft?
• Halten Sie die ausdrückliche Regelung über die Umstände unter denen eine sichere
Verwahrung gegeben ist, und die Mithilfe des Waffenhandels in diesem Bereich nicht
für einen wesentlichen Fortschritt zur Verhinderung strafbarer Handlungen mit
illegalen Waffen?
• Halten Sie diese Regelung im Hinblick darauf tatsächlich für ,,Kosmetik"?
6. In der 2. WaffV werden weiters Kenntnisse im sachgemäßen Umgang mit Waffen
gefordert, wodurch sichergestellt werden soll, daß es zu Unfällen mit Waffen kommt.
Auch hier bietet der Waffenhandel seine Mithilfe an, um zu einer Steigerung der
Sicherheit beizutragen:
• Wie beurteilen Sie diese Regelung unter diesem Gesichtspunkt?
• Warum wurde eine solche Regelung nicht bereits früher getroffen?
• Halten Sie diese Regelung im Hinblick darauf tatsächlich für "Kosmetik"?
7. Von Interesse in der 2. WaffV ist insbesondere die Regelung über das Ermessen bei der
Ausstellung von Waffenpässen. Nach Ansicht der Anfragesteller wäre eine Regelung
möglich, die die Ausstellung eines Waffenpasses in allen Fällen an den Nachweis eines
Bedarfes zum Führen der Waffe bindet. Dennoch enthält die Verordnung trotz des
erklärten Willens des Innenministers, den Waffenbesitz einzuschränken, keine derartige
restriktive Bestimmung:
• Warum wurde die Bestimmung über das der Behörde gemäß § 21 Abs. 2 eingeräumte
Ermessen nicht restriktiver gehandhabt?
• Halten Sie diese neue, auf eine Einschränkung des privaten Waffenbesitzes gerichtete
Regelung im Hinblick darauf tatsächlich für "Kosmetik"?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die im Frühjahr 1998 von der ÖVP vorgeschlagene Durchführungsverordnung habe ich im
Bewußtsein, für die Sicherheit unserer Mitbürger nur in dem vom Gesetzgeber gesteckten
Rahmen Sorge tragen zu dürfen, dein Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst zur
Stellungnahme vorgelegt, das dazu mit Datum vom 18. März 1998 folgendes ausgeführt
hat:
“Der vorliegende Entwurf einer Durchführungsverordnung beschränkt sich jedoch nicht
bloß auf eine Präzisierung der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBI. 1 Nr.
12/1997, sondern schafft darüber hinaus neue Hoheitsbefugnisse der Behörden, neue
Verpflichtungen der Rechtsunterworfenen
sowie neue Vewaltungsstraftatbestände,
wodurch der zulässige Rahmen einer Durchführungsverordnung bei weitem überschritten
wird."
Es lag somit auf der Hand, daß diese Verordnung weitgehend auf eine “Verschärfung des
bestehenden Waffengesetzes” hinauslief, eine Intention, die mir zwar wünschenswert
erschien, die aber - unserer Bundesverfassung gemäß - dem Gesetzgeber vorbehalten
bleiben mußte.
Dementsprechend ist in meinem Ministerium die 2. Waffengesetz-
Durchführungsverordnung (im weiteren. 2. WaffV) ausgearbeitet worden, mit der nur
Regelungen getroffen werden konnten, die entweder bereits im Waffengesetz selbst
grundgelegt waren oder die sich nur auf den behördeninternen Bereich der Dienstaufsicht
und Führung bezogen. Grundlegende Neuerungen und Adaptierungen, wie ich sie für
notwendig erachtet hätte, waren nicht möglich, da Initiativen der Gesetzgebung nicht zur
Disposition standen.
Meines Erachtens wäre es nämlich notwendig gewesen, den privaten Waffenbesitz
als solchen einzuschränken, weil Waffenbesitz zur Selbstverteidigung den Betroffenen nur
ein falsches Gefühl der Sicherheit vermittelt. Waffen in Händen Ungeübter bergen mehr
Gefahren in sich, als sie Schutz bieten. Nicht umsonst betont der Kriminalpolizeiliche
Beratungsdienst immer wieder, daß andere Vorkehrungen wie Alarmanlagen und Ähnliches
wesentlich effektiver und für den Betroffenen ungefährlicher sind.
Diesen Erfordernissen konnte jedoch - wie gesagt - mit der 2. WaffV nicht
Rechnung getragen werden und so bleibt diese Norm - ungeachtet ihrer Bedeutung im
Bereich der Bewußtseinsbildung von Betroffenen und Behörden - bezogen auf das meiner
Ansicht nach tatsächlich Notwendige - hinter dem Erforderlichen zurück. Sie mußte sich
darauf beschränken, innerorganisatorische Anordnungen zu treffen, Anhaltspunkte für
Beurteilungen und Entscheidungen zu bieten und allgemein eine Sensibilisierung der
Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes herbeizuführen.
Zu Frage 1:
Selbstverständlich wurden schon bisher Kontrollen der Waffenbesitzer durchgeführt
und zwar nicht erst seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 1996, sondern schon früher
zur Zeit der Geltung der in diesem Punkt unveränderten Waffengesetze 1967 und 1986. Die
2. WaffV sollte jedoch die Sensibilität und das Augenmerk der Sicherheitsexekutive
verstärkt auf Waffenbesitzer lenken und hat dies, wie Berichte der Behörden mittlerweile
belegen, auch bewirkt
Zu Frage 2:
Als "Waffennarren” bezeichne ich Menschen, denen Besitz und Gebrauch von
Schußwaffen so wichtig sind, daß sie dafür bereit sind, gerichtliche Strafbarkeit auf sich zu
nehmen. Dieser Ausdruck mag zwar den Sachverhalt etwas vergröbert erfassen, scheint mir
aber doch geeignet zu sein, die affekthafte Bindung dieser Menschen an bestimmte
Gegenstände - eben Waffen - schlaglichtartig zu erfassen.
Frage 3:
Die Verständigung der örtlich zuständigen Wachzimmer und Gendarmerieposten
von den in ihrem Sprengel wohnhaften Waffenbesitzern und die notwendige Aktualisierung
des bei diesen vorhandenen Waffenbestandes - wird dafür nicht eine
automationsunterstützte Verarbeitung dieser Informationen herangezogen - ist mit
immensem Verwaltungsaufwand verbunden Bislang fehlte es an dem für diese Zwecke
notwendigen österreichweiten zentralen Waffenregister, weil, insbesondere im
Zusammenhang mit der durch den Beitritt Österreichs zu den Schengener
Durchführungsübereinkommen erforderlichen Schaffung eines Nationalen Schengener
Informationssystems, sämtliche in diesem Bereich zur Verfügung stehenden finanziellen als
auch personellen Ressourcen des Bundesministeriums für Inneres gebunden waren.
Gegenwärtig erfolgt die für ein zentrales Waffenregister erforderliche
österreichweite Vernetzung Schon derzeit stehen für den Bereich sämtlicher
Bundespolizeidirektionen die erforderlichen Informationen zur Verfügung und werden -
insbesondere etwa bei gewaltgeneigten Betroffenen - entsprechend genützt Die
Verordnung sieht für die automationsunterstützte Einbindung aller Behörden eine Frist bis
zum 1. Jänner 2000 vor.
Diese Informationen sind für die Exekutive in jenen Fällen von besonderem
Interesse, in denen sie keine Kenntnis von der Gewaltgeneigtheit eines Menschen haben Bei
der am 13. August 1998 gegen Siegfried SCMABAUEK in, Aspang geführten Amtshandlung
wurden die einschreitenden Beamten bereits anläßlich des Einsatzbefehls auf die Gefahr
hingewiesen, sie setzten daher auch entsprechende Eigensicherungsvorkehrungen. Wenn
sich nachträglich herausstellte, daß selbst das Anlegen der Geschoßschutzwesten keinen
ausreichenden Schutz bot, ist das nicht auf den Mangel an Information, sondern auf die
Brutalität des Vorgehens des Täters zurückzuführen, dem einzig und allein mit Entwaffung
beizukommen gewesen wäre.
Frage 4:
Bereits das Waffengesetz ermächtigt die Behörden, Informationen über
Waffenbesitzer zu verarbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Auch in diesem Punkt ist die 2. WaffV jedoch im Zusammenhalt mit der Errichtung des
zentralen Waffenregisters zu sehen, die es den Behörden und Organen erst ermöglichen
wird, in jedem Fall festzustellen, ob ein Betroffener Inhaber einer waffenrechtlichen
Urkunde ist, sodaß die Weitergabe des Wissens um ein auf Gewaltgeneigtheit hinweisendes
Verhalten für die Waffenbehörde von Bedeutung ist. Die Normierung dient dazu, den
Organen und Behörden Richtlinien an die Hand zu geben, in welchen Fällen davon
ausgegangen werden kann, daß es sich um eine waffenrechtlich relevante Information
handelt, die es wert ist, weitergegeben zu werden.
Im Fall des Amokschützen in Aspang war die Behörde bereits im Jahre 1995 über
die mangelnde Verläßlichkeit des Betroffenen informiert worden. Diese hat auf Grund der
Mitteilung die Waffenbesitzkarte entzogen. Auch wurde die Waffenbehörde wenige Tage
vor dem schrecklichen Vorfall über Aktivitäten des Betroffenen informiert, die auf dessen
besondere Gefährlichkeit hindeuteten und Anlaß dazu waren, ein Verfahren zur Erlassung
eines Waffenverbotes einzuleiten. In diesem Fall wäre also nicht zusätzliche Information zur
Verhinderung des Verbrechens notwendig gewesen, sondern - soweit diese im nachhinein
beurteilt werden kann - ein für die Gewaltbereitschaft eines Menschen sensibleres und
dadurch energischeres Agieren durch die Behörde und ihre Organe. Wie oben bereits
dargestellt, ist gerade das ein besonderes Anliegen der 2 WaffV.
Zu Frage 5:
Das Waffengesetz normiert zum einen, daß die Verläßlichkeit von Inhabern von
Waffenbesitzkarten und Waffenpässen wiederkehrend zu überprüfen ist, und zum anderen,
daß von der Verläßlichkeit eines Menschen dann auszugehen ist, wenn keine Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß er - unter anderem - die Waffe nicht sorgfältig verwahrt.
Obgleich es damit den Behörden offensteht, anläßlich einer Verläßlichkeitsprüfung die
sichere Verwahrung in jedem Fall konkret zu überprüfen, kennt das Gesetz keine generelle
Verpflichtung dazu. Nur wenn auf Grund bestimmter Tatsachen hervorkommt, daß der
Urkundeninhaber die Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt, wird daran die Verpflichtung
zu behördlichem Tätigwerden geknüpft. Ungeachtet dessen wurde insbesondere im Bereich
der Bundesgendarmerie bereits bisher anläßlich der Verläßlichkeitsüberprüfung vielfach
auch die sichere Verwahrung der Waffen kontrolliert.
Selbstverständlich halte ich ausdrückliche Regelungen über die Anforderungen an
eine sichere Verwahrung für sinnvoll und zweckmäßig Die 2. WaffV kann in diesem Punkt
jedoch nur ansatzweise als zielführend
angesehen werden. Da sich im Waffengesetz selbst
dazu keine ausdrückliche Bestimmung findet, konnten in der Verordnung, von einer
allgemeinen Aussage zu dieser Frage abgesehen, nur bestimmte Anhaltspunkte, die in die
Beurteilung einfließen sollten, normiert werden. Keineswegs kann darin ein geeigneter
Ersatz für eine gesetzlich fest umschriebene Definition der sicheren Verwahrung gesehen
werden. Insofern kommt der Regelung im gewissen Sinne tatsächlich nur "kosmetische”
(=schmückende) Funktion zu.
Zu Frage 6:
Auch in der Frage des sachgemäßen Umgangs mit Schußwaffen gilt das oben zur
sicheren Verwahrung Gesagte. Das Waffengesetz schreibt nicht - wie etwa das
Kraftfahrgesetz durch die Verpflichtung zur Lenkerprüfung - vor, welche Voraussetzungen
erfüllt sein müssen, um davon ausgehen zu können, daß ein Mensch mit seinen Waffen
sachgemäß umgehen wird. Die 2. WaffV kann daher neben einer Vereinheitlichung der
Behördenpraxis - in manchen Bezirksverwaltungsbehörden wurde bereits bisher ein
entsprechender Nachweis verlangt - nur Anhaltspunkte liefern, wodurch insbesondere die
Sachkunde nachgewiesen werden kann.
Auch diese Regelung macht deutlich, daß ein Zweck der Verordnung darin besteht,
ein Regelungsdefizit auszugleichen, das viel besser auf Gesetzesebene erfolgt wäre.
Zu Frage 7:
Das Waffengesetz sieht in § 21 Abs 2 vor, daß es dein Ermessen der Behörde
anheimgestellt bleibt, einen Waffenpaß auszustellen, wenn es sich beim Antragsteller nicht
um einen EWR-Bürger oder um einen Menschen handelt, der keinen Bedarf nachweisen
kann. Diesen vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum durch eine Verordnung
gänzlich zu beseitigen hätte die Gesetzwidrigkeit der Bestimmung zur Folge. Der
Verordnungsgeber konnte die Behörden für die Übung des Ermessens nur insoweit anleiten,
als dafür in § 10 WaffG, der generellen Regelung über die Ermessensübung, eine Grundlage
gefunden werden konnte. Die auch in diesem Zusammenhang eindeutige Stellungnahme des
Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst zu einer das "den Behörden gemäß § 21 Abs. 2
eingeräumte Ermessen restriktiver” handhabenden Regelung lautet,
“Die nach den Erläuterungen vorgenommene ,,Klarstellung” findet im Text des § 21
Abs. 2 zweiter Satz WaffG keinen Anhaltspunkt. Dieser gilt nach seinem durchaus klaren
Wortlaut für Personen, die deswegen keinen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines
Waffenpasses nach dem ersten Satz dieser Bestimmung haben, weil sie nicht EWR-Bürger
sind Oder einen Bedarf nicht nachweisen
(können). Dies zeigt sich schon daran, daß der
Wortlaut des § 21 Abs 2 WaffG (mit Ausnahme der Änderung von österreichischen
Staatsbürgern auf EWR-Bürger) zur Gänze dem § 17 Abs 2 des Waffengesetzes 1986
entspricht Zu dieser Bestimmung bestand aber nie ein Zweifel, daß die Ermessensübung
insbesondere auch dann zu erfolgen habe, wenn ein Bedarf zum Führen von (damals:)
Faustfeuerwaffen nicht nachgewiesen war (vgl. nur beispielsweise aus der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Erkenntnisse vom 7 September 1997, Zl.
95/20/0586 und Zl. 97/20/0166, vgl. weiters Gaisbauer, Die waffenrechtliche
Schutzbedarfsprüfung, ÖJZ 1987, 518).
Ich teile freilich mit den Anfragestellern die Meinung, daß Waffenpässe generell nur
ausgestellt werden sollten, wenn ein Bedarf an den Waffen nachgewiesen werden kann und
lade Sie zu einer gemeinsamen Initiative, das Waffengesetz in den angesprochenen Punkten
zu ändern, ein.
Schlögl e.h.